Freitag, 4. Dezember 2020

Allgemeinverfügung zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Saarbrücken

Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)  in der Fassung vom 27.11.2020 in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. In Ergänzung zu den Regelungen zur Maskenpflicht in  §  2 VO-CP gilt in den folgenden Fußgängerbereichen an allen Tagen in der Zeit von 11 bis 19 Uhr außer an Sonntagen und Feiertagen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:
  • Bahnhofstraße, einschließlich der durch Lichtzeichenanlage gekennzeichneten Fußgängerüberwege (Viktoriastraße, Dudweilerstraße und Betzenstraße)
  • Reichstraße bis zur Einmündung Trierer Straße / Faktoreistraße (inclusive Vorplatz der Europagalerie) bzw. bis zur Saarbahn-Haltestelle Hauptbahnhof 
  • Kaltenbachstraße: Ab Kreuzung Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Gerberstraße

          Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den als Anlage 1 bis 5 beigefügten Lageplänen. Die            Anlagen sind Teil dieser Allgemeinverfügung.

  1. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
  1. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 13.12.2020.
  1. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
  1. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.
  1. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG). 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 03.12.2020

gez.

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

Lagepläne

Anlage 1
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Maskenpflicht
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Anlage 3
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Anlage 4
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Anlage 5
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