Freitag, 23. Oktober 2020

Allgemeinverfügung an alle Kinder, Erzieher/innen und Bedienstete der Kindertagesstätte Biber

Alle betreuten Kinder, Erzieher/innen und Bedienstete der Kindertagesstätte Biber, Jenneweg 127, 66113 Saarbrücken, die am 16. Oktober 2020 die Schule betreten haben, wird eine Absonderung bis einschließlich zum 30. Oktober 2020 in sogenannter häuslicher Quarantäne angeordnet.

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 35 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Alle betreuten Kinder, Erzieher/innen und Bedienstete der Kindertagesstätte Biber, Jenneweg 127, 66113 Saarbrücken, die am 16. Oktober 2020 die Schule betreten haben, wird eine Absonderung bis einschließlich zum 30. Oktober 2020 in sog. häuslicher Quarantäne angeordnet.
  2. Dazu sind besondere Verhaltensregeln erforderlich:
    1. Den unter Quarantäne stehenden Personen ist in dieser Zeit untersagt, die Wohnung zu verlassen oder Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
    2. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die Personen der Beobachtung durch das Gesundheitsamt gemäß § 29 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Sie haben Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Anordnungen des Gesundheitsamtes sind Folge zu leisten. Sie können durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Ferner sind sie verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten und auf Verlangen ihnen über alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
    3. Bis zum Ende der Absonderung müssen die unter Quarantäne stehenden Personen:
    4. zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen;
    5. täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen (für die zurückliegenden Tage bitte soweit Sie sich erinnern).
    6. Zudem sind folgende Hygieneregeln zu beachten: 
    7. Minimierung der Kontakte zu anderen Personen soweit wie möglich
    8. Im Haushalt soll nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Person in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten. 
    9. Beim Husten und Niesen ist Abstand zu halten oder sich weg zu drehen; dies hat in die Armbeuge oder ein Taschentuch, das sofort zu entsorgen ist, zu erfolgen. Die Hände sind regelmäßig gründlich mit Wasser und Seife zu waschen. Das Berühren von Augen, Nase und Mund ist zu vermeiden
    10. Sollte die Person Symptome entwickeln und/oder ärztliche Hilfe benötigt werden, ist der/die jeweilige Hausarzt/Hausärztin zu kontaktieren und im Vorfeld des Kontakts darüber zu informieren, dass eine Tatsache und der Grund der Anordnung auf Quarantäne vorliegen.
    11. Für den durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall erhalten Sie auf Antrag eine Entschädigung nach den Regelungen des § 56 IfSG. 
    12. Personen soll es trotz Quarantäne gestattet sein, dringende Arzttermine und medizinische Behandlungen wahrzunehmen – bspw. Chemotherapie, Dialysebehandlungen, etc. Hierfür sollen die Personen jedoch eine Bestätigung des behandelnden Arztes mit sich führen und bei Bedarf vorweisen können. Sollten die Personen zu den entsprechenden Behandlungen von Externen gefahren werden, haben diese entsprechenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Ansteckung zu vermeiden.
    13. Kontaktpersonen OHNE Symptome können sich zu Beginn und zum Ende der Quarantäne an der Testzentrale am Messegelände auf das Coronavirus testen lassen. Hierfür ist eine vorherige Terminbuchung unter testzentrum.saarland.de notwendig. Zur Terminwahrnehmung ist es gestattet, die Absonderung entsprechend zu unterbrechen. Der Weg zum Testzentrum und zurück sollte (möglichst) nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden. Dies sollte aus epidemiologischer Sicht nur unter Einhaltung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen (mindestens FFP 2 - Maske ohne Filter) gestattet werden.

Für den Kontakt mit Ihrem zuständigen Gesundheitsamt nutzen Sie bitte folgende Telefonnummer: [0681 506-5305]

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 316, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
  2. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 23. Oktober 2020

gez.  Uwe Conradt

Oberbürgermeister