Dienstag, 22. Dezember 2020

Alkoholverbot am Heilig Morgen

Allgemeinverfügung zum Alkoholverbot am Heilig Morgen in der Saarbrücker Innenstadt.

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-Co-V-2-Infektionen in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Aufgrund von §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 7 Abs. 8a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 15. Dezember 2020 in Verbindung von § 35 Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz- (SVwVfG) erlässt die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf folgenden öffentlichen Plätzen, Orten und Anlagen am 24. Dezember 2020 von 11 Uhr bis 16 Uhr verboten:
    • St. Johanner Markt
    • Kath.-Kirch-Straße
    • Türkenstraße
    • Saarstraße bis Kreuzung Am Stadtgraben
    • Kappenstraße
    • Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße
    • Kronenstraße
    • Ev.-Kirch-Straße
    • Fröschengasse
    • Am Stiefel
    • Cora-Eppstein-Platz

Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplans. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung im Internet in Kraft. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
  2. Verstöße gegen die Ziffer 1 dieser Verfügung können gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € geahndet werden.
  1. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei derLandeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.

Sie haben das Recht, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 21. Dezember 2020

Uwe Conradt

Oberbürgermeister