Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG –vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) in Verbindung mit §§ 25 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27. April 2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Landeshauptstadt Saarbrücken steht an den bebauten und unbebauten Grundstücken im Gebiet „Brebacher Ohr“ das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu, da sie dort städtebauliche Maßnahmen - wie die Entwicklung eines Wohn- und Gewerbequartiers, sowie die Errichtung einer neuen Saarlandhalle und eines Feuerwehrstandortes für die Berufsfeuerwehr - in Betracht zieht.
Die Satzung ermöglicht die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer damit zusammenhängenden gemeindlichen Bodenvorratspolitik.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung entspricht dem Geltungsbereich des einzuleitenden Bebauungsplanverfahrens und ergibt sich aus der beigefügten Planzeichnung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Auf die Vorschriften des § 27 BauGB über die Abwendung des Vorkaufsrechtes, des § 27a BauGB über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu Gunsten Dritter sowie des § 28 BauGB über Verfahren und Entschädigung bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes wird hingewiesen.
Saarbrücken, den 28. April 2021
Der Oberbürgermeister
Uwe Conradt
Postanschrift: Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtplanungsamt, 66104 Saarbrücken
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Saarbrücken, den 30. April 2021
Uwe Conradt, Oberbürgermeister