Dritte Allgemeinverfügung zur Verlängerung von Fristen nach der Fahrerlaubnisverordnung
Die Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von § 74 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit §§ 1 und 20 Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz (StVZustG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:
- Die Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 FeV („Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.“) wird um 6 Monate verlängert.
- Die Frist des § 16 Abs. 3 Satz 7 FeV („Der Abschluss der Ausbildung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.“) wird um sechs Monate verlängert.
- Die Fristen des § 22 Abs. 5 FeV
(„Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist,
2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden ist.“)
werden um 6 Monate verlängert.
- Diese Allgemeinverfügung gilt für alle Fahrerlaubnisanträge, die bei Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken gestellt wurden, und für alle Fristen nach den genannten Vorschriften, die in der Zeit vom 1. April 2021 bis 30. Juni 2021 ablaufen.
- Die Fristverlängerung gilt sowohl für Anträge, bei denen die Fristen nach der FeV ablaufen, als auch für Anträge, bei denen die durch die Allgemeinverfügung vom 13. Mai 2020 verlängerten Fristen ablaufen.
- Diese Allgemeinverfügung tritt rückwirkend zum 1. April 2021 in Kraft.
Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Führerscheinstelle, Zimmer 9, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Saarbrücken, den 6. April 2021
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
BEGRÜNDUNG:
Für die Durchführung der Fahrschulausbildung, das Bestehen der Fahrerlaubnisprüfungen und die anschließende Erteilung der Fahrerlaubnis sieht die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bestimmte Fristen vor. Diese Fristen sind so bemessen, dass es den Antragstellerinnen und Antragstellern im Normalfall mit einem ausreichenden zeitlichen Puffer möglich ist, die Fahrerlaubnis zu erwerben. Andererseits sollen die Fristen auch nicht zu lang sein, um zu verhindern, dass die in der Ausbildung gelernten und die in der Theorieprüfung abgefragten Inhalte bis zum Bestehen der praktischen Prüfung beziehungsweise bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis wieder vergessen wurden.
Durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Covid19-Pandemie wurde die Durchführung von Fahrschulunterricht und Fahrerlaubnisprüfungen vorübergehend verboten. Dadurch verlängert sich für eine Vielzahl von Antragstellerinnen und Antragstellern die Zeit für die Fahrausbildung.
Zu der Zeit des Verbots des Fahrschulunterrichts und der Fahrerlaubnisprüfungen kommen weitere Faktoren hinzu, die die Ausbildung weiter verlängern: Aufgrund der bestehenden Hygiene- und Abstandsregelungen konnten die Fahrschulausbildung und Fahrerlaubnisprüfungen nur mit verringerter Kapazität durchgeführt werden. Durch Kinderbetreuung sowie berufliche und private Mehrbelastungen steht Vielen für die Fahrschulausbildung weniger Zeit als ursprünglich geplant zur Verfügung. Durch Betriebsschließungen, verstärkte Kurzarbeit, möglicherweise drohende Arbeitslosigkeit und ähnliche Faktoren sind außerdem die finanziellen Spielräume und damit die Anzahl der möglichen Fahrstunden zusätzlich unerwartet eingeschränkt worden.
Bisher waren bereits die zwischen dem 13. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 sowie die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 ablaufenden Fristen entsprechend verlängert worden. Durch die seit dem Herbst wieder verschärften Maßnahmen, insbesondere die erneute Schließung von Fahrschulen und Prüfstellen, können viele Antragstellerinnen und Antragsteller auch weiterhin ihre Fahrschulausbildung nicht in den vorgesehenen Fristen mit der Fahrerlaubnisprüfung abschließen. Daher ist eine Verlängerung dieser Fristen zur Vermeidung von Härtefällen auch weiterhin nötig.
Im Fall besonderer Ausnahmefälle sieht § 74 Abs. 1 der FeV vor, dass Ausnahmen als Einzelentscheidung oder Allgemeinverfügung möglich sind. Da hier eine Vielzahl vergleichbarer Fälle betroffen ist, ist eine Allgemeinverfügung sachgerecht.