Samstag, 13. März 2021

Ortsübliche Bekanntmachung: Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtmitte Dudweiler“

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 der Gemeindeordnung Bundesland Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt 682, zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsblatt. I S. 208)  sowie des § 162 Abs.2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728) wird gemäß Beschluss des Stadtrates  der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 2. März 2021 folgende  Satzung erlassen:

§ 1

Die von der damals selbständigen Stadt Dudweiler beschlossene Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte Dudweiler“ vom 11. Juli 1972 sowie die erste Änderungssatzung vom 10. Juni 1986 und die zweite Änderungssatzung vom 7. Juni 1988, wird aufgehoben.

Der in Anlage beigefügte Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2

Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Saarbrücken, den  2. März 2021

Uwe Conradt, Oberbürgermeister

 

Abgrenzung des Sanierungsgebietes „Stadtmitte Dudweiler“

Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtmitte Dudweiler“ - LHS

Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtmitte Dudweiler“ - LHS

Aufhebung der Sanierungssatzung „Stadtmitte Dudweiler“ - LHS

I .Gemäß § 12 Abs. 6  KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

II. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung  unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken geltend gemacht worden sind.

Öffnungszeiten

Stadtplanungsamt: Mo. bis Mi. 9 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr, Do. 8 bis 18 Uhr, Fr. 9 bis 12 Uhr

 

Saarbrücken, den 13. März 2021

Uwe Conradt, Oberbürgermeister