Dienstag, 8. Dezember 2020

6. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29. Juni 2010

Die Abfallwirtschaftssatzung vom 29. Juni 2010 wird angepasst.

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26. Mai 2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
     
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsblatt I S. 776), sowie der §§ 5 und 7  Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 800), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08. Dezember 2020 folgende 6. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1:

Die Abfallwirtschaftssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29. Juni 2010, die zuletzt durch die 5. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2017 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:

    „§ 18 Durchführung der Sammlung von Hecken- und Baumschnitt“.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz (5) wird aufgeboben.

    b) Die Absätze (6) bis (14) werden die Absätze (5) bis (13).

3. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz (7) wird aufgehoben.

    b) Der Absatz (8) wird der Absatz (7).

4. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz (1) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Dabei werden zum einen Kühl- und Klimageräte sowie zum anderen sonstige Elektro- und Elektronikgroßgeräte getrennt hiervon abgeholt.“

    b) Absatz (2) wird aufgehoben.

    c) Die Absätze (3) bis (8) werden die Absätze (2) bis (7).

5. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz (1) Satz 3 wird aufgehoben.

    b) Absatz (2) wird wie folgt gefasst:

    „(2) Elektro- und Elektronikgroßgeräte (Altgeräte) werden auch im Rahmen der Sperrmüllabfuhr (§14) eingesammelt.“

6. § 18 wird wie folgt gefasst:

    „§ 18       Durchführung der Sammlung von Hecken- und Baumschnitt

  1. Im Frühjahr und Herbst werden von der Landeshauptstadt Saarbrücken Sondersammlungen für Hecken- und Baumschnitt durchgeführt; die einzelnen Termine werden ortsüblich bekannt gegeben. Die Abholung von Hecken- und Baumschnitt erfolgt dabei auf Anforderung der/des Anschlussberechtigten und jedes/jeder anderen Abfallbesitzers/Abfallbesitzerin im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken.
     
  2. Für die Abholung bei den Sondersammlungen ist der Hecken- und Baumschnitt so zu bündeln, dass die Straße nicht verschmutzt wird und zügiges Verladen möglich ist. Einzelstücke dürfen höchstens ein Gewicht von 30 Kilogramm und eine Länge von 1,80 Metern haben. Der Durchmesser eines Stammes oder Astes darf höchstens 10 Zentimeter betragen. Wurzelstöcke werden nicht angenommen. Die Gebühr für die Abfuhr von Hecken- und Baumschnitt ergibt sich aus der Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken.“

7. § 20 wird wie folgt gefasst:

    „§ 20 Wertstoffhöfe

  1. Die in § 5, §§ 14 bis 17 und § 19 aufgeführten Abfallarten können auch im Bringsystem an den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Gleiches gilt für Leichtverpackungen (LVP) in transparenten Säcken.
     
  2. Die Abgabe von Abfällen in den Wertstoffhöfen ist für Leichtverpackungen (LVP)  unbeschränkt, für Abfälle gemäß §§ 5, 15 bis 17 und 19 in haushaltsüblichen Mengen und für Abfälle gemäß § 14 in Mengen bis zu 1 Kubikmeter gebührenfrei.
     
  3. Je Haushalt und Tag kann auch bis zu 1 Kubikmeter Hecken- und Baumschnitt sowie Laub im Bringsystem bei den Wertstoffhöfen abgegeben werden. Größere Mengen können nur bei der Kompostierungsanlage in Saarbrücken-Gersweiler abgegeben werden. Wurzelstöcke mit einem Durchmesser von über 10 Zentimetern werden nicht angenommen.“

Artikel 2:

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

 

Saarbrücken, den 08. Dezember 2020

Uwe Conradt
Oberbürgermeister