Samstag, 31. Oktober 2020

Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 des Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetriebes der Landeshauptstadt Saarbrücken (ZKE)

Der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken hat den Jahresabschluss 2019 in seiner Sitzung am 15.09.2020 wie folgt festgestellt:
„Der Stadtrat stellt den Jahresabschluss des Zentralen Kommunalen Entsorgungsbetriebes ZKE zum 31.12.2019 wie folgt fest:
Bilanzsumme zum 31.12.2019: EUR 418.498.852,34
Summe der Erträge: EUR 93.679.259,36
Summe der Aufwendungen: EUR 92.492.579,01
Jahresüberschuss: EUR 1.186.680,35
Der Stadtrat nimmt Kenntnis von dem Lagebericht 2019.
Der Stadtrat beschließt, den Jahresgewinn in Höhe von 1.186.680,35 EUR zur Tilgung des Verlustvortrags zu verwenden. Die Werkleitung wird entlastet“.
Die W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken, hat dem Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt:
„Wir haben den Jahresabschluss des Zentraler Kommunaler Entsorgungsbetrieb der Landeshauptstadt Saarbrücken (ZKE) – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2019 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 sowie dem Anhang, einschließlich der
Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Zentraler Kommunaler Entsorgungsbetrieb der Landeshauptstadt Saarbrücken (ZKE) für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den
Vorschriften der §§ 19 ff. der Eigenbetriebsverordnung des Saarlandes (EigVO) in
Verbindung mit den einschlägigen deutschen für Kapitalgesellschaften geltenden
handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum
31. Dezember 2019 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom
1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in
Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften des § 23 der
Eigenbetriebsverordnung des Saarlandes und stellt die voraussichtliche
Entwicklung des Eigenbetriebs zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen
Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des
Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in
Übereinstimmung mit § 317 HGB, § 124 KSVG und § 24 Abs. 2 EigVO unter Beachtung
der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen
Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers
für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb
unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und
berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten
in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass
die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als
Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu
dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Werksausschusses für den
Jahresabschluss und den Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses,
der den Vorschriften der §§ 19 ff. EigVO in allen wesentlichen Belangen entspricht, und
dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner sind
die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in
Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als
notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten –
falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür
verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung,
Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit,
sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der
Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche
Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des
Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs
vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht, den Vorschriften des § 23 EigVO entspricht und die voraussichtliche Entwicklung
des Eigenbetriebs zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig
erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den
anzuwendenden Vorschriften des § 23 EigVO zu ermöglichen, und um ausreichende
geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Der Werksausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und
des Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen
Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der §§ 19 ff. EigVO entspricht und die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebs zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und
zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür,
dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB, § 24 Abs. 2 EigVO und § 124 KSVG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus
Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
• identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage
für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
• gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses
relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts
relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die
unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs abzugeben.
• beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit
zusammenhängenden Angaben.
• ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise,
ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder
Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem
Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet,
im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und
im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen
sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen
auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks
erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können
jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr
fortführen kann.
• beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des
Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die
zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt.
• beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des
Eigenbetriebs.
• führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten
zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender
geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den
zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten
bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der
zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde
liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares
Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben
abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.“


Der Jahresabschluss nebst Anhang und Lagebericht sind in den Räumen des ZKE, in der Zeit vom 09.11.2020 bis 17.11.2020 öffentlich ausgelegt und kann nach vorheriger Terminvereinbarung unter Telefonnummer 0681/905-7381, eingesehen werden.


Saarbrücken, den 12.10.2020


Die Werkleitung
Bernd Selzner, Simone Stöhr