Untersuchungsberechtigungsschein
Über Jugendschutzuntersuchungen
Jugendliche können durch ärztliche Untersuchungen vor gesundheitlichen Schäden bewahrt werden.
Bei diesen Jugendschutzuntersuchungen unterscheidet man zwischen:
Erstuntersuchung
Jugendliche dürfen bei ihrem Eintritt in das Berufsleben nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt oder einer Ärztin untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt.
Erforderlich ist eine Erstuntersuchung immer vor der erstmaligen Aufnahme eines unbefristeten oder auf Dauer von mehr als zwei Monaten befristeten Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses.
Erste Nachuntersuchung
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung ist die Bescheinigung über die zwingend vorgeschriebene erste Nachuntersuchung vorzulegen. Die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen.
Weitere Nachuntersuchungen
Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung können sich Jugendliche freiwillig nachuntersuchen lassen.
Außerordentliche Nachuntersuchung
Die Ärztin oder der Arzt soll die außerordentliche Nachuntersuchung anordnen wenn eine der vorstehend genannten Untersuchungen ergibt, dass:
- der oder die Jugendliche hinter dem altersentsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist
- gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind
- die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des oder der Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind
Bei den Erst- oder Nachuntersuchungen können auch Ergänzungsuntersuchungen durch einen Facharzt veranlasst werden, wenn dies für die abschließende Beurteilung erforderlich ist.
Den Berechtigungsschein für Jugendschutzuntersuchungen erhalten Sie bei den Bürgerämtern.
Online-Formular: Untersuchungsberechtigungsschein
Online-Formular zum Antrag eines Untersuchungsberechtigungsscheins