Freitag, 19. März 2021

Verlängerung der Maskenpflicht in der Kaltenbachstraße

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Saarbrücken.

Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)  in der Fassung vom 06.03.2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung mit § 35 S. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. In Verlängerung der Allgemeinverfügung vom 05.03.2021 wird in Ergänzung zu den Regelungen zur Maskenpflicht in  §  2 VO-CP in den folgenden Fußgängerbereichen an allen Tagen in der Zeit von 11 bis 24 Uhr die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres angeordnet, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:

    Kaltenbachstraße: Ab Kreuzung Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Gerberstraße
    Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplans. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.
     
  2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 22.03.2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 05.04.2021.
  4. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
  5. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.
  6. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 19.03.2021

Uwe Conradt

Oberbürgermeister