Samstag, 6. März 2021
Unwirksamkeit des Bebauungsplans 162.06.01
Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird nachstehend die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Januar 2021 (Az.: 2 C 309/19) bekannt gemacht.
„Der vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 18.6.2019 und ergänzend am 30.06.2020 beschlossene Bebauungsplan Nr. 162.06.01 Theodor-Heuss-Straße/Wohnen am Winterberg ist unwirksam.“
Die Abgrenzung des Bereichs des unwirksamen Bebauungsplans Nr. 162.06.01 ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Saarbrücken, den 6. März 2021
Uwe Conradt
Oberbürgermeister