Datenschutz im Melderecht
Am 01.11.2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz beinhaltet
auch Regelungen zur Übermittlung von Einwohnerdaten, sowohl an staatliche Stellen (z.
B. Polizei, Schulen, Finanzämter, Gerichte, Ausländerbehörden) als auch in eng begrenzten
Fällen an Privatpersonen und Firmen (z. B. Kreditwirtschaft, Anwälte)
Den nachfolgenden Übermittlungen können Sie widersprechen:
• Auskünften an die Bundeswehr (§ 36 Bundesmeldegesetz, § 58c Soldatengesetz)
• Auskünften über Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
(§ 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz)
• Auskünfte an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern (§ 50 Abs. 3
Bundesmeldegesetz)
• Auskünfte an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 4 Bundesmeldegesetz)
• Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen im
Zusammenhang mit Wahlen (§ 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz)
Wenn Sie mit der Weitergabe Ihrer Daten in den vorgenannten Fällen nicht einverstanden sind, wenden Sie sich persönlich oder schriftlich an eines der Saarbrücker Bürgerämter. Einen Vordruck halten wir im Internet unter www.saarbruecken.de für Sie vor.
Saarbrücken, den 01.10.2020
Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken
Uwe Conradt