Widmung von Flächen des Bebauungsplanes Nr. 241.11.00 „Saarterrassen – Bereich Ost“
Namens der Landeshauptstadt Saarbrücken als Trägerin der Straßenbaulast widme ich hiermit gemäß § 6 des Saarländischen Straßengesetzes vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 Verwaltungsstrukturreformgesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) die Flächen des Bebauungsplanes Nr. 241.11.00 „Saarterrassen –
Bereich Ost“ in der Gemarkung Malstatt-Burbach, Flur 8, Flurstücke Nr. 86/196, 120/12, 86/202, 86/255, Teilfläche (TF) 86/214, 86/280, TF 86/318, TF 1/3, TF 86/83, TF 86/298, TF 86/243, TF 86/315, TF 86/281, 780/86 und Flur 5, Flurstücke Nr. 431/60, TF 142/4, TF 141/5 und 430/141 (im Lageplan grau hinterlegt)
die im Lageplan mit 1 markierte Käthe-Kollwitz-Straße und Dr.-Tietz-Straße, im Rahmen der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen uneingeschränkt dem Gebrauch durch jedermann für den Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr als Gemeindestraße, die im Lageplan mit 2 markierten und schraffiert dargestellten Geh- und Radwege
• östlich der Käthe-Kollwitz-Straße und
• westlich der Dr.-Tietz-Straße,
im Rahmen der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen uneingeschränkt dem Gebrauch durch jedermann für den Fußgänger- und Fahrradverkehr als sonstige öffentliche Straße und die im Lageplan mit 3 markierten Teilflächen westlich der Dr.-Tietz-Straße, im Rahmen der geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen uneingeschränkt dem Gebrauch durch jedermann für den Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr als sonstige öffentliche Straße.
Die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Widmung der Straßen liegt der Landeshauptstadt Saarbrücken schriftlich vor.
Eine genaue Planunterlage kann bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für Straßenbau und Verkehrsinfrastruktur, Bahnhofstraße 31 (Diskonto-Hochhaus), während der Dienstzeiten, nach vorheriger Terminvereinbarung (Tel. 0681 905 4104 oder strassenamt@saarbruecken.de) eingesehen werden.
Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz gilt dieser
Verwaltungsakt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.
Öffnungszeiten:
Amt für Straßenbau und Verkehrsinfrastruktur:
Mo.–Mi. 08.30–12.00 Uhr und 13.30–15.30 Uhr, Do. 08.00–18.00 Uhr, Fr. 08.30–12.00 Uhr
Saarbrücken, den 26.09.2020
Der Oberbürgermeister
Uwe Conradt