Dienstag, 8. Dezember 2020

Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 8. Dezember 2020 (Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)

Die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern (Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung) in der Landeshauptstadt Saarbrücken ist am 8. Dezember 2020 beschlossen worden.

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26. Mai 2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
     
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken am 8. Dezember 2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebung der Steuer

(1) Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen:

1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,

2. Schönheitstänze und Darbietungen ähnlicher Art,

3. sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,

4. gewerbliche Filmvorführungen,

5. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

(2) Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die in Vergnügungsstätten im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 betrieben werden und die aufgrund ihrer Ausstattung zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- beziehungsweise Weiterbildung eingesetzt wird.

(3) Als Spielapparate gelten auch Punktespielgeräte (unter anderem Touch-Screen-Geräte, Fun-Games), Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte (unter anderem Videospiele, Simulatoren), Flipper, multifunktionale Geräte (unter anderem Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals) und ähnliche Geräte, die in Vergnügungsstätten im Sinne von Absatz 1 Nr. 5 betrieben werden.

§ 2

Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben als …

1. Kartensteuer, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht wird;

2. Pauschsteuer,

a) wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist,

b) wenn die Besteuerung in Form der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann,

c) wenn die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer ist,

d) wenn es sich um Apparate ohne Gewinnmöglichkeit gemäß § 10 handelt.

3. Steuer nach dem Einspielergebnis gemäß § 9

(2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit Ausnahme der in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich dabei selbst sportlich betätigt.

(3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

§ 3
Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 gilt der Halter als Veranstalter.

(2) Neben dem Veranstalter haftet als Gesamtschuldner, wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, die Anmeldung aber schuldhaft unterlässt oder die Durchführung der Veranstaltung ohne Vorlage der Anmeldebescheinigung gestattet.

§ 4

Steuerbefreiungen

Der Steuer unterliegen nicht:

  1. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Verwendungszweck bei der Anmeldung nach § 5 angegeben worden ist;
  2.   Tanzunterricht eines „Mittel-” und eines „Abschlussballes”, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen;
  3.   Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt als förderungswürdig anerkannt sind, sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen;
  4.   Zirkusveranstaltungen;
  5.   Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als „wertvoll” oder als „besonders wertvoll” anerkannt worden sind;
  6.   das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, sofern für ihre Darbietungen kein Entgelt erhoben wird;
  7.   Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art;
  8.   Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

§ 5

Anmeldung und Sicherheitsleistung

(1) Die Veranstaltungen sind spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn Steuerbefreiung nach  § 4 beansprucht wird. Nicht anmeldepflichtig sind jedoch Veranstaltungen nach § 4  Nr. 4 und 7. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.

(2) Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung zu erteilen.

(3) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter wie auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt ist, es sei denn, dass es sich um eine unvorbereitete oder unvorhergesehene Veranstaltung handelt.

(4) Bei mehreren aufeinanderfolgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung ausreichend.

(5) Der Eigentümer eines Apparates nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 oder derjenige, dem der Apparat zur Bereitstellung überlassen ist, hat die erste Aufstellung eines Apparates innerhalb einer Woche nach der Aufstellung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken – Stadtsteueramt anzumelden. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Apparates. Die Wegnahme eines Apparates ist unverzüglich zu melden; als Tag der Wegnahme gilt frühestens der Tag des Eingangs der Meldung. Der Inhaber der benutzten Räume hat sich die Anmeldebescheinigung innerhalb einer Woche vorlegen zu lassen.

(6) Die Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt ist berechtigt, bei der Anmeldung eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

§ 6

Kartensteuer

(1) Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt im Einzelfall vor der Veranstaltung festzulegenden Höchstzahl unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt erbracht wird.

(2) Beim Übergang von einem Platz mit niedrigerem auf einen Platz mit höherem Eintrittsgeld sind Zuschlagkarten auszugeben.

(3) Die Steuer ist nach dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis zu berechnen. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweisbar niedriger ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.

(4) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme an der Veranstaltung erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die Gebühren für die Kleideraufbewahrung und für Programme, soweit sie je 0,25 Euro übersteigen und die vom Veranstalter erhobene Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben diese Beträge in Höhe der lokalüblichen Sätze bei der Steuerberechnung außer Ansatz.

(5) Wird neben dem Entgelt noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird diese dem Entgelt hinzugerechnet. Als Sonderzahlung gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen erhoben werden. Ist der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln, so hat ihn die Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt zu schätzen. Er ist dabei mit mindestens 20 vom Hundert des Entgelts anzusetzen. Die Sonderzahlung ist dem Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie im Sinne des § 4 Nr. 1 verwendet wird oder einem Dritten zu einem sonstigen Zweck zufließt, der von der Landeshauptstadt als förderungswürdig anerkannt wird.

(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Eintrittspreise am Eingang zu den Veranstaltungsräumen oder an der Kasse an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle durch Anschlag bekannt zu geben.

§ 7

Steuersatz der Kartensteuer

(1) Der allgemeine Steuersatz beträgt 30 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgelts.

Die Steuer für die einzelne Eintrittskarte ist auf den vollen Cent aufzurunden. Bei fortlaufender Nachweisung der ausgegebenen Eintrittskarten ist der jeweilige Abrechnungsbetrag aufzurunden.

(2) Der allgemeine Steuersatz ermäßigt sich um die Hälfte für

1. sportliche Veranstaltungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3),

2. Filmvorführungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4).

Der allgemeine Steuersatz ermäßigt sich für sportliche Veranstaltungen auf ein Viertel, wenn sie von der Gemeinde als repräsentative, sportliche Veranstaltungen anerkannt sind.

§ 8

Eintrittskarten, Entwertung und Nachweis

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige von der Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt genehmigte Ausweise auszugeben.

(2) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 5) hat der Veranstalter die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt vorzulegen. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind von der Steuerstelle abzustempeln.

(3) Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der abgestempelten Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.

(4) Über die ausgegebenen Karten oder Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der drei Monate lang aufzubewahren und der Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt auf Verlangen vorzulegen ist.

§ 9

Steuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Bereitstellen von Apparaten nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag des elektronisch gezählten Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge abzüglich der ausgezahlten Gewinne, bereinigt um Veränderungen der Röhreninhalte, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

(2) Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Apparaten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

(4) Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 18 vom Hundert des Einspielergebnisses,

2. in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 18 vom Hundert des Einspielergebnisses.

Ein negatives Einspielergebnis eines Apparates in einem Kalendermonat ist mit dem Wert 0 Euro anzusetzen.

(5) Apparate, an denen Spielmarken und dergleichen (Token oder ähnliches) ausgeworfen werden, gelten als Apparate mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen beziehungsweise anderen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Apparate durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich. Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

§ 10

Steuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer für das Bereitstellen von Apparaten nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeit ist die Anzahl der jeweils vorhandenen Apparate. Die Berechnung der Steuer erfolgt nach festen Sätzen.

(2) Der Steuersatz für das Bereitstellen von Apparaten nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat

1. für Musikapparate 20 Euro je Apparat,

2. für sonstige Apparate in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen 30,50 Euro je Apparat,

3. für sonstige Apparate in Gast- und Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten 15 Euro je Apparat.

(3) Bei Apparaten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates im Austausch ein gleichartiger Apparat, so gilt für die Berechnung der Steuer der ersetzte Apparat als weitergeführt.

§ 11

Steuer nach der Größe des benutzten Raums

(1) Die Pauschsteuer wir in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1-4 nach der Größe des benutzten Raumes erhoben für Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen.

(2) Der Steuersatz beträgt 1 Euro für jede angefangene 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Der nach Satz 1 festgesetzte Steuersatz erhöht sich um 50 vom Hundert bei Veranstaltungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und um 100 vom Hundert bei Veranstaltungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche ist die Hälfte des jeweiligen Steuersatzes zu Grunde zu legen.

(3) Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz um 50 vom Hundert des nach Absatz 2 maßgeblichen Satzes. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.

(4) Die Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Berechnung der Steuer nach den Absätzen 1 bis 3 schwer durchführbar ist.

§ 12

Entstehung der Steuer

(1) Bei der Kartensteuer entsteht die Steuerschuld mit der Ausgabe der Eintrittskarten oder sonstiger Ausweise oder mit der Annahme des Entgelts. Die Ausgabe ist vollendet mit der Übertragung des Besitzes an der Karte oder dem Ausweis. Die Steuerschuld mindert sich entsprechend der Zahl und dem Preis derjenigen Eintrittskarten oder Ausweise, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind. Die Pauschsteuer entsteht mit Beginn der Veranstaltung.

(2) Die Steuer für das Bereitstellen von Apparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit entsteht mit Inbetriebsetzung des Gerätes.

§ 13

Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 wird die Steuer und die Fälligkeit der Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt. Über die Kartensteuer und die Pauschsteuer ist innerhalb von drei Werktagen nach der Veranstaltung abzurechnen. Auf Grund der Abrechnung setzt die Landeshauptstadt Saarbrücken - Stadtsteueramt die Steuer fest und teilt sie dem Steuerschuldner mit.

(2) Bei Apparaten nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 ist der Steuerschuldner verpflichtet, nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Landeshauptstadt Saarbrücken – Stadtsteueramt – bis zum 14. des auf das Kalenderviertel folgenden Monats eine Steuererklärung unter Verwendung des Vordrucks, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steuererklärung Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen. Die Steuer und die Fälligkeit der Steuer werden durch Steuerbescheid festgesetzt.

§ 14

Festsetzung in besonderen Fällen

Verstößt der Veranstalter gegen die Vorschriften der §§ 5 und 8 und sind deshalb die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so kann die Steuer so festgesetzt, als ob sämtliche verfügbaren Plätze für die gewöhnlich oder im Einzelfall ermittelten oder geschätzten höheren Kassenpreise verkauft worden wären. Über die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen.

§ 15

Schätzung der Vergnügungssteuer

(1) Soweit die Landeshauptstadt Saarbrücken die Besteuerungsgrundlage nicht ermitteln oder berechnen kann wird diese gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 162 der Abgabenordnung geschätzt. Über die Schätzung erteilt die Landeshauptstadt Saarbrücken einen gesonderten Bescheid.

(2) Die Schätzung der Vergnügungssteuer befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung nach § 5 Absatz 2.

§ 16

Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag

(1) Kommt der Steuerschuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nach § 5 und § 13 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht nach, so kann die Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 4 a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 152 der Abgabenordnung einen Verspätungszuschlag festsetzen.

(2) Für den Fall, dass der Steuerschuldner seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 5 b des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag festsetzen. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat 1 von Hundert des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages.

(3) Die Festsetzung des Zuschlages nach Absatz 1 und 2 erfolgt durch gesonderten Bescheid der Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 17

Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 Nr. 3 a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit §§ 90, 93 der Abgabenordnung verpflichtet. Die Pflicht umfasst insbesondere die vollständige, wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, die Angabe der den Beteiligten bekannten Beweismittel und die Erteilung von Auskünften.

§ 18

Steuerzuschlag

Wenn der Verpflichtete nach § 3 die Fristen für die Anmeldung nach § 5 nicht wahrt, kann ein Zuschlag von bis zu 25 vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn das Versäumnis entschuldbar ist. Über die Festsetzung des Zuschlags wird ein förmlicher Bescheid erstellt.

§ 19

Prüfungsrechte der Landeshauptstadt Saarbrücken

(1) Alle durch die Apparate im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 5 erzeugbaren oder von diesem vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der § 12 Absatz 1 Nr. 4 a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 147 der Abgabenordnung.

(2) Die von der Landeshauptstadt Saarbrücken beauftragten Amtsträger sind berechtigt Grundstücke, Räume oder ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nr. 3 a des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit §§ 98, 99 der Abgabenordnung wird verwiesen.

§ 20

Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) handelt insbesondere, wer als Halter von Spielgeräten vorsätzlich oder leichtfertig

a) die erstmalige Aufstellung des Spielapparates nicht fristgemäß bei dem Stadtsteueramt der Landeshauptstadt Saarbrücken anzeigt,

b) die Erklärung des Apparatebestandes verspätet oder unvollständig oder unrichtig abgibt,

c) seiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachkommt,

d) gegen die Mitwirkungsverpflichtungen nach § 17 verstößt oder

e) den Zutritt zu Grundstücken, Räumen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 12 Absatz 2 KAG verweigert.

Im Übrigen gelten für das Ordnungswidrigkeitenverfahren die Regelungen des § 14 des KAG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 21

Übergangsregelung

Für die im vierten Kalenderviertel 2020 entstandene Vergnügungssteuer ist gemäß der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Regelung der §§ 4, 5, 7 Abs. 2 Vergnügungssteuersatzung alte Fassung vom Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderviertels bis zum 14. Januar 2021 eine Steueranmeldung unter Verwendung des Vordrucks beim Stadtsteueramt der Landeshauptstadt Saarbrücken – Stadtsteueramt einzureichen. Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind der Steueranmeldung Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum (Kalendermonat) oder deren Kopien beizufügen.

§ 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 29. Januar 2013, zuletzt geändert am 8. Dezember 2015 außer Kraft.

 

Saarbrücken, den 8. Dezember 2020

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

 

 

Anlage zur Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken

Einzusenden an: Stadtsteueramt, Kohlwaagstraße 4, 66111 Saarbrücken                                           

 Apparatesteuer-Erklärung                                                

nach § 13 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken (VgnSt-Satzung)

für das ……….   Kalendervierteljahr 20…

 ______________________________________

Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Aufstellungsorten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a VgnSt-Satzung (mtl. 12 v.H.) der Einspielergebnisse) gemäß Anlage 1

1. Monat
Bruttokasse
EUR

2. Monat
Bruttokasse
EUR

3. Monat
Bruttokasse
EUR

Gesamt-
Bruttokasse
EUR

 

Steuerbetrag

 

 

 

 

x 12 v.H. =

EUR

 

Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Aufstellungsorten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b VgnSt-Satzung (mtl. 10 v.H.) der Einspielergebnisse) gemäß Anlage 2

1. Monat
Bruttokasse
EUR

2. Monat
Bruttokasse
EUR

3. Monat
Bruttokasse
EUR

Gesamt-
Bruttokasse
EUR

 

Steuerbetrag

 

 

 

 

x 10 v.H. =

EUR

 

Festbeträge gemäß Anlage 3

Apparate ohne

Gewinnmöglichkeit

Anzahl der Apparate

Gesamt-

Anzahl

 

Steuerbetrag

 

1. Monat

2. Monat

3. Monat

in Aufstellorten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a VgnSt-Satzung

(Spielhallen u.ä.)

 

 

 

 

x 30,50 EUR =

EUR

in Aufstellorten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b VgnSt-Satzung

(Gaststätten u.ä.)

 

 

 

 

x 15,- EUR =

EUR

Musikapparate

 

 

 

 

x 20,- EUR =

EUR

 

 

 

 

Steuerbetrag insgesamt

EUR

 

Es wird versichert, dass die Angaben in dieser Steuererklärung gemäß den beigefügten elektronischen Zählwerkausdrucken für die in der Anlage aufgeführten Geräte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

 

-----------------------------------------------                                           ----------------------------------------------

Ort, Datum                                                                                             Unterschrift

Steuererklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben.

Rechtsgrundlage:

Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Landeshauptstadt Saarbrücken (VgnSt-Satzung)

Hinweise für den Steuerpflichtigen:

Die Steuererklärung ist bis zum 14. des auf das Kalenderviertel folgenden Kalendermonats bei der Landeshauptstadt Saarbrücken einzureichen.

Bei Nichtabgabe der Erklärung kann die Steuer durch Schätzung festgesetzt und nach § 152 der Abgabenordnung ein Verspätungszuschlag erhoben werden. Der Zuschlag kann auch bei verspäteter Abgabe der Erklärung festgesetzt werden.

Die Aufzählung der Apparate ist auf separaten Listen (Anlagen 1, 2 und 3) geordnet nach den jeweiligen Aufstellungsorten vorzunehmen.

Bei mehrmaligen Kassierungen/Leerungen der Apparate mit Gewinnmöglichkeit innerhalb eines Monats ist die Gesamtsumme der Kassierungen anzugeben.

Sofern im Ergebnis das Einspielergebnis zu einem negativen Ergebnis führt, ist die Steuer für diesen Apparat mit 0,00 Euro auszuweisen. Negative Einspielergebnisse dürfen nicht von positiven Einspielergebnissen in Abzug gebracht werden.

 

Zahlungen sind zu leisten an die Stadtkasse der Landeshauptstadt Saarbrücken.

Zahlen Sie bitte auf das Konto der Landeshauptstadt Saarbrücken, IBAN DE85 5905 0101 0000 0812 32, BIC SAKSDE55XXX

Vergessen Sie aber bitte nicht, an der auf Seite 1 gekennzeichneten Stelle das Ihnen zugeteilte  Kassenzeichen anzugeben, da andernfalls Ihre Überweisung nicht gebucht werden kann. Sofern erstmalig Apparate nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 VgnSt-Satzung zur Vergnügungssteuer zu veranlagen sind, wird Ihnen nach Eingang dieser Steuererklärung ein Kassenzeichen zugeteilt und bekannt gegeben.

 

Nur für die Landeshauptstadt Saarbrücken – Stadtsteueramt bestimmt

Erfasst am:

Rechnerisch richtig:

 

Bitte senden Sie das Original der Spielapparatesteuer-Erklärung zurück an:

Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtsteueramt, Kohlwaagstraße 4, 66111 Saarbrücken.

 

Anlage 1 zur Apparate-Steuererklärung: Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

für den Zeitraum  ___________________________ 

Name und Anschrift des Pflichtigen

   

Kassenzeichen:                                                                                                                                                        

Gerätetyp,

Gerätenummer bzw.

Zulassungsnummer,

fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks

Aufstellort

 

(Name und Anschrift)

elektronisch

gezählte

Kassen

 

 

EUR

zzgl.

Röhren-

Entnahmen

(Fehlbeträge)

 

EUR

abzgl.
Röhrenauf-

füllungen,

Prüftest-, Falsch- und

Fehlgeld

EUR

Bruttokasse

 

1. Monat

 

 

EUR

Bruttokasse

 

2. Monat

 

 

EUR

Bruttokasse

 

3. Monat

 

 

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

Übertrag auf Seite 2

 

 

 

 

 

 

 

Gerätetyp,

Gerätenummer bzw.

Zulassungsnummer,

fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks

Aufstellort

 

(Name und Anschrift)

elektronisch

gezählte

Kassen

 

 

EUR

zzgl.

Röhren-

Entnahmen

(Fehlbeträge)

 

EUR

abzgl.
Röhrenauf-

füllungen,

Prüftest-, Falsch- und

Fehlgeld

EUR

Bruttokasse

 

1. Monat

 

 

EUR

Bruttokasse

 

2. Monat

 

 

EUR

Bruttokasse

 

3. Monat

 

 

EUR

Übertrag

von Seite 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2 zur Apparate-Steuererklärung: Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten

für den Zeitraum  ___________________________ 

Name und Anschrift des Pflichtigen

 

Kassenzeichen:                                                                                                           

Gerätetyp,

Gerätenummer bzw.

Zulassungsnummer,

fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks

Aufstellort

 

(Name und Anschrift)

elektronisch

gezählte

Kassen

 

 

EUR

zzgl.

Röhren-

Entnahmen

(Fehlbeträge)

 

EUR

abzgl.
Röhrenauf-

füllungen,

Prüftest-, Falsch- und

Fehlgeld

EUR

Bruttokasse

 

1. Monat

 

 

EUR

Bruttokasse

 

2. Monat

 

 

EUR

Bruttokasse

 

3. Monat

 

 

EUR

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

Übertrag auf Seite 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Gerätetyp,

Gerätenummer bzw.

Zulassungsnummer,

fortlaufende Nr. des Zählerwerkausdrucks

Aufstellort

 

(Name und Anschrift)

elektronisch

gezählte

Kassen

 

 

EUR

zzgl.

Röhren-

Entnahmen

(Fehlbeträge)

 

EUR

abzgl.
Röhrenauf-

füllungen,

Prüftest-, Falsch- und

Fehlgeld

EUR

Bruttokasse

 

1. Monat

 

 

EUR

Bruttokasse

 

2. Monat

 

 

EUR

Bruttokasse

 

3. Monat

 

 

EUR

Übertrag

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Gesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 3 zur Apparate-Steuererklärung: Apparate ohne Gewinnmöglichkeit und Musikapparate

für den Zeitraum  ___________________________ 

Name und Anschrift des Pflichtigen                                                                                                                            

 

Kassenzeichen:                                                                                                           

Gerätetyp,

Gerätenummer bzw.

Zulassungsnummer,

fortlaufende Nr.

des Zählwerk-

ausdrucks

Aufstellort

 

(Name und Anschrift)

 

Anzahl der Apparate

ohne Gewinnmöglichkeit

in Spielhallen

 

Anzahl der Apparate

ohne Gewinnmöglichkeit

in Gaststätten

Anzahl der Musikapparate

1.

Monat

2.

Monat

3.

Monat

1.

Monat

2.

Monat

3.

Monat

1.

Monat

2.

Monat

3.

Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

Übertrag auf Seite 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gerätetyp,

Gerätenummer bzw.

Zulassungsnummer,

fortlaufende Nr.

des Zählwerk-

ausdrucks

Aufstellort

 

(Name und Anschrift)

 

Anzahl der Apparate

ohne Gewinnmöglichkeit

in Spielhallen

 

Anzahl der Apparate

ohne Gewinnmöglichkeit

in Gaststätten

Anzahl der Musikapparate

1. Monat

2. Monat

3. Monat

1. Monat

2. Monat

3. Monat

1. Monat

2. Monat

3. Monat

Übertrag

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Gesamt