Allgemeinverfügung des Landesamtes für Verbraucherschutz Saarland über die Anordnung eines Impfverbotes gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV)
Die Impfung von Rindern gegen die BVDV-Infektion ist ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Gebiet des Saarlandes verboten.
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483), des § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe c Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, der §§ 1 Abs. 1, Abs. 3 und 2 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) vom 19.05.1999, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2010, S. 1420), in Verbindung mit dem Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2010, S. 1420) bzw. der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales vom 10. Juli 2012 (Amtsbl. I 2012, S. 251) ergeht folgende Allgemeinverfügung:
- Die Impfung von Rindern gegen die BVDV-Infektion ist ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Gebiet des Saarlandes verboten. Das LAV kann nach einer Risikobewertung befristet Ausnahmen von Satz 1 für Rinderhaltungen zulassen, bei denen aufgrund der betrieblichen epidemiologischen Situation eine Impfung fachlich zwingend notwendig erscheint.
- Im gesamten Gebiet des Saarlandes dürfen ab dem 1. Januar 2021 in einen Rinderbestand ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft worden sind. Ausnahmen können durch das LAV nach Abwägung im Einzelfall genehmigt werden.
- Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam und ist sofort vollziehbar.
- Diese Verfügung ergeht kostenfrei.
Hinweise
Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Landesamt für Verbraucherschutz, Geschäftsbereich 4 – Amtstierärztlicher Dienst - Konrad-Zuse-Str. 11 in 66115 Saarbrücken, (Telefon +49 681-9978-4500) zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 32 TierGesG mit Geldbußen bis zu 30.000 Euro geahndet.
- Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z. B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
- Der Widerspruch hat gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine aufschiebende Wirkung.
Saarbrücken, den 10. Dezember 2020
gez. Dr. Scherer-Herr
Amtsleiterin des LAV