Satzung über die Veranstaltung des Saarbrücker Floh- und Trödelmarktes vom 12. März 2021
Der Stadtrat hat am 2. März 2021 beschlossen, die Satzung über die Veranstaltung des Saarbrücker Floh- und Trödelmarktes zu erlassen.
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26. Mai 2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Aufgrund § 12 KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art 2 Gesetz zur Änderung des KAG und des KSVG vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208) und Art 1 ÄndG vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 2. März 2021 für die Landeshauptstadt Saarbrücken folgende Satzung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
- Die Stadt Saarbrücken betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohls einen Floh- und Trödelmarkt als öffentliche Einrichtung. Der Flohmarkt dient der Förderung der Kommunikation der Saarbrücker Bürger und Besucher. Der Gemeingebrauch an den durch den Flohmarkt belegten öffentlichen Straßen und Plätze ist für die Dauer der Veranstaltung sowie deren Auf- und Abbau entsprechend eingeschränkt.
- Für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau gehen die Bestimmungen dieser Satzung den Bestimmungen der städtischen Grünanlagensatzung in der aktuell geltenden Fassung vor.
§ 2 Platz, Zeit und Öffnungszeiten
- Der Flohmarkt findet auf der von der Landeshauptstadt Saarbrücken festgelegten, in der Anlage 1 blau markierten Fläche im Bürgerpark statt. Sollte die Veranstaltungsfläche im Bürgerpark durch eine andere Veranstaltung anderweitig belegt sein, findet der Flohmarkt auf der in der Anlage 2 markierten Fläche auf dem Festplatz auf den Saarterrassen statt.
- Der Flohmarkt findet am zweiten Samstag eines jeden Monats statt. Ist dieser Tag ein Feiertag, so wird der Flohmarkt auf den dritten Samstag des Monats verlegt. Im Dezember, Januar und Februar fällt der Flohmarkt witterungsbedingt aus.
- Die Flohmarktbeschicker haben ihre Waren von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr aufzubauen, der Flohmarkt selbst findet in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Die Marktbeschicker haben ihre Stände von 16.00 Uhr bis spätestens 17.30 Uhr abzubauen.
§ 3 Platzverteilung
- Die Standplätze können am Veranstaltungstag ab 06.00 Uhr eingenommen werden. Die Standplätze werden vorab im Wege der Online-Anmeldung nach dem Prioritätsprinzip (nach dem zeitlichen Eingang) vergeben. Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht.
- Städtische Platzmarkierungen, durch die die Marktfläche abgegrenzt und Fluchtwege sowie die einzelnen Standflächen festgelegt werden, dürfen nicht verändert, beschädigt, versetzt oder entfernt werden. Eigenmächtiges Markieren ist verboten.
§ 4 Standgeld
- Für die Inanspruchnahme der Marktfläche wird ein Standgeld erhoben. Das Standgeld beträgt je angefangener Meter der Verkauf- und Ausstellungsfläche einschließlich MWSt. 7 Euro. Maßgeblich ist die längste Seite der Verkauf- und Ausstellungsfläche.
- Gebührenschuldner ist derjenige, der den Standplatz benutzt. Schulden mehrere Personen für dieselbe Leistung Gebühren, so haften sie als Gesamtschuldner. Gebührenpflichtig ist auch, wer ohne Erlaubnis eine gebührenpflichtige Nutzung in Anspruch nimmt.
- Die Standgebühr wird mit Anforderung durch den Marktmeister festgesetzt und fällig.
- Von der Erhebung eines Standgeldes kann bei Kindern bis 14 Jahre abgesehen werden, wenn die Standfläche nicht mehr als 2 qm beträgt und die angebotene Ware kindgerecht ist.
§ 5 Standplätze
- Auf dem Flohmarkt dürfen Waren nur von einem ausgewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Es ist so aufzubauen, dass die markierten Standflächen eingehalten werden. Die Verkaufs- und Ausstellungsfläche darf die angemeldete Fläche nicht überschreiten. Die Verkaufs- und Ausstellungsfläche eines Standes darf 10 lfd. Meter Frontlänge nicht überschreiten. Die Aufbautiefe beträgt maximal 3 Meter.
- Die Erlaubnis, Waren anzubieten oder zu verkaufen, kann von der Flohmarktaufsicht versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere dann vor, wenn der zur Verfügung stehende ausgewiesene Platz nicht ausreicht.
- Die Erlaubnis kann von der Flohmarktaufsicht widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Standinhaber oder dessen Beauftragter gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen hat
b) ein Standinhaber die fällige Standgebühr trotz Aufforderung nicht bezahlt.
Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Flohmarktaufsicht die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen.
§ 6 Verkaufseinrichtungen
- Als Verkaufseinrichtungen dürfen Kraftfahrzeuge oder Anhänger nicht benutzt werden. § 7 Absatz 5 der Flohmarktsatzung bleibt unberührt.
- Verkaufseinrichtungen, Auslagen und Überdachungen dürfen ohne Erlaubnis der Flohmarktaufsicht weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Gebäuden, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Verkaufseinrichtungen dürfen auch nicht im Boden verankert werden.
- Die Zulieferfahrzeuge (ein Fahrzeug pro Verkaufsstand, max. 3,5 t) können nach Anweisung der Flohmarktaufsicht auf der Flohmarktfläche platziert werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Parkfläche besteht nicht. Während der Marktzeit sind Zufahrt und Abfahrt nicht gestattet. Feuerwehrzufahrten und Rettungswege sind freizuhalten.
§ 7 Gegenstände des Marktverkehrs
- Zugelassen sind gebrauchte Gegenstände des täglichen Bedarfs, handwerklich gefertigte Gegenstände, Antiquariat und Antiquitäten.
- Neuwarenhändler sind nicht zugelassen.
- Der Verkauf von Lebensmitteln, lebenden Tieren, Pflanzen, pornographischen Werken und Waffen im Sinne des Waffengesetzes ist nicht erlaubt; ausgenommen ist der Verkauf von historischen Waffen.
- Glücksspiele aller Art sind untersagt.
- Auf schriftlichen Antrag können Imbisswagen zugelassen werden. Der Antrag ist beim Marktmeister der Landeshauptstadt Saarbrücken zu stellen.
§ 8 Reinigung des Flohmarktplatzes
- Jede Verschmutzung der Standfläche oder des Marktgeländes ist zu vermeiden. Ebenso sind Abfälle möglichst zu vermeiden, nicht vermeidbare Abfälle sind nach Möglichkeit zu verwerten.
- Die Standplatzinhaber sind verpflichtet, ihre Standfläche von Verpackungsmaterial, Abfällen und marktbedingtem Kehrricht zu reinigen und eigenverantwortlich gemäß Ortsrecht zu entsorgen. Dies gilt auch für die Durchgänge vor und zwischen den Standplätzen.
- Das Zurücklassen von nicht abgesetzter Ware oder Verpackungsmaterial ist untersagt.
§ 9 Zutritt
- Die Flohmarktaufsicht kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen.
- Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen wird.
§ 10 Verhalten auf dem Flohmarkt
- Alle Flohmarktbeschicker und Besucher haben mit dem Betreten des Flohmarktplatzes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Flohmarktaufsicht zu beachten.
- Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Es ist insbesondere unzulässig:
a) Waren im Umhergehen anzubieten.
b) Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen, insbesondere Informationsstände zu errichten.
c) Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen.
- Den Beauftragten der Landeshauptstadt Saarbrücken ist jederzeit der Zutritt zu den Standplätzen und den Verkaufseinrichtungen zu gestatten.
- Musikinstrumente, Tonübertragungsanlagen, Lautsprecheranlagen, Megaphone und andere Lautsprechereinrichtungen dürfen nur mit Erlaubnis der Flohmarktaufsicht betrieben werden.
- Den Anweisungen der städtischen Beauftragten, die der Marktordnung oder dem Marktfrieden dienen, sind Folge zu leisten.
§ 11 Haftung
Die Teilnahme am Floh- und Trödelmarkt erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung der Landeshauptstadt Saarbrücken für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Die Landeshauptstadt Saarbrücken haftet für die von ihr verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter und Beauftragten.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 3 KSVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über
a) die Platzverteilung, § 3
b) die Standplätze, § 5
c) die Verkaufseinrichtungen, § 6
d) die Warenbeschränkung, § 7
e) die Reinigung des Flohmarktes, § 8
f) den Zutritt, § 9
g) das Verhalten auf dem Flohmarkt, § 10 verstößt.
- Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 17 Abs. 1 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 13 Ausfall des Marktes
Eine Haftung der Landeshauptstadt Saarbrücken wegen Ausfall, Verkürzung oder Verlegung des Flohmarktes ist ausgeschlossen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Veranstaltung des Saarbrücker Floh- und Trödelmarktes vom 4. Februar 2014 außer Kraft.
§ 15 Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. April 2022 außer Kraft.
Saarbrücken, den 12. März 2021
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Absatz 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der derzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.