Montag, 28. Dezember 2020

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde zum Feuerwerks- und Alkoholverbot an Silvester

Um größere Menschenansammlungen zu vermeiden und damit das Infektionsrisiko zu senken, erlässt die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken von Donnerstag, 31. Dezember, 18 Uhr, bis Freitag, 1. Januar 2021, 6 Uhr, ein Alkoholverbot in bestimmten Bereichen.

Aufgrund von §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit §§ 7 Abs. 8a und 7 Abs. 9 S. 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22.12.2020 (VO-CP) in Verbindung von § 35 Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) erlässt die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Das Abrennen von Pyrotechnik der Kategorie F2  i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 SprengG (sog. Kleinfeuerwerk) und der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Zeit vom 31.12.2020, 18:00 Uhr bis zum 01.01.2021, 06:00 Uhr auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen in der Landeshauptstadt Saarbrücken untersagt:
  1. St. Johanner Markt
  2. Alte Brücke und Saarbrücker Schloss Mauer
  3. Nauwieser Viertel : Nauwieser Straße 22 bis Kreuzung Rotenbergstraße, Cecilienstraße 22 bis Kreuzung Nauwieser Straße

Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den beigefügten Lageplänen.  Diese sind Teil der Allgemeinverfügung.

  1. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung im Internet in Kraft.
  3. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
  4. Auf § 7 Abs. 9 S. 2 VO-CP, wonach öffentlich veranstaltete Feuerwerke grundsätzlich untersagt sind, wird hingewiesen. Ebenso wird hingewiesen auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.

Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 28.12.2020

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

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