Freitag, 16. Oktober 2020

Allgemeinverfügung

Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-Co-V-2-Infektionen in der Landeshauptstadt Saarbrücken.

  1. Abweichend von § 6 Abs. 2 VO-CP gilt eine Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis von 25 Teilnehmern im öffentlichen und 15 Teilnehmern im privaten Raum.
  2. Gaststätten im Sinne des saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG), insbesondere Restaurants, Kneipen, Schank- und Speisewirtschaften, Bars, Kantinen, Hotelrestaurants und –bars, Eisdielen und Eiscafés ist es an jedem Wochentag untersagt, in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr alkoholhaltige Getränke auszuschenken oder zum Außerhaus-Verzehr abzugeben.
  3. Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten ist es untersagt, an jedem Wochentag in der Zeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr alkoholhaltige Getränke abzugeben.
  4. Die übrigen Regelungen der Verordnung zur Veränderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15.10.2020 sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 5 der VO-CP) bleiben unberührt.
  5. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 1.11.2020, längstens bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden infektionsrechtlichen Verordnung des Saarlandes nach § 13 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
  6. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
  7. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4, S. 4 SVwVfG).

Hinweise

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

2. Verstöße gegen die Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung können gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu € 25.000 geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.

Die Frist wird auch durch die Einlegung des Widerspruches beim Rechtsausschuss für die Landeshauptstadt Saarbrücken, Haus Berlin, Kohlwaagstraße 4, 66111 Saarbrücken gewahrt (§ 70 Abs. 1 S. 2 VwGO).

Sie haben das Recht, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 16.10.2020

Uwe Conradt, Oberbürgermeister

Signatur Uwe Conradt -

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