Samstag, 16. Januar 2021

Veränderungssperre "Im Sauerbrod/ Dudweiler Landstraße"

Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Veränderungssperre "Im Sauerbrod/ Dudweiler Landstraße" für den Geltungsbereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans Nr. 137.01.02 „Im Sauerbrod/ Dudweiler Landstraße" im Stadtteil St. Johann

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert  in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 840) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 3. November 2020 folgende Satzung erlassen:

§  1  -  Zu sichernde Planung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 15. September 2020 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens "Im Sauerbrod/ Dudweiler Landstraße", BBP. Nr. 137.01.02 beschlossen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird eine Veränderungssperre erlassen.

§  2  -  Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets. Das Plangebiet (Anlage 1) umfasst ein Areal von circa 3,2 Hektar und wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden von der nördlichen Grundstücksgrenze Anwesen „Im Sauerbrod“ 86
  • im Osten von der Mitte der Straße „Im Sauerbrod“, von Haus Nr. 86 bis Haus Nr. 24
  • im Süden durch die Grundstücksgrenzen „Im Sauerbrod“ 24, 22, der „Daimler Str.“ Haus Nr.39, 37, 35, 27 A und B und der „Dudweiler Landstraße“ 61
  • im Westen durch die hinteren Grundstücksgrenzen der Anwesen „Dudweiler Landstraße“ 99 bis 113

Die exakte Begrenzung ist dem beiliegenden Katasterplan zu entnehmen.

§  3  -  Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden,
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- oder anzeigebedürftig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baulich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§  4  -  Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist ein seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem Jahr nochmals verlängern.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit das Bebauungsplanverfahren rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Saarbrücken, den 10.12.2020

Der Oberbürgermeister
Uwe Conradt

 

Geltungsbereich der Veränderungssperre sowie des Bebauungsplans Nr. 137.01.02 "Im Sauerbrod/ Dudweiler Landstraße“ im Stadtteil St. Johann:

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 137.01.02 - LHS

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 137.01.02 - LHS

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 137.01.02 - LHS

Hinweis:

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Öffnungszeiten:              Mo. - Mi. 9 - 12 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr, Do. 8 - 18 Uhr, Fr. 9 - 12 Uhr
Postanschrift:                  Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtplanungsamt, 66104 Saarbrücken
Telefon:                             +49 681 905-4078
E-Mail:                               stadtplanungsamt@saarbruecken.de

 

Saarbrücken, den 16. Januar 2021

Uwe Conradt
Oberbürgermeister