37. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung - FBGS) vom 14. Dezember 1993
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung - FBGS) vom 14. Dezember 1993 wird angepasst.
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26. Mai 2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntgabe vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I. S. 208), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08. Dezember 2020 folgende 37. Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1:
Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung - FBGS) vom 14. Dezember 1993, die zuletzt durch die 36. Änderungssatzung vom 7. Februar 2017 geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Änderungssatzung ersichtliche Fassung.
Artikel 2:
Diese Änderungssatzung tritt am ersten Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.
Saarbrücken, 08. Dezember 2020
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Anhang zu Artikel 1
Gebührenverzeichnis zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Anlage 1)
(Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung-FBGS -)
I. Grabnutzungsgebühren
Die Grabnutzungsgebühren beinhalten im Wesentlichen anteilig die Kosten für die Planung und den Bau von Friedhofsanlagen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur und die Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen für die Nutzungszeit.
I.I Körpergrabstätten
Körperwahlgrab, je Stelle 1 Körper für 20 Jahre 720 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 36 EUR
Tiefgrab, je Stelle 2 Körper für 20 Jahre 1.020 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 51 EUR
Oberirdische Grabkammer, je Kammer für 15 Jahre 2.925 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 195 EUR
Unterirdische Grabkammer, je Stelle für 15 Jahre 1.215 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 81 EUR
Unterirdische Grabkammer als Tiefgrab, je Stelle für 15 Jahre 1.425 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 95 EUR
Körpergemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftsdenkmal
Erwerb des Nutzungsrechts für 1 Stelle für 20 Jahre 4.720 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 236 EUR
Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten.
Reihengrab
Überlassung für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist für/als
Verstorbene über 5 Jahre 600 EUR
Verstorbene unter 5 Jahre 170 EUR
Fehl-, Totgeburten und Föten (Körper und Aschen) 50 EUR
Anonymes Reihengrab 1.300 EUR
Rasenreihengrab inkl. Grabplatte 1.800 EUR
Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.
Der Erwerb eines Körperwahlgrabes ist auch zur Beisetzung einer Urne zulässig.
I.II Urnengrabstätten
Urnenwahlgrab, 1 Stelle für 4 Urnen für 15 Jahre 420 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 28 EUR
Urnen- und ehemalige Körperwahlgräber in besonderen Lagen
Friedhof St. Johann, 1 Stelle für 4 Urnen für 15 Jahre 600 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 40 EUR
Überlassung einer historischen Grabanlage mit der Auflage das
Denkmal restaurieren zu lassen, je Urnenplatz für 15 Jahre 600 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 40 EUR
Urnenwand im Freien, einschließlich Verschlussplatte
Urnenstandardkammer für 2 Urnen für 15 Jahre 1.230 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 82 EUR
Urnenfamilienkammer für 4 Urnen für 15 Jahre 1.410 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 94 EUR
Urnenwand innen oder überdacht (Kolumbarium), einschließlich Verschlussplatte
Urnenstandardkammer für 2 Urnen für 15 Jahre 1.470 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 98 EUR
Urnenfamilienkammer für 4 Urnen für 15 Jahre 1.650 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 110 EUR
Baumgrab, 1 Stelle für 4 Urnen für 15 Jahre 1.200 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 80 EUR
Die Pflege ist in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.
Baumgrab im Hain, inkl. Grabplatte, 1 Stelle für 1 Urne für 15 Jahre 900 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 60 EUR
Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.
Urnengemeinschaftsanlage
Erwerb des Nutzungsrechts für eine Urne für 15 Jahre 750 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 50 EUR
Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten. Die Anlage verfügt über ein Gemeinschaftsdenkmal oder eine Gedenktafel. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.
Historische Urnengemeinschaftsanlage
Erwerb des Nutzungsrechts für eine Urne für 15 Jahre 1.005 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 67 EUR
Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten. Die Anlage verfügt über ein historisches Gemeinschaftsdenkmal. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.
Urnengemeinschaftsgrab im Memoriam-Garten
Für 1 Urne für 15 Jahre 375 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 25 EUR
Die Pflege der Anlage erfolgt über einen Kooperationspartner und muss bei diesem separat über einen Pflegevertrag beauftragt werden.
Memoriam- (Alt-) Feld U0007d Friedhof Dudweiler
für 1 Urne für 15 Jahre 375 EUR
- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr 25 EUR
Die Pflege der Anlage erfolgt über einen Kooperationspartner und muss bei diesem separat über einen Pflegevertrag beauftragt werden.
Urnenpyramide Hauptfriedhof
einmalige Grundnutzungsgebühr 1.000 EUR
jährliche Nutzungsgebühr pro Urne 110 EUR
Eine Urnenkammer kann mit bis zu 4 Urnen belegt werden, die Verschlussplatte muss mit jeder Urnenbeisetzung neu erworben werden.
Urnenreihengrab
Überlassung für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist
für 1 Urne 390 EUR
für 1 Urne in besonderer Lage, Friedhof St. Johann 600 EUR
als halbanonymes und anonymes Urnenreihengrab 730 EUR
als Urnenrasenreihengrab inkl. Grabplatte 1.200 EUR
Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.
Waldgemeinschaftsgrab
für 1 Urne für 15 Jahre 150 EUR
Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten. Die Anlage verfügt über eine Gedenktafel. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.
Die Gebühr beim Erwerb eines Vorsorgerechts gemäß § 18 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken richtet sich nach der Höhe der jährlichen Verlängerungsgebühr der jeweiligen Grabart.
Bei Tiefgräbern, Körper- und Urnenwahlgräbern, die nur noch zu Pflegezwecken verlängert werden können, wie zum Beispiel in auslaufenden Feldern und bei denen damit weitere Bestattungen ausgeschlossen sind, verringert sich die Verlängerungsgebühr der jeweiligen Grabart um 50 Prozent.
Eine Verlängerung von Urnen-, Körperreihengräbern und dem Waldgemeinschaftsgrab ist generell ausgeschlossen.
II. Bestattungsgrundgebühren
Die Bestattungsgrundgebühren beinhalten bei Körperbestattungen im Wesentlichen folgende Leistungen:
- anteilige Kosten der Infrastruktur
- Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer und alle damit verbundenen Leistungen
- Entsorgung des Grabaushubs inklusive Deponiegebühren
- Ausgrünung des Grabes mit Matten
- Unterhaltungsaufwand für die Kühlzellen
- Ausschmückung zur Aufbahrung
- Überführung des Leichnams von der Kühlzelle in die Aussegnungshalle innerhalb eines Friedhofs
- Transport der Kränze und ähnliches zum Grab innerhalb eines Friedhofs
- Schließung des Grabes, Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Wege usw.
- Reinigung und Winterdienst von Konduktweg und Umfeld der Grabstätte
- Verwaltungs-, Sach- und Vorhaltekosten
- Personalkosten
Bei Aschebeisetzungen werden der Art nach gleiche Leistungen erbracht.
Bei sarglosen Bestattungen auf religiöser Grundlage entfällt die Schließung des Grabes und wird bei Inanspruchnahme gesondert berechnet.
Im Übrigen begründet ein Verzicht auf Einzelleistungen keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils der Gebühren, weil Leistungen und Einrichtungen vorgehalten werden.
Trauerfeiern werden gesondert berechnet.
Bestattungsgrundgebühren im Einzelnen:
II.I Körperbestattung
Wahl-, Reihen-, Körpergemeinschafts-, anonymes- und Tiefgrab
obere Belegung je Bestattung 1.755 EUR
Tiefgrab untere Belegung 1.925 EUR
sarglose Bestattung bei Eigenverfüllung 1.420 EUR
zusätzliche Grabverfüllung 335 EUR
oberirdische Grabkammer je Bestattung 900 EUR
unterirdische Grabkammer je Bestattung 1.300 EUR
II.II Aschebeisetzung
Wahl-, Reihen-, Baum-, Gemeinschafts-, halbanonymes-, anonymes Grab und Beilegung in ein Körpererdgrab je Beisetzung 1.100 EUR
Urnenkammer, ober- und unterirdische Grabkammer, Urnenpyramide und Waldgemeinschaftsgrab 730 EUR
II.III Besondere / ermäßigte Bestattungsgrundgebühren
Kinder bis 5 Jahre, Fehl- und Totgeburten und Föten (Asche oder Körper) 36 EUR
Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Personen in ein Wahlgrab werden die Bestattungsgrundgebühren um 15 Prozent, aufgerundet auf volle Euro, reduziert.
Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Personen in ein Tiefgrab werden die Bestattungsgrundgebühren um 25 Prozent, aufgerundet auf volle Euro, reduziert.
Bei gleichzeitiger Bestattung einer Wöchnerin mit ihrem Kind erfolgt keine Berechnung der Bestattungsgrundgebühr für das Kind.
III. Trauerhallennutzung
Benutzung der Trauerhalle mit Grunddekoration, Aufstellung der Trauerfloristik und anschließender Ausräumung, Nutzung der Orgel oder technischen Anlage zur elektronischen Wiedergabe (zum Beispiel CD, I-Pod, Stick oder ähnliches) soweit vorhanden. (Zusatzdekoration durch das Bestattungsinstitut kann erfolgen.) 200 EUR
Benutzung der Trauerhallen auf den Friedhöfen Eschringen, Krughütte, Jägersfreude, Güdingen -alt- und St. Johann 75 EUR
IV. Zusätzliche Leistungen
Gestellung von Sarg- oder Urnenträger und Konduktführer, je Person 65 EUR
Gestellung von Trägern bei Fehl- und Totgeburten, Föten und Ver- storbenen bis 5 Jahre, pauschal 65 EUR
Sarg- oder Urnenträger können auf allen Friedhöfen selbst gestellt oder je nach Verfügbarkeit beim Friedhofsträger angefordert werden. Konduktführer sind auf dem Hauptfriedhof und dem Waldfriedhof Burbach verpflichtend, wenn keine Träger über den Friedhofsträger angefordert werden. Eine Ausnahme von der Konduktpflicht bilden alle Felder, die unmittelbar an die Halle anschließen.
Repräsentative Echtpflanzendekoration 430 EUR
Nutzung der Kühlzelle pro Tag 40 EUR
Anliefer- und Abholtag gelten als 1 Tag.
Sonderreinigung der Örtlichkeiten, zum Beispiel bei Verschmutzungen mit Ölen oder sonstigen Flüssig- oder Feststoffen 150 EUR
Aufbewahrung von Urnen pro Tag 5 EUR
Anliefer- und Abholtag gelten als 1 Tag. Nicht zu berechnen bei Urnen, die 1 Arbeitstag vor der Beisetzung zum Beisetzungszweck abgegeben werden.
Zuschlag bei Trauerfeier außerhalb der üblichen Zeit, von
09 Uhr bis 14 Uhr 50 EUR
Zuschlag bei Bestattung außerhalb der üblichen Zeit,von
09 Uhr bis 14 Uhr 120 EUR
Bei Bestattungen an Samstagen erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent auf die Bestattungsgrundgebühr und die Träger- und Konduktleistungen.
Benutzung der Trauerhalle über die übliche Zeit von 30 Minuten hinaus, je angefangene 30 Minuten 50 EUR
Buchung der Trauerhalle für den Nachfolgetermin einer Trauerfeier 50 EUR
Bestattungen über die übliche Zeit von 30 Minuten hinaus, je angefangene 30 Minuten 80 EUR
V. Verwaltungsgebühren
Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts mit einer Restlaufzeit von mehr als 6 Monaten 30 EUR
Gebühr für die Umschreibung eines Nutzungsrechts außerhalb eines Bestattungsfalls 15 EUR
Gebühr für die Zweitausstellung von Graburkunden, sonstigen Dokumenten, Urnenanforderungen oder Empfangsbestätigungen für Urnen oder sonstige schriftliche Auskünfte bzw. Bestätigungen 12 EUR
Bearbeitungsgebühr bei Sonderleistungen wie Umbettung und Ausgrabung oder Ersatzvornahme 30 EUR
Erlaubnisgebühr zum Befahren der Friedhöfe
Einzelerlaubnis 5 EUR
Jahreserlaubnis 120 EUR
Zusätzlich ist ein Pfand für die Chipkarte in Höhe von 20 EUR zu entrichten.
Von der Erlaubnisgebühr befreit sind Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben oder gehbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind (das Pfand für die Chipkarte ist trotzdem zu entrichten).
Genehmigungsgebühr zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals und/oder anderer Baulichkeiten
- 5 Prozent der Gesamtkosten für das fertige Werk (gemeiner Wert im
Sinne des Bewertungsgesetzes) aufgerundet auf volle EUR
- mindestens jedoch 16,50 EUR
Stornierung eines nach Absprache festgesetzten Bestattungs- oder Folgetermins oder einer sonstigen Leistung 15 EUR
VI. Sonderleistungen
VI.I Umbettung von
- Körpern und Gebeinen auf Saarbrücker Friedhöfen
aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung
in ein Wahl- oder Tiefgrab obere Belegung 2.410 EUR
in ein Tiefgrab untere Belegung 2.720 EUR
- eine oberirdische Grabkammer 2.060 EUR
in eine unterirdische Grabkammer 2.600 EUR
aus einem Tiefgrab untere Belegung
in ein Wahl- oder Tiefgrab obere Belegung 2.700 EUR
in ein Tiefgrab untere Belegung 3.010 EUR
- eine oberirdische Grabkammer 2.400 EUR
in eine unterirdische Grabkammer 2.910 EUR
von Verstorbenen bis 5 Jahren 620 EUR
- Körpern oder Gebeinen, deren Urne nach Einäscherung
(nicht in der Gebühr enthalten) auf einem Saarbrücker Friedhof
beigesetzt wird
aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung 1.730 EUR
aus einem Tiefgrab untere Belegung 2.670 EUR
- Urnen auf Saarbrücker Friedhöfen, je Urne
aus einem Erdgrab oder einer unterirdischen Grabkammer
in ein Erdgrab oder eine unterirdische Grabkammer 450 EUR
in eine Urnenkammer oder oberirdische Grabkammer 225 EUR
aus einer Urnenkammer oder oberirdischen Grabkammer
in ein Erdgrab oder eine unterirdische Grabkammer 225 EUR
in eine Urnenkammer oder oberirdische Grabkammer 120 EUR
- Fehl-, Totgeburten und Föten, Körper oder Aschen 225 EUR
VI.II Ausgrabung von
- Körpern und Gebeinen
aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung 1.800 EUR
aus einem Tiefgrab untere Belegung 2.300 EUR
von Verstorbenen bis 5 Jahren 520 EUR
von Fehl-, Totgeburten und Föten 120 EUR
- Urnen, je Urne
aus einem Erdgrab oder einer unterirdischen Grabkammer 225 EUR
aus einer Urnenkammer oder oberirdischen Grabkammer 60 EUR
VII. Abräumung von Gräbern inklusive der Entsorgung der baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente der Grabanlagen/Bereitstellung von Fundamenten
Für das Abräumen von Gräbern und Entsorgen der Grabanlagen einschließlich des Einebnens und Einsäens werden folgende Gebühren erhoben:
- bei einstelligen Körpergräbern
nur Anpflanzung 60 EUR
nur Grabmal und Fundament 210 EUR
Grabmal, Fundament und Einfassung oder Abdeckung 265 EUR
Grabmal, Fundament, Einfassung und Abdeckung 325 EUR
nur Einfassung und Abdeckung 295 EUR
nur Abdeckung 265 EUR
nur Einfassung 75 EUR
nur Fundament 105 EUR
- bei einstelligen Urnengräbern
nur Anpflanzung 30 EUR
nur Grabmal und Fundament 90 EUR
Grabmal, Fundament und Einfassung oder Abdeckung 120 EUR
Grabmal, Fundament, Einfassung und Abdeckung 160 EUR
nur Einfassung und Abdeckung 140 EUR
nur Abdeckung 120 EUR
nur Einfassung 50 EUR
nur Fundament 45 EUR
- Bei mehrstelligen Gräbern wird zu der jeweiligen unter a) und b) aufgeführten Gebühr je Mehrstelle ein Zuschlag von 50 Prozent der betreffenden Gebühr erhoben.
- Bei Kinder-, Fehl-, Totgeburten- und Fötengräbern ist die Abräumung bereits in der Grabnutzungsgebühr enthalten.
- Bereitstellung eines Fundaments bei unterirdischen Grabkammern für
- Grabmal 100 EUR
- Grabmal und Abdeckung 150 EUR
- Abdeckung 50 EUR
Anmerkung:
Aufgrund der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz zum 01. Januar 2021 (spätestens zum 01. Januar 2023) kann auf einige Gebühren dann zusätzlich Umsatzsteuer anfallen.