Mittwoch, 14. April 2021

Teilaufhebung der Allgemeinverfügung vom 10. Dezember 2020 hinsichtlich der Einstellung geimpfter Tiere in den eigenen Bestand

Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Aufgrund

  • des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG
  • des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
  • des § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe c Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist
  • der §§ 1 Abs. 1, Abs. 3 und 2 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) vom 19. Mai 1999, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2010, S. 1420), in Verbindung mit dem Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2010, S. 1420) bzw. der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales vom 10. Juli 2012 (Amtsbl. I 2012, S. 251)

hebt das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) Ziffer 2 der BVDV-Allgemeinverfügung folgenden Inhalts vom 10. Dezember 2020 auf:

„Im gesamten Gebiet des Saarlandes dürfen ab dem 1. Januar 2021 in einen Rinderbestand ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft worden sind. Ausnahmen können durch das LAV nach Abwägung im Einzelfall genehmigt werden.“

Die Allgemeinverfügung gilt im Übrigen unverändert weiter (Impfverbot).

Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam und ist sofort vollziehbar.

Hinweise

Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Landesamt für Verbraucherschutz, Geschäftsbereich 4 – Amtstierärztlicher Dienst - Konrad-Zuse-Straße 11 in 66115 Saarbrücken, (Telefon +49 681-9978-4500) zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form zum Beispiel durch E-Mail ist nicht zulässig.

Der Widerspruch hat gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine aufschiebende Wirkung.

Saarbrücken, den 1. April 2021

gez.
Dr. Scherer-Herr
Direktorin des LAV

Landesamt für Verbraucherschutz
Logo