Dienstag, 8. Dezember 2020

8. ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR ABFALLGEBÜHRENSATZUNG DER LANDESHAUPTSTADT SAARBRÜCKEN VOM 07. DEZEMBER 2010

Die Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07. Dezember 2010 wird angepasst.

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26. Mai 2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
     
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208), sowie der §§ 5, 7 und 8 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz - SAWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 800), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08. Dezember 2020 folgende 8. Änderungssatzung erlassen:

ARTIKEL 1:

Die Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07. Dezember 2010, die zuletzt durch die 7. Änderungssatzung vom 03. Dezember 2019 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  1. Dem Absatz (4) werden folgende Sätze angefügt: „Die in Satz 1 genannten Änderungen im Gefäßbestand bedürfen eines schriftlichen Antrages des Benutzers/der Benutzerin  nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Eine Änderung im Gefäßbestand für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich.“
     
  2. In Absatz (7) wird die Angabe „§ 12 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz (4) wird die Angabe „§ 12 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.

3. § 4 Absatz (3) wird wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Abkürzung MGB steht in dieser Satzung für Müllgroßbehälter. Hierunter werden Abfallumleerbehälter und Umleercontainer verstanden.“
     
  2. In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „für jeden Monat mit 1/12tel“ durch das Wort „taggenau“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

      a. Die Absätze (1) bis (5) werden wie folgt gefasst:

„(1)     Die Basisgebühr für die Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 a) beträgt je Kalenderjahr für

 

Leerungsintervall wöchentlich (52 Leerungen) Gebühren jährlich in Euro:

Gefäßart MGB

Grundgebühr

Leerungsintervall

Summe Basisgebühr

  120 Liter Restabfall

  77,03

  34,08

111,11

  240 Liter Restabfall

  96,28

  68,17

164,45

  770 Liter Restabfall

337,00

218,70

555,70

1100 Liter Restabfall

481,42

312,42

793,84

 

Leerungsintervall zweiwöchentlich (26 Leerungen) Gebühren jährlich in Euro

Gefäßart MGB

Grundgebühr

Leerungsintervall

Summe Basisgebühr

  120 Liter Restabfall

  77,03

  17,04

  94,07

  240 Liter Restabfall

  96,28

  34,08

130,36

  770 Liter Restabfall

337,00

109,35

446,35

1100 Liter Restabfall

481,42

156,21

637,63

 

Leerungsintervall vierwöchentlich (13 Leerungen) Gebühren jährlich in Euro

Gefäßart MGB

Grundgebühr

Leerungsintervall

Summe Basisgebühr

  120 Liter Restabfall

  77,03

     8,52

  85,55

 

(2)      Die Gewichtsgebühr beträgt  0,33 Euro/Kilogramm für Restabfall und 0,19 Euro/Kilogramm für Bioabfall.

(3)      Für die Entleerung eines am vorgesehenen Abfuhrtag mit anderen Abfällen als Bioabfall befüllten Bioabfallbehälters gemäß § 12 Abs. 3 und 4 Abfallwirtschaftssatzung so­wie eine nachgeholte Leerung gemäß § 8 Abs. 13 Abfallwirtschaftssatzung bei einem Restabfallgefäß beträgt die Gewichtsgebühr 0,33 Euro/Kilogramm. Bei einem Bioabfallgefäß beträgt die Gewichtsgebühr für die nachgeholte Leerung gemäß § 8 Abs. 13 Abfallwirtschaftssatzung 0,19 Euro/Kilogramm. Zusätzlich wird in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die 2. Anfahrt eine Gebühr von 35,50 Euro erhoben.

(4)      Für die Entleerung einer am vorgesehenen Abfuhrtag mit anderen Abfällen als Altpapier und Druckerzeugnissen befüllten „Blauen Tonne“ gemäß § 15 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung wird eine Gewichtsgebühr von 0,33 Euro/Kilogramm berechnet. Zusätzlich wird in den Fällen des Satz 1 für die 2. Anfahrt eine Gebühr von 35,50 € erhoben. Für eine nachgeholte Leerung der „Blauen Tonne“ gemäß § 8 Abs. 13 Abfallwirtschaftssatzung wird ausschließlich eine Gebühr von 35,50 Euro für die 2. Anfahrt berechnet.

(5)      Auf Antrag des Benutzers/der Benutzerin nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung oder auf Hinweis des mit der Entsorgung von Leichtverpackungen beauftragten Unternehmens ist die Landeshauptstadt Saarbrücken bei einer erheblichen Fehlbefüllung einer zur Erfassung von Leichtverpackungen dienenden „Gelben Tonne“ berechtigt, deren Inhalt als Restmüll zu entsorgen. Eine erhebliche Fehlbefüllung liegt vor, wenn durch die Befüllung mit Rest- oder Bioabfällen die Recyclingfähigkeit der damit vermischten gebrauchten Einweg-Verpackungen aus Kunststoffen, Metallen und Verbundstoffen (Leichtverpackungen) beeinträchtigt wird, insbesondere, wenn durch die Fehlbefüllung eine Gefährdung für das Personal der Sortieranlage oder die Sortieranlage selbst besteht oder eine offensichtlich fehlende Recyclingfähigkeit vorliegt. Die Gewichtsgebühren von 0,33 Euro/Kilogramm werden bei dem Objekt des Benutzers/der Benutzerin veranlagt. Zusätzlich wird in Fällen des Satz 1 für die Anfahrt eine Gebühr in Höhe von 35,50 Euro erhoben.“

      b. Die Absätze (8) bis (10) werden wie folgt gefasst:

            „(8)     Der Eigenkompostierer-Abschlag gemäß § 4 Abs. 4 beträgt 4,56 Euro/Jahr

(9)      Für die bedarfsweise Entsorgung von öffentlichen Veranstaltungen, Vereinsfesten, und ähnlichem gemäß § 8 Abs. 12 Abfallwirtschaftssatzung beträgt die Bereitstellungsgebühr (Aufstellen, Abholen, Reinigung, einschließlich einer Leerung)

               für einen MGB 120 Liter              14,30 Euro

               für einen MGB 240 Liter              18,30 Euro

               für einen MGB 1.100 Liter           63,00 Euro.

Hinzu kommt eine Gebühr für die An- und Abfahrt für die Gefäßgestellung. Diese beträgt einmalig

               für bis zu 10 MGB 1.100 Liter oder

               für bis zu 36 MGB 120 Liter oder MGB 240 Liter       50,40 Euro.

            Die Gebühr für eine Zwischenleerung (bei bereits bereitgestelltem Behälter) beträgt

              für einen MGB 120 Liter                5,90 Euro

              für einen MGB 240 Liter                9,90 Euro

              für einen MGB 1.100 Liter             49,50 Euro.

(10)    Für die zweite wöchentliche Leerung eines MGB 1.100 Liter Restabfall im Rahmen einer Abfuhr bei Bedarf beträgt die Gebühr für jede zweite Anfahrt zusätzlich zu der Gebühr nach § 5 Abs. 2 dieser Satzung 35,50 Euro pro Anfahrt.“

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

„(1)     Die Gebühr für die Sperrmüllabfuhr beträgt je Objekt (Hausnummer) und Anforderung zur regulären Abholung bis maximal geschätzten 4 Kubikmeter 15 Euro.

Für jeden weiteren geschätzten Kubikmeter Sperrmüll erhöht sich die Gebühr um 5 Euro.

Die maximale Abfuhrmenge beträgt je Abfuhrtermin 8 Kubikmeter.

Steht bei einem Sperrmülltermin aus von der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht zu vertretenden Gründen kein Sperrmüll zur Abholung bereit, so fallen Gebühren in Höhe von 10 Euro für die Anfahrt an.

(2)      Die Gebühr für die Sperrmüllabfuhr innerhalb von drei Werktagen nach Anforderung (Sperrmüll Express) beträgt je Objekt (Hausnummer) und Anforderung zur Abholung bis maximal geschätzten 4 Kubikmeter15 Euro zuzüglich 35,50 Euro für die gesonderte Anfahrt.

Die maximale Abfuhrmenge beträgt je Abfuhrtermin bei Sperrmüll Express 4 Kubikmeter.

Steht bei einem Sperrmüll Express-Termin aus von der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht zu vertretenden Gründen kein Sperrmüll zur Abholung bereit, so fallen nur die Gebühren für die gesonderte Anfahrt nach S. 1 an.

(3)      Metallschrott bleibt bei der Berechnung der Sperrmüllmenge unberücksichtigt.

(4)  a) Wird der Sperrmüll nicht entsprechend der Vorgaben des § 14 der Abfallwirtschaftssatzung bereitgestellt und entsteht hierdurch Sortieraufwand, so fällt hierfür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10 Euro an.

b) Werden Kleinstmengen (< 0,2 Kubikmeter) an Restmüll aus Gründen der Stadtsauberkeit mit entsorgt, so fällt für den Transport und die Entsorgung des Restmülls eine Gebühr in Höhe von 20 Euro an.

(5)      Die Gebühren nach Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 stellen Mindestgebühren je Anforderung zur Abholung dar.

(6)      In den Wertstoffhöfen kann Sperrmüll aus Haushalten bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 1 Kubikmeter pro Tag und Haushalt gebührenfrei angeliefert werden.

(7)      Die Abholung von Kühl- und Klimageräten sowie sonstigen Elektro- und Elektronikgroßgeräten erfolgt kostenlos. Die maximale Abfuhrmenge für Kühl- und Klimageräte sowie sonstige Elektro- und Elektronikgroßgeräte beträgt je Abfuhrtermin 2 Kubikmeter.

(8)      Die Gebühr für Hecken- und Baumschnitt beträgt je Objekt (Hausnummer) und Anforderung zur Abholung für jeden geschätzten Kubikmeter 15 Euro. Die maximale Abfuhrmenge beträgt je Abfuhrtermin 4 Kubikmeter.

(9)      Steht bei einem Abholtermin von Hecken- und Baumschnitt aus von der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht zu vertretenden Gründen kein Hecken- und Baumschnitt zur Abholung bereit, so fallen Gebühren in Höhe von 10 Euro für die Anfahrt an.“

6. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „6,50 €“ durch die Angabe „7,00 €“ ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt gefasst:

   „§ 8  Gebühr für die Durchführung des Transportservices

   Die Gebühr für die Durchführung des Transportservices beträgt jährlich je Bio-/ Restabfallgefäß:

Gefäßgröße (in Liter)

Entleerungsrhythmus

Gebühr (in Euro)

120 

wöchentlich

  40,04 

120 

14-täglich

  20,02 

120 

4-wöchentlich

  10,01 

240 

wöchentlich

  40,04 

240 

14-täglich

  20,02 

770 

wöchentlich

140,14 

770 

14-täglich

  70,07 

1.100 

wöchentlich

140,14 

1.100 

14-täglich

  70,07 

1.100 

2 x wöchentlich

280,28

 

8. § 9 Absatz (1) wird wie folgt geändert:

          a. In Satz 1 wird die Angabe „26,95 €“ durch die Angabe “28,50 €“ ersetzt.

          b. in Satz 2 wird die Angabe „78,59 €“ durch die Angabe “79,00 €“ ersetzt.

9. § 9 Absatz (2) wird wie folgt gefasst:

„(2)     Soweit das Schloss nicht gemäß Abs. 1 zur Nutzung überlassen wurde, fällt eine Jahresgebühr je Schloss für Behälter von 120 Liter bis 240 Liter Fassungsvermögen in Höhe von 5,40 Euro und für Behälter von 770 Liter bis 1.100 Liter Fassungsvermögen in Höhe von 15,84 Euro an. Erfolgt die Bereitstellung eines Schlosses gemäß S. 1 nicht für ein volles Kalenderjahr, wird die Gebühr entsprechend § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 taggenau abgerechnet.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz (1) wird wie folgt geändert:

 aa) In Satz 1 wird die Angabe „7,30 €“ durch die Angabe „7,70 €“ und die Wörter „den Austausch“ durch das Wort „Veränderung“ ersetzt.

                           bb) In Satz 3 wird die Angabe „3,53 €“ durch die Angabe „3,70 €“ ersetzt.

                           cc) In Satz 4 wird die Angabe „35,95 €“ durch die Angabe „38,50 €“ ersetzt.

                           dd) In Satz 5 wird die Angabe „6,83 €“ durch die Angabe „7,10 €“ ersetzt.

  1. Absatz (2) Satz 2 wird aufgehoben.
     
  2. Folgender Absatz (3) wird angefügt:

„(3)     Die Gebühr für die Aufstellung, Rücknahme oder Veränderung von Abfallgefäßen gilt nicht bei der Aufstellung eines Abfallgefäßes zum erstmaligen Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung.“

11. § 12 Absatz (2) wird wie folgt gefasst:

„(2)  Abweichend hiervon werden für alle Fälle, in denen Vorjahreswerte nicht vorliegen, zum Beispiel bei Eigentumswechsel oder Gefäßumstellung, folgende Restabfallmengen bei den Vorauszahlungsbescheiden zugrunde gelegt:

Gefäßgröße

Entleerungsrhythmus

kg/a

120 Liter

wöchentlich

     531,7

120 Liter

14-täglich

     286,1

120 Liter

4-wöchentlich

     125,5

240 Liter

wöchentlich

  1.093,8

240 Liter

14-täglich

     616,6

770 Liter

wöchentlich

  3.747,4

770 Liter

14-täglich

  1.783,5

1.100 Liter

wöchentlich

  4.669,5

1.100 Liter

14-täglich

  2.280,4

1.100 Liter

2-mal wöchentlich

(Bedarfsabfuhr)

  9.392,1

Für die Bioabfallmengen werden in diesen Fällen bei den Vorauszahlungsbescheiden folgende Ansätze zugrunde gelegt:

Gefäßgröße

kg/a

120 Liter

  248,6

240 Liter

  534,4

 

ARTIKEL 2:

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

 

Saarbrücken, den 08. Dezember 2020

Uwe Conradt
Oberbürgermeister