L 108, Ausbau der L 108 zwischen St. Ingbert-Sengscheid und Ensheim; Duldung von Vorarbeiten auf Grundstücken gemäß § 45 Saarländisches Straßengesetz
Die Straßenbauverwaltung des Saarlandes, vertreten durch den Landesbetrieb für Straßenbau, beabsichtigt, ab Mai 2021 an 4 Arbeitstagen Vorarbeiten für den Ausbau der L 108 zwischen St. Ingbert-Sengscheid und Ensheim durchzuführen.
Auf nachfolgend aufgeführten Grundstücken der
Gemarkung Ensheim
Flur |
Flurstück |
20 |
5954/58 |
20 |
5954/54 |
20 |
5954/63 |
20 |
5954 |
20 |
5954/6 |
20 |
5954/8 |
20 |
5917/1 |
20 |
5917/2 |
20 |
5954/50 |
20 |
5919 |
20 |
5951/8 |
20 |
5924/4 |
20 |
5947/3 |
20 |
5941/2 |
müssen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden.
Die Arbeiten werden von der Straßenbauverwaltung oder von ihr Beauftragte durchgeführt.
Da die gesamten Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, hat das Saarländisches Straßengesetz (SStrG) die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese zu dulden (§ 45 SStrG). Etwaige Vermögensnachteile, die durch diese Arbeiten entstehen, werden in Geld entschädigt.
Ich bitte, eventuell Vermögensnachteile zwecks Regulierung der berechtigten Ansprüche dem Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, anzuzeigen.
Sollte eine Einigung über die Entschädigung nicht erzielt werden, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag die Entschädigung fest.
Die sofortige Vollziehung der Duldungsverfügung wird gemäß § 80 Abs. 4 VwGO angeordnet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesbetrieb für Straßenbau, Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen, einzulegen.