Verlängerung der Maskenpflicht in der Kaltenbachstraße
Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Saarbrücken.
Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 17.04.2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung mit § 35 S. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende
Allgemeinverfügung:
1. In Ergänzung zu den Regelungen zur Maskenpflicht in § 2 VO-CP gilt in den folgenden Fußgängerbereichen an allen Tagen in der Zeit von 11 bis 24 Uhr die Pflicht zum Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz außerhalb eines festen Sitzplatzes im Bereich der zugelassenen Außengastronomie für Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:
- St. Johanner Markt (bis zur Grenze Hausnummer 18/20)
- Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße
- Saarstraße bis Kreuzung Am Stadtgraben
- Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.
2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 03.05.2021.
4. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
5. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.
6. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Saarbrücken, den 20.04.2021
Uwe Conradt
Oberbürgermeister