Mittwoch, 24. Februar 2021

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Saarbrücken.

Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)  in der Fassung vom 18.02.2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende

Allgemeinverfügung:

  1. In Ergänzung zu den Regelungen zur Maskenpflicht in  §  2 VO-CP gilt in den folgenden Fußgängerbereichen an allen Tagen in der Zeit von 11 bis 24 Uhr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:

Kaltenbachstraße: Ab Kreuzung Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Gerberstraße.

Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplans. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

  1. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
  1. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 05.03.2021.
  1. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
  1. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.
  1. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 24.02.2020

Uwe Conradt

Oberbürgermeister