Freitag, 26. März 2021

37. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung - FBGS) vom 14. Dezember 1993

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung - FBGS) vom 14. Dezember 1993 wird angepasst.

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26. Mai 2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
     
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntgabe vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776),  sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I. S. 208), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08. Dezember 2020 folgende 37. Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1:

Die Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung - FBGS) vom 14. Dezember 1993, die zuletzt durch die 36. Änderungssatzung vom 7. Februar 2017 geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Änderungssatzung ersichtliche Fassung.

Artikel 2:

Diese Änderungssatzung tritt am ersten Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.

 

Saarbrücken, 08. Dezember 2020

Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

 

Anhang zu Artikel 1

Gebührenverzeichnis zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Anlage 1)

(Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung-FBGS -)

 

I. Grabnutzungsgebühren

Die Grabnutzungsgebühren beinhalten im Wesentlichen anteilig die Kosten für die Planung und den Bau von Friedhofsanlagen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur und die Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen für die Nutzungszeit.

 

I.I Körpergrabstätten

Körperwahlgrab, je Stelle 1 Körper für 20 Jahre                                       720 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             36 EUR

 

Tiefgrab, je Stelle 2 Körper für 20 Jahre                                                1.020 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             51 EUR

 

Oberirdische Grabkammer, je Kammer für 15 Jahre                             2.925 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                           195 EUR

 

Unterirdische Grabkammer, je Stelle für 15 Jahre                                1.215 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             81 EUR

 

Unterirdische Grabkammer als Tiefgrab, je Stelle für 15 Jahre            1.425 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             95 EUR

 

Körpergemeinschaftsanlage mit Gemeinschaftsdenkmal

Erwerb des Nutzungsrechts für 1 Stelle für 20 Jahre                               4.720 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                           236 EUR

Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten.

 

Reihengrab

Überlassung für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist für/als

Verstorbene über 5 Jahre                                                                         600 EUR

Verstorbene unter 5 Jahre                                                                        170 EUR

Fehl-, Totgeburten und Föten (Körper und Aschen)                                      50 EUR

Anonymes Reihengrab                                                                           1.300 EUR

Rasenreihengrab inkl. Grabplatte                                                           1.800 EUR

Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

Der Erwerb eines Körperwahlgrabes ist auch zur Beisetzung einer Urne zulässig.

 

I.II Urnengrabstätten

Urnenwahlgrab, 1 Stelle für 4 Urnen für 15 Jahre                                     420 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             28 EUR

 

Urnen- und ehemalige Körperwahlgräber in besonderen Lagen

Friedhof St. Johann, 1 Stelle für 4 Urnen für 15 Jahre                              600 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             40 EUR

 

Überlassung einer historischen Grabanlage mit der Auflage das

Denkmal restaurieren zu lassen, je Urnenplatz für 15 Jahre                   600 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             40 EUR

 

Urnenwand im Freien, einschließlich Verschlussplatte

Urnenstandardkammer für 2 Urnen für 15 Jahre                                     1.230 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             82 EUR

 

Urnenfamilienkammer für 4 Urnen für 15 Jahre                                       1.410 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             94 EUR

 

Urnenwand innen oder überdacht (Kolumbarium), einschließlich Verschlussplatte

Urnenstandardkammer für 2 Urnen für 15 Jahre                                     1.470 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             98 EUR

 

Urnenfamilienkammer für 4 Urnen für 15 Jahre                                       1.650 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                           110 EUR

 

Baumgrab, 1 Stelle für 4 Urnen für 15 Jahre                                          1.200 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                              80 EUR

Die Pflege ist in der Gebühr enthalten. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

 

Baumgrab im Hain, inkl. Grabplatte, 1 Stelle für 1 Urne für 15 Jahre         900 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                               60 EUR

Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

 

Urnengemeinschaftsanlage

Erwerb des Nutzungsrechts für eine Urne für 15 Jahre                                 750 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                                50 EUR

Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten. Die Anlage verfügt über ein Gemeinschaftsdenkmal oder eine Gedenktafel. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

 

Historische Urnengemeinschaftsanlage

Erwerb des Nutzungsrechts für eine Urne für 15 Jahre                            1.005 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             67 EUR

Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten. Die Anlage verfügt über ein historisches Gemeinschaftsdenkmal. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

 

Urnengemeinschaftsgrab im Memoriam-Garten

Für 1 Urne für 15 Jahre                                                                            375 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             25 EUR

Die Pflege der Anlage erfolgt über einen Kooperationspartner und muss bei diesem separat über einen Pflegevertrag beauftragt werden.

 

Memoriam- (Alt-) Feld U0007d Friedhof Dudweiler

für 1 Urne für 15 Jahre                                                                             375 EUR

- Verlängerung des Nutzungsrechts für 1 Jahr                                             25 EUR

Die Pflege der Anlage erfolgt über einen Kooperationspartner und muss bei diesem separat über einen Pflegevertrag beauftragt werden.

 

Urnenpyramide Hauptfriedhof

einmalige Grundnutzungsgebühr                                                            1.000 EUR

jährliche Nutzungsgebühr pro Urne                                                            110 EUR

Eine Urnenkammer kann mit bis zu 4 Urnen belegt werden, die Verschlussplatte muss mit jeder Urnenbeisetzung neu erworben werden.

 

Urnenreihengrab

Überlassung für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist

für 1 Urne                                                                                                390 EUR

für 1 Urne in besonderer Lage, Friedhof St. Johann                                   600 EUR

als halbanonymes und anonymes Urnenreihengrab                                    730 EUR

als Urnenrasenreihengrab inkl. Grabplatte                                              1.200 EUR

Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

 

Waldgemeinschaftsgrab

für 1 Urne für 15 Jahre                                                                             150 EUR

Die Pflege der Anlage ist in der Gebühr enthalten. Die Anlage verfügt über eine Gedenktafel. Die Beschriftung erfolgt über die Friedhofsverwaltung und wird je nach Aufwand separat in Rechnung gestellt.

 

Die Gebühr beim Erwerb eines Vorsorgerechts gemäß § 18 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken richtet sich nach der Höhe der jährlichen Verlängerungsgebühr der jeweiligen Grabart.

Bei Tiefgräbern, Körper- und Urnenwahlgräbern, die nur noch zu Pflegezwecken verlängert werden können, wie zum Beispiel in auslaufenden Feldern und bei denen damit weitere Bestattungen ausgeschlossen sind, verringert sich die Verlängerungsgebühr der jeweiligen Grabart um 50 Prozent.

Eine Verlängerung von Urnen-, Körperreihengräbern und dem Waldgemeinschaftsgrab ist generell ausgeschlossen.

 

II. Bestattungsgrundgebühren

Die Bestattungsgrundgebühren beinhalten bei Körperbestattungen im Wesentlichen folgende Leistungen:

  • anteilige Kosten der Infrastruktur
  • Öffnen des Grabes bzw. der Grabkammer und alle damit verbundenen Leistungen
  • Entsorgung des Grabaushubs inklusive Deponiegebühren
  • Ausgrünung des Grabes mit Matten
  • Unterhaltungsaufwand für die Kühlzellen
  • Ausschmückung zur Aufbahrung
  • Überführung des Leichnams von der Kühlzelle in die Aussegnungshalle innerhalb eines Friedhofs
  • Transport der Kränze und ähnliches zum Grab innerhalb eines Friedhofs
  • Schließung des Grabes, Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Wege usw.
  • Reinigung und Winterdienst von Konduktweg und Umfeld der Grabstätte
  • Verwaltungs-, Sach- und Vorhaltekosten
  • Personalkosten

Bei Aschebeisetzungen werden der Art nach gleiche Leistungen erbracht.

Bei sarglosen Bestattungen auf religiöser Grundlage entfällt die Schließung des Grabes und wird bei Inanspruchnahme gesondert berechnet.

Im Übrigen begründet ein Verzicht auf Einzelleistungen keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils der Gebühren, weil Leistungen und Einrichtungen vorgehalten werden.

Trauerfeiern werden gesondert berechnet.

 

Bestattungsgrundgebühren im Einzelnen:

II.I Körperbestattung

Wahl-, Reihen-, Körpergemeinschafts-, anonymes- und Tiefgrab

obere Belegung je Bestattung                                                                 1.755 EUR

Tiefgrab untere Belegung                                                                       1.925 EUR

sarglose Bestattung bei Eigenverfüllung                                                  1.420 EUR

zusätzliche Grabverfüllung                                                                                  335 EUR

oberirdische Grabkammer je Bestattung                                                              900 EUR

unterirdische Grabkammer je Bestattung                                                1.300 EUR

 

II.II Aschebeisetzung

Wahl-, Reihen-, Baum-, Gemeinschafts-, halbanonymes-, anonymes Grab und Beilegung in ein Körpererdgrab je Beisetzung                          1.100 EUR

Urnenkammer, ober- und unterirdische Grabkammer, Urnenpyramide und Waldgemeinschaftsgrab                          730 EUR

 

II.III Besondere / ermäßigte Bestattungsgrundgebühren

Kinder bis 5 Jahre, Fehl- und Totgeburten und Föten (Asche oder Körper)                                        36 EUR

Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Personen in ein Wahlgrab werden die Bestattungsgrundgebühren um 15 Prozent, aufgerundet auf volle Euro, reduziert.

Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Personen in ein Tiefgrab werden die Bestattungsgrundgebühren um 25 Prozent, aufgerundet auf volle Euro, reduziert.

Bei gleichzeitiger Bestattung einer Wöchnerin mit ihrem Kind erfolgt keine Berechnung der Bestattungsgrundgebühr für das Kind.

 

III. Trauerhallennutzung

Benutzung der Trauerhalle mit Grunddekoration, Aufstellung der Trauerfloristik und anschließender Ausräumung, Nutzung der Orgel oder technischen Anlage zur elektronischen Wiedergabe (zum Beispiel CD, I-Pod, Stick oder ähnliches) soweit vorhanden. (Zusatzdekoration durch das Bestattungsinstitut kann erfolgen.)                                             200 EUR

Benutzung der Trauerhallen auf den Friedhöfen Eschringen, Krughütte, Jägersfreude, Güdingen -alt- und St. Johann                                               75 EUR

IV. Zusätzliche Leistungen

Gestellung von Sarg- oder Urnenträger und Konduktführer, je Person                          65 EUR

Gestellung von Trägern bei Fehl- und Totgeburten, Föten und Ver- storbenen bis 5 Jahre, pauschal                                                                  65 EUR

Sarg- oder Urnenträger können auf allen Friedhöfen selbst gestellt oder je nach Verfügbarkeit beim Friedhofsträger angefordert werden. Konduktführer sind auf dem Hauptfriedhof und dem Waldfriedhof Burbach verpflichtend, wenn keine Träger über den Friedhofsträger angefordert werden. Eine Ausnahme von der Konduktpflicht bilden alle Felder, die unmittelbar an die Halle anschließen.

Repräsentative Echtpflanzendekoration                                                     430 EUR

Nutzung der Kühlzelle pro Tag                                                                    40 EUR

Anliefer- und Abholtag gelten als 1 Tag.

 

Sonderreinigung der Örtlichkeiten, zum Beispiel bei Verschmutzungen mit Ölen oder sonstigen Flüssig- oder Feststoffen                                                    150 EUR

Aufbewahrung von Urnen pro Tag                                                                 5 EUR

Anliefer- und Abholtag gelten als 1 Tag. Nicht zu berechnen bei Urnen, die 1 Arbeitstag vor der Beisetzung zum Beisetzungszweck abgegeben werden.

 

Zuschlag bei Trauerfeier außerhalb der üblichen Zeit, von

09 Uhr bis 14 Uhr                                                                              50 EUR

 

Zuschlag bei Bestattung außerhalb der üblichen Zeit,von

09 Uhr bis 14 Uhr                                                                            120 EUR

 

Bei Bestattungen an Samstagen erfolgt ein Zuschlag von 50 Prozent auf die Bestattungsgrundgebühr und die Träger- und Konduktleistungen.

 

Benutzung der Trauerhalle über die übliche Zeit von 30 Minuten hinaus, je angefangene 30 Minuten                                                             50 EUR

Buchung der Trauerhalle für den Nachfolgetermin einer Trauerfeier              50 EUR

Bestattungen über die übliche Zeit von 30 Minuten hinaus, je angefangene 30 Minuten                                                                                              80 EUR

 

V. Verwaltungsgebühren

Gebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts mit einer Restlaufzeit von mehr als 6 Monaten                                                           30 EUR

 

Gebühr für die Umschreibung eines Nutzungsrechts außerhalb eines Bestattungsfalls                                                                                         15 EUR

Gebühr für die Zweitausstellung von Graburkunden, sonstigen Dokumenten, Urnenanforderungen oder Empfangsbestätigungen für Urnen oder sonstige schriftliche Auskünfte bzw. Bestätigungen               12 EUR

Bearbeitungsgebühr bei Sonderleistungen wie Umbettung und Ausgrabung oder Ersatzvornahme                                                             30 EUR

Erlaubnisgebühr zum Befahren der Friedhöfe

Einzelerlaubnis                                                                                            5 EUR

Jahreserlaubnis                                                                                       120 EUR

 

Zusätzlich ist ein Pfand für die Chipkarte in Höhe von 20 EUR zu entrichten.

Von der Erlaubnisgebühr befreit sind Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben oder gehbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind (das Pfand für die Chipkarte ist trotzdem zu entrichten).

 

Genehmigungsgebühr zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals und/oder anderer Baulichkeiten

  1. 5 Prozent der Gesamtkosten für das fertige Werk (gemeiner Wert im

Sinne des Bewertungsgesetzes) aufgerundet auf volle EUR

  1. mindestens jedoch                                                                                16,50 EUR

Stornierung eines nach Absprache festgesetzten Bestattungs- oder Folgetermins oder einer sonstigen Leistung                                                 15 EUR

 

VI. Sonderleistungen

VI.I Umbettung von

 

  1. Körpern und Gebeinen auf Saarbrücker Friedhöfen

 

aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung

in ein Wahl- oder Tiefgrab obere Belegung                                        2.410 EUR

in ein Tiefgrab untere Belegung                                                        2.720 EUR

  • eine oberirdische Grabkammer                                                     2.060 EUR

in eine unterirdische Grabkammer                                                    2.600 EUR

 

aus einem Tiefgrab untere Belegung

in ein Wahl- oder Tiefgrab obere Belegung                                        2.700 EUR

in ein Tiefgrab untere Belegung                                                        3.010 EUR

  • eine oberirdische Grabkammer                                                     2.400 EUR

in eine unterirdische Grabkammer                                                    2.910 EUR

von Verstorbenen bis 5 Jahren 620 EUR

 

  1. Körpern oder Gebeinen, deren Urne nach Einäscherung

(nicht in der Gebühr enthalten) auf einem Saarbrücker Friedhof

beigesetzt wird

 

aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung                   1.730 EUR

aus einem Tiefgrab untere Belegung                                                 2.670 EUR

 

  1. Urnen auf Saarbrücker Friedhöfen, je Urne

 

aus einem Erdgrab oder einer unterirdischen Grabkammer

in ein Erdgrab oder eine unterirdische Grabkammer                              450 EUR

in eine Urnenkammer oder oberirdische Grabkammer                           225 EUR

 

aus einer Urnenkammer oder oberirdischen Grabkammer

in ein Erdgrab oder eine unterirdische Grabkammer                              225 EUR

in eine Urnenkammer oder oberirdische Grabkammer                           120 EUR

 

  1. Fehl-, Totgeburten und Föten, Körper oder Aschen                            225 EUR

 

VI.II Ausgrabung von

 

  1. Körpern und Gebeinen

aus einem Wahl-, Reihen- oder Tiefgrab obere Belegung                   1.800 EUR

aus einem Tiefgrab untere Belegung                                                 2.300 EUR

von Verstorbenen bis 5 Jahren                                                             520 EUR

von Fehl-, Totgeburten und Föten                                                        120 EUR

 

  1. Urnen, je Urne

aus einem Erdgrab oder einer unterirdischen Grabkammer                   225 EUR

aus einer Urnenkammer oder oberirdischen Grabkammer                       60 EUR

 

VII. Abräumung von Gräbern inklusive der Entsorgung der baulichen Anlagen einschließlich der Fundamente der Grabanlagen/Bereitstellung von Fundamenten

Für das Abräumen von Gräbern und Entsorgen der Grabanlagen einschließlich des Einebnens und Einsäens werden folgende Gebühren erhoben:

  1. bei einstelligen Körpergräbern

nur Anpflanzung 60 EUR

nur Grabmal und Fundament 210 EUR

Grabmal, Fundament und Einfassung oder Abdeckung 265 EUR

Grabmal, Fundament, Einfassung und Abdeckung 325 EUR

nur Einfassung und Abdeckung 295 EUR

nur Abdeckung 265 EUR

nur Einfassung 75 EUR

nur Fundament 105 EUR

 

  1. bei einstelligen Urnengräbern

nur Anpflanzung                                                                                    30 EUR

nur Grabmal und Fundament                                                                 90 EUR

Grabmal, Fundament und Einfassung oder Abdeckung                          120 EUR

Grabmal, Fundament, Einfassung und Abdeckung                                 160 EUR

nur Einfassung und Abdeckung                                                            140 EUR

nur Abdeckung                                                                                    120 EUR

nur Einfassung                                                                                      50 EUR

nur Fundament                                                                                      45 EUR

 

  1. Bei mehrstelligen Gräbern wird zu der jeweiligen unter a) und b) aufgeführten Gebühr je Mehrstelle ein Zuschlag von 50 Prozent der betreffenden Gebühr erhoben.

 

  1. Bei Kinder-, Fehl-, Totgeburten- und Fötengräbern ist die Abräumung bereits in der Grabnutzungsgebühr enthalten.

 

  1. Bereitstellung eines Fundaments bei unterirdischen Grabkammern für

- Grabmal                                                                                            100 EUR

- Grabmal und Abdeckung                                                                   150 EUR

- Abdeckung                                                                                          50 EUR

 

Anmerkung:

Aufgrund der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz zum 01. Januar 2021 (spätestens zum 01. Januar 2023) kann auf einige Gebühren dann zusätzlich Umsatzsteuer anfallen.