Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 8.12.2020, gültig ab dem 1. April 2021
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26. Mai 2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 208), sowie § 8 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I 2021, 226), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 8. Dezember 2020 folgende Satzung erlassen:
INHALTSVERZEICHNIS
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begrifflichkeiten
§ 4 Bestattungsbereiche
§ 5 Nutzungseinschränkungen
§ 6 Schließung und Entwidmung
Abschnitt II
Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten
§ 8 Verhalten auf dem Friedhof
§ 9 Gewerbetreibende
Abschnitt III
Bestattungsvorschriften
§ 10 Anmeldung und Festsetzung der Bestattung
§ 11 Särge und Urnen
§ 12 Bestattung
§ 13 Ruhezeiten
§ 14 Umbettungen und Ausgrabungen
Abschnitt IV
Grabstätten
§ 15 Allgemeines
§ 16 Grabarten
§ 17 Nutzungsrecht
§ 18 Vorsorgerecht
Abschnitt V
Gestaltung der Grabstätten und baulichen Anlagen
§ 19 Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
§ 21 Genehmigungserfordernis
§ 22 Anlieferung und Abnahme
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
§ 24 Unterhaltung
§ 25 Entfernung
§ 26 Gestaltung und Pflege der Grabbeete
§ 27 Vernachlässigung
Abschnitt VI
Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Friedhofshallen
§ 29 Trauer- und Gedenkfeiern
Abschnitt VII
Sonstige Vorschriften
§ 30 Haftung
§ 31 Gebühren
§ 32 Anordnungen im Einzelfall und Ersatzvornahme
§ 33 Ausnahmen
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt VIII
Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
§ 35 Übergangsvorschriften
§ 36 Inkrafttreten
§ 37 Änderungssatzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile.
§ 2
Friedhofszweck
- Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Sie dienen der Bestattung
- aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben Einwohner*innen der Landeshauptstadt Saarbrücken waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen und
- von Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz, die in der Landeshauptstadt Saarbrücken verstorben sind oder tot aufgefunden wurden.
Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten.
- Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
§ 3
Begrifflichkeiten
- Bestattung
Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in einem Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.
- Beisetzung
Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bzw. Leichnams bezeichnet.
- Grabstelle/Grabstätte
Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
- Nutzungsberechtigte Person
Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in einer Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat. Zum einfacheren Verständnis wird auch der Erwerber von Reihengrabstätten als nutzungsberechtigte Person bezeichnet.
- Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
- Ruhezeit
Ruhezeit ist die Mindestfrist, in der eine Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. Während der Ruhezeit gilt die Totenruhe.
§ 4
Bestattungsbereiche
- Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Stadtteils bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten. Verstorbene, die zuletzt ihren Hauptwohnsitz im Stadtteil Eschberg hatten, sollen auf dem Friedhof St. Johann bestattet werden.
- Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht. Dies gilt nicht für den Friedhof St. Johann. Dieser steht hinsichtlich der dortigen Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten nur für die Verstorbenen zur Verfügung, die zuletzt ihren Hauptwohnsitz in den Stadtteilen St. Johann oder Eschberg hatten. Für alle anderen Verstorbenen stehen auf diesem Friedhof nur historische Grabanlagen und historische Urnengemeinschaftsanlagen zur Verfügung.
- Sarglose Bestattungen finden nur auf dem Hauptfriedhof in von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Feldern statt.
- Die Friedhofsverwaltung bestimmt, auf welchem Friedhof Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz, die in der Landeshauptstadt Saarbrücken verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, bestattet werden.
§ 5
Nutzungseinschränkungen
Einschränkungen des Personenkreises und der Bestattungsart auf den einzelnen Friedhöfen können sich aufgrund
- von Beschlüssen des Stadtrates hinsichtlich der Belegung und Nutzung,
- der vorhandenen Grabarten,
- der vorhandenen Kapazitäten und
- von denkmalschutzrechtlichen Belangen
ergeben.
§ 6
Schließung und Entwidmung
- Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können gemäß § 7 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG) geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die Schließung und Entwidmung von Friedhöfen, Friedhofsteilen und privaten Bestattungsplätzen sind gemäß § 7 Abs. 1 BestattG dem zuständigen Ministerium anzuzeigen.
- Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der jeweiligen nutzungsberechtigten Person bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag für die restliche Nutzungszeit eine Ersatzgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Ersatzgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die geschlossene Grabstätte hergerichtet. Sie wird Gegenstand des Nutzungsrechts. Außerdem kann die nutzungsberechtigte Person die Umbettung von in der geschlossenen Grabstätte bereits bestatteten Verstorbenen oder Urnen in die Ersatzgrabstätte auf Kosten der Friedhofsverwaltung verlangen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7
Öffnungszeiten
- Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Einfahrt mit einem Kraftfahrzeug bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung und ist für Privatpersonen gebührenpflichtig.
- Das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe bzw. Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass von der Friedhofsverwaltung vorübergehend untersagt werden.
§ 8
Verhalten auf dem Friedhof
- Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten.
- Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
1) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, wobei die zugelassenen Fahrzeuge grundsätzlich nur Schrittgeschwindigkeit, in ausgewiesenen Bereichen maximal 25 km/h, fahren dürfen,
2) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
3) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder von Trauerzügen störende Arbeiten auszuführen,
4) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,
5) Abfall einzubringen oder Abfälle sowie Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof zu lagern,
6) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten oder zu befahren,
7) zu lärmen und das Verweilen in Trunkenheit in einer Dritte belästigenden Art sowie zu lagern,
8) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde,
9) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung, außer zu privaten Zwecken (hierbei ist die Datenschutzgrundverordnung zu beachten),
10) - von Trauerfeiern und genehmigten Veranstaltungen abgesehen - Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 verstoßen haben, können von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer vom Betreten eines Friedhofes oder aller Friedhöfe ausgeschlossen werden.
§ 9
Gewerbetreibende
- Gewerbetreibende haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens 3 Tage vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen.
- Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
- Unbeschadet des § 8 Abs. 2 Nr. 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An den letzten zwei Tagen vor Weihnachten, an Ostern, an Allerheiligen sowie am Totensonntag und am Volkstrauertag sind gewerbsmäßige Arbeiten nicht erlaubt.
- Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abraum ist nur auf den ausgewiesenen Sammelstellen abzulagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- Friedhofsgärtnereien dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschildchen mit ihrer Firmenbezeichnung aufstellen. Firmenbezeichnungen auf Grabmalen dürfen nur seitlich und unauffällig angebracht werden und müssen neben der Firmenbezeichnung auch die Grabnummer ausweisen.
- Gewerbetreibenden kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von dem Friedhofsträger auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie nach vorheriger Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 verstoßen oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in fachlicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 10
Anmeldung und Festsetzung der Bestattung
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die Sterbeurkunde oder die Bescheinigung über die Zurückstellung der Eintragung des Sterbefalls,
- bei Fehlgeburten genügt eine Bescheinigung des Krankenhauses.
- Die Anmeldung hat auf einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formblatt mit der Unterschrift der Auftrag gebenden Person und des Bestatters zu erfolgen. Bei über die Ortspolizeibehörde angeordneten Bestattungen ersetzt die Anordnung die Unterschrift der Auftrag gebenden Person.
- Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Dies soll unter Berücksichtigung der auf den Friedhöfen festgelegten fortlaufenden Bestattungsintervalle und möglichst im Einvernehmen mit den Angehörigen oder deren Beauftragten erfolgen.
§ 11
Särge, Urnen und Überurnen
- Die Körperbestattungen müssen in einem Holzsarg erfolgen, es sei denn, dass ein Verstorbener in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden muss. Es muss sich um eine leicht verrottbare Holzart, wie unter anderem Fichte, Tanne, Buche, Birke, Erle, Pappel, Esche, Rosskastanie, Kiefer oder Platane (Dauerhaftigkeitsklassen nach DIN EN 350-2, Resistenzklassen nach DIN 68364) handeln. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, einen Nachweis über die verwendete Holzart zu verlangen. Die Särge müssen festgefügt und so ausgestattet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Kleidung der Verstorbenen darf nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Dies gilt auch für die Sargausstattung. Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt.
- Auf Antrag kann der Friedhofsträger bei Verstorbenen, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, von der Sargpflicht entbinden, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstätte in einem verschlossenen Sarg zu transportieren. Bei der sarglosen Bestattung ist der Leichnam in Tüchern beizusetzen.
- Die Särge müssen den Grabmaßen entsprechen. Sie dürfen insgesamt, das bedeutet einschließlich unter anderem der Sargfüße, Griffe und Verzierungen, die Maße von 2,10 m Länge, 0,80 m Breite und 0,80 m Höhe nicht überschreiten. Bei oberirdischen Grabkammern dürfen die Maße von höchstens 2,10 m Länge, 0,70 m Breite und 0,70 m Höhe nicht überschritten werden. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- Urnen (Über- oder Schmuckurnen) müssen aus umweltfreundlichen und leicht verrottbaren Materialien bestehen und dürfen nur in den Maßen bis maximal 0,30 m Höhe, maximal 0,25 m Durchmesser und einem Gewicht bis maximal 1,5 kg verwendet werden. Bei Urnenkammern beträgt der maximal zulässige Durchmesser 0,21 m. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 12
Bestattung
- Die Gräber werden von dem Friedhofsträger ausgehoben und - mit Ausnahme in den Fällen einer sarglosen Bestattung - wieder verfüllt.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,80 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- Beim Grabaushub dürfen Nachbargräber - soweit erforderlich - durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.
- Vor einer Bestattung in eine von der nutzungsberechtigten Person bereits angelegte Grabstätte, hat diese spätestens drei Arbeitstage vor der Bestattung sämtliche Pflanzen und Grabaufbauten von der Grabstätte zu entfernen. In der Grabstätte befindliche Fundamente müssen, wenn das aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, spätestens vor der Durchführung einer Bestattung von der nutzungsberechtigten Person entfernt werden, wenn sie oder eine im Nutzungsrecht vorausgegangene Person die Herstellung derselben veranlasst hat. Wird die Verpflichtung gemäß Satz 1 oder 2 nicht erfüllt, so führt der Friedhofsträger die Arbeiten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person durch.
- Bei einer sarglosen Bestattung hat der Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin das Bestattungspersonal sowie die zur Grablegung erforderlichen Holzlagen, welche aus einer Holzart gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 bestehen müssen, in eigener Verantwortung zu stellen. Bei einer sarglosen Bestattung sind die Unfallverhütungsvorschriften zwingend einzuhalten.
- Eine Bestattung soll nicht durchgeführt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit oder Lebensfähigkeit eines vorhandenen Baumes gefährdet würde. In diesem Fall wird eine Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt.
- Sofern Auftraggeber Leistungen des Friedhofsträgers übernehmen (zum Beispiel Verfüllen der Grabstelle), kann der Friedhofsträger gesonderte Vorgaben dazu erlassen.
§ 13
Ruhezeiten
- Die Ruhezeit auf allen Friedhöfen beträgt für Körper grundsätzlich 20 Jahre und für Aschen 15 Jahre.
- Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit 15 Jahre
a)bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie bei Fehl- und Totgeburtengeburten, Föten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten,
b)für Körper bei Beisetzung in unterirdischen und oberirdischen Grabkammern,
- In auslaufenden Feldern kann die Mindestruhezeit gemäß BestattG bei Körpern auf mindestens 15 Jahre und bei Urnen auf mindestens 10 Jahre herabgesetzt werden, wenn dadurch die Gesamtlaufzeit eines Grabfeldes eingehalten werden kann.
§ 14
Umbettungen und Ausgrabungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Körpern und Gebeinen sowie Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofträgers. Diese erfolgt nur auf begründeten schriftlichen Antrag der nutzungsberechtigten Person.
- Die Zustimmung der Friedhofsträgers zur Umbettung wird nur dann erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Art. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung bekannt gewordene Einverständnis der verstorbenen Person. Ein Umzug oder körperliche Gebrechen der nutzungsberechtigten Person gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und stellen regelmäßig keinen wichtigen Grund dar. § 6 Abs. 2 S. 4 bleibt unberührt.
- Umbettungen aus der unteren Stelle eines Tiefgrabes sind nur dann zulässig, wenn eine Bestattung in die obere Stelle noch nicht erfolgte oder eine Umbettung bzw. Ausgrabung aller an oberer Stelle bestatteten Personen ebenfalls begründet ist.
- Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets sind nicht zulässig.
- Umbettungen aus Gemeinschaftswaldgrabstätten, aus anonymen Grabstätten und aus Urnenpyramiden sind nicht zulässig.
- Alle Umbettungen werden ausschließlich von dem Friedhofsträger durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Sind nach Ablauf der Ruhezeit bei einer Wiederbelegung noch Überreste menschlicher Leichen oder Aschen Verstorbener vorhanden, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofs anonym der Erde zu übergeben. Der Friedhofsträger kann auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Abs. 3 einmalig die Zustimmung zur Umbettung von nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- oder Aschenreste in eine belegte und dafür geeignete Grabstätte erteilen. Die Eignung bestimmt sich nach Grabart, Bodenstrukturen und dem Umfang der noch vorhandenen Leichenreste.
- Die Kosten der Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung ist der Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind.
- Lässt sich eine Umbettung erkennbar nur unter Beschädigung benachbarter Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durchführen, ist diese nur zulässig, wenn vorher die Einwilligung der Betroffenen nachgewiesen wurde.
- Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Die Regelungen zur Umbettung gelten entsprechend für die Ausgrabung von Leichen zum Zwecke der nachträglichen Einäscherung und von Leichen und Urnen zum Zwecke der Überführung.
- Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken bzw. den in Abs. 11 genannten Zwecken nur auf Grund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 15
Allgemeines
- Die Grabstätten bleiben Eigentum der Landeshauptstadt Saarbrücken. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
- Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Dies gilt auch bei zur Vorsorge erworbenen Nutzungsrechten.
§ 16
Grabarten
- Auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Saarbrücken werden Grabarten für Körperbestattungen und Aschebeisetzungen vorgehalten.
Die Grabarten werden unterschieden in:
- Körper- und Urnenreihengrabstätten,
- Körper- und Urnenwahlgrabstätten,
- oberirdische Grabkammern,
- unterirdische Grabkammern,
- Urnenkammern,
- Kolumbarien,
- Gemeinschaftsgrabstätten,
- Baumgrabstätten,
- Memoriam-Garten-Grabstätten,
- anonyme Körper-, halbanonyme- und anonyme Urnengrabstätten,
- Kindergrabstätten,
- Sondergrabstätten für Föten sowie Fehl- und Totgeburten,
- historische Grabanlagen,
- Ehrengrabstätten,
- Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft.
Sarglose Bestattungen in Körpergrabstätten gem. Buchstaben a) und b) erfolgen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2.
- Körper- und Urnenreihengrabstätten
a) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. In Einzelfällen kann innerhalb der ersten fünf Jahre der Ruhezeit eine Urne in ein bestehendes Körperreihengrab beigelegt werden.
b) Es werden eingerichtet:
1) Körperreihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,
2) Urnenreihengrabfelder,
3) Körperrasenreihengrabfelder,
4) Urnenrasenreihengrabfelder,
c)Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten erfolgt jeweils im auf das Ablaufjahr folgenden Frühjahr. Die Räumung wird mindestens sechs Wochen vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
- Körper- und Urnenwahlgrabstätten
a) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Bewerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen, insbesondere wenn eine Schließung beabsichtigt ist oder bereits alle vorgesehenen Stellen belegt sind.
b) Es werden unterschieden:
1) Ein- und mehrstellige Körpergrabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind nur zwei Körperbestattungen übereinander zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag pro Stelle einer Körpergrabstätte bis zu vier Urnenbeisetzungen zulassen.
2) Ein- und mehrstellige Urnengrabstätten. Je Stelle sind bis zu vier Urnen zulässig. Eine Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeiten kann auf Antrag erfolgen.
- Oberirdische Grabkammern
Oberirdische Grabkammern sind Betongrabkammern, in denen eine Körperbestattung und zwei Urnenbeisetzungen erfolgen können. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen oder anlässlich einer Bestattung zulässig und ansonsten nicht gestattet.
- Unterirdische Grabkammern
Unterirdische Grabkammern sind Betongrabkammern als ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgrabkammern. Einfachgrabkammern sind je Stelle mit einem Körper und auf Antrag mit bis zu vier Urnen belegbar, Tiefgrabkammern je Stelle mit zwei Körpern übereinander und auf Antrag bis zu vier Urnen.
- Urnenkammern
Urnenkammern befinden sich in speziellen oberirdischen Bauwerken, wie z. B. Urnenwänden. In Urnenstandardkammern können bis zu zwei Urnen, in Familienkammern bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen oder anlässlich einer Bestattung zulässig und ansonsten nicht gestattet.
- Kolumbarien
Bei Kolumbarien handelt es sich um oberirdische Bauwerke mit Urnenkammern, die entweder in einem Gebäude untergebracht oder überdacht sind. In Urnenstandardkammern können bis zu zwei Urnen, in Familienkammern bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Speziell auf dem Hauptfriedhof besteht zusätzlich die Möglichkeit von Urnenbestattungen im Kolumbarium Alte Trauerhalle, das für den Friedhofsträger gem. § 2 Abs. 4 BestattG durch die Vereinigte Feuerbestattung Saar GmbH betrieben wird. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen oder anlässlich einer Bestattung zulässig und ansonsten nicht gestattet.
- Gemeinschaftsgrabstätten
Gemeinschaftsgrabstätten bilden einen Zusammenschluss mehrerer Einzelgrabstätten in einer Grabanlage mit einem Gemeinschaftsdenkmal oder einer Gedenktafel. Es stehen Körper- oder Urnengrabstätten zur Verfügung. Die Gestaltung und Pflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Jegliche Form der Grabpflege ist untersagt. Es ist nicht erlaubt die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in einer sonstigen Form zu verändern. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen oder anlässlich einer Bestattung zulässig und ansonsten nicht gestattet.
- Baumgrabstätten
Als Baumgrabstätten stehen Einzelbäume mit einer Belegung von bis zu vier Urnen pro Stelle, Urnengemeinschaftsbäume (siehe Abs. 8) oder Baumhaine mit einer Belegungsmöglichkeit von einer größeren Anzahl von Urnen zur Verfügung. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Jegliche Form der Grabpflege ist untersagt. Es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in einer sonstigen Form zu verändern. Die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. Das Ablegen von jeglichem Grabschmuck ist nur anlässlich einer Bestattung erlaubt.
- Memoriam-Gärten
Memoriam-Gärten sind in Kooperation mit fachlich qualifizierten Partnern besonders gestaltete Grabfelder. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist an den Abschluss eines Pflegevertrags mit dem jeweiligen Kooperationspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch festgelegte Standards für das Gräberfeld sichergestellt.
- Anonyme Körper-, halbanonyme und anonyme Urnengrabstätten
Anonyme Grabstätten werden auf einheitlichen Feldern ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte oder des Grabfelds als Rasenfläche angelegt. Weder die Feld- noch die Grablage wird dabei bekannt gegeben.
Halbanonyme Grabstätten werden auf einheitlichen Feldern, deren Bekanntgabe an die Angehörigen erfolgt, als Rasenfläche angelegt. Eine Bekanntgabe der einzelnen Grablage erfolgt nicht.
- Kindergrabstätten
Kindergrabstätten werden als Reihengrabstätten für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs für die Dauer von 15 Jahren vergeben. Bei nachgewiesener Pflege kann die Grabstätte auf Antrag kostenfrei verlängert werden. Der Erwerb einer Kindergrabstätte ist auch für Föten und Totgeborene zulässig.
- Sondergrabstätten für Fehl-, Totgeburten und Föten
Grabstätten für Fehl-, Totgeburten und Föten können als Gemeinschaftsgrabstätte oder als Einzelgrabstätte vorgehalten werden. Sie werden der Reihe nach vergeben.
- Historische Grabanlagen
Historische Grabanlagen können per Überlassungsvertrag für die Dauer der Nutzungszeit übertragen werden. Sie verbleiben im Eigentum der Landeshauptstadt Saarbrücken. Mit der Verleihung des Nutzungsrechts entsteht auch das Recht, in diese Grabstätte zu bestatten. Die nutzungsberechtigte Person verpflichtet sich, das Grabdenkmal in Absprache mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde restaurieren zu lassen. Die Anzahl der Stellen ist von der Größe der Grabanlage abhängig und muss mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. Außer auf dem Friedhof St. Johann, als reiner Urnenfriedhof, können auf anderen Friedhöfen historische Grabanlagen auch für Körperbestattungen abgegeben werden.
- Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt dem Stadtrat und ist vorerst auf die Dauer von 50 Jahren begrenzt. Für die auf den Saarbrücker Friedhöfen gelegenen Bergmanns-ehrenfelder gibt es keine zeitliche Begrenzung. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Bei einer Entwidmung des Friedhofs entscheidet der Stadtrat über die Verlegung der Grabstätten.
- Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Belange von Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regeln sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 29. Januar 1993 - Bundesgesetzblatt I Seite 178 - in der jeweils gültigen Fassung sowie den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
- Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das gesamte Grabangebot, mit Ausnahme der Reihengrabstätten, vorrätig zu halten.
§ 17
Nutzungsrecht
- Nutzungsrechte werden nur insoweit verliehen, wie freie Grabstätten zur Verfügung stehen. Das Nutzungsrecht wird an eine einzelne natürliche Person verliehen. In Einzelfällen ist auch eine Verleihung an eine juristische Person möglich. Die Verleihung eines Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Das Nutzungsrecht kann unter Bedingungen und/oder Auflagen verliehen werden. Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
- Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Person mit deren Zustimmung über:
1) auf den überlebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
2) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
3) auf die Stiefkinder,
4) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
5) auf die Eltern,
6) auf die vollbürtigen Geschwister,
7) auf die Stiefgeschwister,
8) auf die nicht unter Punkt 1-7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen der Punkte 2-4 und 6-8 wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
- Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht auch zu Lebzeiten jederzeit auf eine Person ihrer Wahl übertragen. Dazu bedarf es der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Wurde das Recht innerhalb eines Jahres nicht umgeschrieben, dann erlischt das Nutzungsrecht an der Grabstätte.
- Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, über Beisetzungen in die Grabstätte und über die Art der Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden.
- Eine Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Um die maßgebende Ruhezeit einzuhalten, ist die Nutzungszeit jeweils um volle Jahre zu verlängern.
- Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Nutzungsgebühren werden nicht erstattet.
§ 18
Vorsorgerecht
- Die Friedhofsverwaltung kann auf geeigneten Flächen eines Friedhofs auf Antrag ein Vorsorgerecht vergeben. Dieses Vorsorgerecht gilt für Wahlgrabstätten und historische Einzelgrabanlagen. Der Erwerb des Vorsorgerechts kann unter Berücksichtigung des Angebotes von der Friedhofsverwaltung eingeschränkt oder abgelehnt werden.
- Das Vorsorgerecht an Urnengrabstätten im Kolumbarium in der Alten Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof Saarbrücken kann über die Vereinigte Feuerbestattung Saar GmbH erworben werden.
- Aus dem Vorsorgerecht leitet sich im Bedarfsfall das Recht auf Belegung der Grabstätte ab.
- Das Vorsorgerecht kann entweder für die gesamte Laufzeit eines Wahlgrabes oder jährlich wiederkehrend erworben werden. Die Gebühr richtet sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
V. Gestaltung der Grabstätten und baulichen Anlagen
§ 19
Gestaltung der Grabstätten
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen an Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften - einschließlich des Grabmals und etwaiger sonstiger baulicher Anlagen so zu gestalten und zu unterhalten sowie an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
§ 20
Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
- Grabmale im Sinne dieser Satzung sind stehende oder liegende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Abdeckplatten bzw. Teilabdeckplatten, etc.
- Bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale den technischen Vorgaben der Anlage 1. Bei Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale lediglich den in den folgenden Absätzen aufgeführten technischen Anforderungen, jedoch so, dass die Würde und der Charakter des Friedhofs gewahrt bleiben. Bauliche Anlagen wie Einfassungen, Teilabdeckungen und Abdeckungen sind in Bereichen ohne besondere Gestaltungsvorschriften erlaubt.
- Die Grabfläche darf durch ein Grabmal (incl. Sockel) und sonstige bauliche Anlagen nicht überschritten werden. Dies gilt auch für die erforderliche Fundamentierung der Anlage. Angrenzende Gräber dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Beton, Holz, Stahl, Schmiedeeisen sowie geschmiedete und gegossene Bronze verwendet werden. Glas, Emaille, Gold, Silber, Bronze, Stahl und Farben sind als Gestaltungselemente zugelassen. Kunststoffe sind nicht zugelassen. Aus künstlerischen Gesichtspunkten können Ausnahmen zugelassen werden. Dafür ist ein statischer Einzelnachweis erforderlich.
- In Abhängigkeit von der Höhe muss die Mindeststärke der Grabmale folgende Maße aufweisen:
- ab 40 cm bis 100 cm Höhe - mindestens 14 cm,
- 101 cm bis 130 cm Höhe - mindestens 18 cm,
- 131 cm bis 180 cm - mindestens 25 cm.
Die Grabanlagen dürfen die äußeren Abmessungen der Grabstätten nicht überragen. Der Friedhofträger kann die Erfüllung weiter gehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
- Es dürfen nur solche Grabsteine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
- Auf Friedhöfen oder Friedhofsteilen, die nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz (SDSchG) unter Denkmal- und/oder Ensembleschutz stehen, gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des SDSchG. § 23 und § 25 dieser Satzung bleiben davon unberührt.
§ 21
Genehmigungserfordernis
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabanlage eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.
- Den Anträgen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:
a) eine Aufstellung, in der der Friedhof, die Art der Grabstätte mit Feld- und Grabnummer, die Anzahl der Grabstellen, der Name und Sterbetag des Bestatteten und der Name der nutzungsberechtigten Person, benannt sind.
b) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. Der Entwurf hat die notwendigen Maße zu enthalten. Der Verkaufswert des Grabmals incl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer ist anzugeben.
- Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
- Die Anbringung eines QR-Codes am Grabmal ist der Friedhofsverwaltung unter Angabe dessen Gestaltung und des Inhalts der hinterlegten Internetseite vorher schriftlich anzuzeigen. Die Grabnutzungsberechtigten bleiben für den Inhalt des QR-Codes verantwortlich. Gestaltung und Inhalt des QR-Codes müssen der Würde des Friedhofs entsprechen und dürfen das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzen. Die Anbringung von QR-Codes wird zum Bestandteil des Grabmalantrags und der Grabmalgenehmigung
- Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder -tafeln zulässig und müssen spätestens nach zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung entfernt werden, sofern das provisorische Grabmal nicht regelmäßig erneuert wird. Unterbleibt die Entfernung bzw. Erneuerung, wird das Grabmal durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
- Bereits mit der Genehmigung wird der jeweils nutzungsberechtigten Person die spätere Abräumung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen berechnet.
§ 22
Anlieferung und Abnahme
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten angeliefert werden.
- Auf Verlangen ist den Beauftragten der Friedhofsverwaltung Gelegenheit zu geben, den genehmigten Entwurf sowie das aufzustellende Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen zu überprüfen.
- Der Name des Ausführenden und die Grabnummer müssen aus Betrachtersicht seitlich rechts unten am Grabmal, 0,1 m bis 0,2 m über Erdplanum, auf Dauer lesbar angebracht sein.
- Sofern Grabmale ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurden, ist diese berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Dabei besteht keine Aufbewahrungspflicht über den Zeitraum von drei Monaten hinaus. Nach dieser Frist ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu entsorgen. Ein Anspruch auf Entschädigung steht der nutzungsberechtigten Person nicht zu. Zudem kann dem Ausführenden die weitere gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Saarbrücken untersagt werden.
§ 23
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung oder diese ersetzende Richtlinie) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24
Unterhaltung
- Die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
- Ist die Verkehrssicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, sind die nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder die Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 25
Entfernung
- Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhezeit nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
Nach Ablauf der Nutzungszeit sind bei Altfällen, in denen kein Vorsorgeabräumen beauftragt wurde, das Grabmal, die Einfassung und sonstigen baulichen Anlagen von der nutzungsberechtigten Person innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Friedhofträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen zu entsorgen. Ein Anspruch auf Entschädigung steht der nutzungsberechtigten Person nicht zu. Der Abbau wird auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ausgeführt.
- Das Entfernen der Gräber beinhaltet die Entfernung der gesamten baulichen Anlage inklusive der Fundamente und Bepflanzungen sowie das Auffüllen und Angleichen des Erdreichs an die Umgebung.
§ 26
Gestaltung und Pflege der Grabbeete
- Alle Grabbeete müssen im Rahmen der Regelungen des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Die Verpflichtung erlischt bei Reihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit und bei Wahlgrabstätten mit Ablauf der Nutzungszeit.
- Die Höhe und die Form der Grabfläche und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Beetfläche der Grabstätte darf nur mit Pflanzen bepflanzt werden, durch die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Rückschnitt und die vollständige Entfernung stark wachsender Gehölze anordnen, wenn diese eine Höhe von 1,50 m überschreiten oder Nachbargrabstätten beeinträchtigen. Sollte dieser Anordnung nicht Folge geleistet werden, so kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
- Reihengrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von drei Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Das gilt auch für Grabstätten, die im Rahmen des Vorsorgerechts erworben wurden.
- Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- Die Verwendung von chemischen Mitteln zur Unkraut- und Schädlingsbekämpfung ist unzulässig.
- Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstiger Grabschmuck dürfen nur aus verrottbaren und biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
- Die Pflege von Gemeinschaftsanlagen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.
§ 27
Vernachlässigung
- Verwelkte Blumen, Kränze oder Gestecke sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Die Beete der Grabstätten sind gärtnerisch anzulegen und ordnungsgemäß zu unterhalten.
- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld.
- Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der jeweils nutzungsberechtigten Person im Rahmen einer Ersatzvornahme in Ordnung bringen lassen.
- Ist keine nutzungsberechtigte Person bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach schriftlichem Hinweis auf der Grabstätte und dem Ablauf von drei Monaten abräumen, einebnen und einsäen. Das Nutzungsrecht wird damit entzogen. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Gegenstände besteht nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung steht der nutzungsberechtigten Person nicht zu. Die Ruhezeit bleibt davon unberührt.
- Bei Grabschmuck aus Kunststoffen und sonstigen unzulässigem Ablegen von Grabschmuck gelten die Abs. 2 bis 4 entsprechend.
VI. Friedhofshallen und Trauerfeiern
§ 28
Benutzung der Friedhofshallen
- Die Friedhofshallen dienen zur Aufnahme von Verstorbenen oder Aschen bis zur Bestattung oder Beisetzung. Die Einlieferung hat während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten zu erfolgen. Die Hallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.
- Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, gelitten haben, sind in einem besonderen Raum aufzustellen. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Ortspolizeibehörde nach Anhörung der Gesundheitsbehörde. Der Sarg ist entsprechend deutlich zu kennzeichnen.
- Am Kopfende eines jeden Sargs ist das Firmenschild des mit der jeweiligen Bestattung beauftragten Bestattungsinstituts anzubringen, auf dem Vor- und Zuname sowie das Sterbedatum des Verstorbenen zu vermerken sind.
§ 29
Trauer- und Gedenkfeiern
- Trauerfeiern können am Grab, in einer Trauerhalle oder an einer anderen von der Friedhofsverwaltung dafür vorgesehenen Stelle auf dem Friedhof abgehalten werden. Die Benutzung der Trauerhalle bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist mit der Anmeldung der Bestattung zu beantragen.
- Trauerfeiern dauern grundsätzlich bis zu 30 Minuten. Ausnahmen sind auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung stattet die Trauerhallen mit einer einfachen würdigen Ausschmückung aus.
- Die Aufstellung des Sargs im Trauerraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer übertragbaren und meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustands des Leichnams bestehen.
VII. Sonstige Vorschriften
§ 30
Haftung
- Die Landeshauptstadt Saarbrücken übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die durch Naturereignisse oder durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, Friedhofsanlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Aufsichts- und Überwachungspflichten über die Grabstätten und deren Ausstattung.
- Im Übrigen haftet die Landeshauptstadt Saarbrücken nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Verantwortlichen sind der Landeshauptstadt Saarbrücken gegenüber zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter verpflichtet, wenn die Schadensursache von ihnen verursacht wurde oder von ihren Anlagen ausgeht.
- Für Wertgegenstände, die den Verstorbenen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen.
§ 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Saarbrücken verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32
Anordnung im Einzelfall und Ersatzvornahme
- Die Friedhofsverwaltung kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
- Bei einer Ersatzvornahme wird die Friedhofsverwaltung anstelle der nutzungsberechtigten Person tätig. Hierbei ist der nutzungsberechtigten Person eine jeweils festzusetzende angemessene Frist zur Beseitigung des Missstands unter Androhung der Ersatzvornahme einzuräumen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres ermittelbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Nutzungsberechtigten sind in der Veröffentlichung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Vor der Durchführung der Ersatzvornahme ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich auf die bevorstehende Vollstreckung hinzuweisen. Die entstehenden Kosten werden der nutzungsberechtigten Person in Rechnung gestellt.
§ 33
Ausnahmen
Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, soweit es mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar ist, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 2 Nr. 2 BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1) sich als Besucher entgegen § 8 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder entgegen § 8 Abs. 3 Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
2) entgegen § 8 Abs. 2
-Nr. 1 Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
-Nr. 2 Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft sowie Dienstleistungen anbietet,
-Nr. 3 an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder von Trauerzügen störende Arbeiten ausführt,
-Nr. 4 Werbedruckschriften oder sonstige Druckschriften, die nicht dem Friedhofszweck entsprechen, verteilt,
-Nr. 5 Abfall einbringt, Abfälle oder Erdabraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablegt oder Fundament-, Grabstein- oder Einfassungsreste auf dem Friedhof lagert,
-Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt oder befährt,
-Nr. 7 lärmt oder in Trunkenheit in einer Dritte belästigenden Art verweilt oder lagert,
-Nr. 8 Tiere mitbringt - außer angeleinte Assistenzhunde,
-Nr. 9 Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung erstellt, außer zu privaten Zwecken,
-Nr.10 außerhalb von Trauerfeiern und genehmigten Veranstaltungen ein Musikinstrument spielt oder ein Tonwiedergabegerät für Dritte hörbar betreibt,
3) entgegen § 29 Abs. 1 eine Trauerhalle ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung benutzt oder eine Trauerfeier außerhalb einer von der Friedhofsverwaltung bestimmten Stelle abhält,
4) als Gewerbetreibender
a) entgegen § 9 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige auf dem Friedhof tätig wird,
b) entgegen § 9 Abs. 3 außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten gewerbliche Arbeiten durchführt,
c) entgegen § 9 Abs. 4 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
5) entgegen § 11 Abs. 1 andere als leicht verrottbare Holzarten verwendet oder bei der Sargausstattung und der Kleidung der Verstorbenen Kunststoffe aller Art benutzt,
6) entgegen § 21 Abs. 1 ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Grabeinfassungen, Teil- oder Vollabdeckungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert,
7) entgegen § 23 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
8) entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
9) entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist entfernt,
10) entgegen § 26 Abs.6 Kränze, Gestecke oder sonstigen Grabschmuck aus nicht verrottbaren oder biologisch abbaubaren Materialien verwendet,
11) entgegen § 27 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt,
- Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000,- € geahndet werden.
VIII. Übergangsvorschriften und Inkrafttreten
§ 35
Übergangsvorschriften
- Für laufende Ruhezeiten für Leichen und Aschen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beigesetzt wurden, gelten die bisherigen Regelungen. Diese gelten auch bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat.
- Die Verpflichtung zur Verwendung der für Holzsärge ausschließlich zugelassenen Holzarten gemäß § 11 Abs. 1 gilt erst nach Ablauf von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung.
- Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach § 13 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Aschen.
- Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 25. November 2008, die zuletzt durch die 8. Änderungssatzung vom 23. Mai 2017 geändert worden ist, außer Kraft.
§ 37
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Landeshauptstadt Saarbrücken (Friedhofs- und Bestattungs-Gebühren-Satzung - FBGS) vom 14. Dezember 1993, in der Änderungsfassung vom 08.12.2020,
gültig ab 1. April 2021.
Saarbrücken, den 8. Dezember 2020
Uwe Conradt
Oberbürgermeister