Mittwoch, 28. April 2021

Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2021

Der Stadtrat hat am 27. April 2021 die Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen.

I.

Haushaltssatzung

der Landeshauptstadt Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund des § 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt Seite 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsblatt I S. 776), hat der Stadtrat am 27. April 2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird festgesetzt

  1. im Ergebnishaushalt mit

    dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                    506.505.352 Euro
    dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                         509.560.686 Euro
    im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf                         -3.055.334 Euro
     
  2. im Finanzhaushalt mit

    den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                       16.830.800 Euro
    den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                      36.935.650 Euro
    dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf                                -20.104.850 Euro
    den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                   20.801.169 Euro
    den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf                  26.438.539 Euro 
    dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit                                  -5.637.370 Euro.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen

wird auf festgesetzt auf                                                               19.771.169 Euro.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

wird festgesetzt auf                                                                      10.527.800 Euro.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

wird festgesetzt auf                                                                    900.000.000 Euro.

§ 5

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des

Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf                                            1.444.378 Euro.

und

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des

Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf                                            1.610.956 Euro.

§ 6

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

         1.  Grundsteuer

a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)           275 v.H.

b)  für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                 510 v.H.

Grundsteuerkleinbeträge werden entsprechend § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz wie folgt fällig:

- 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser                                          15 Euro

- 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30 Euro

nicht übersteigt.

2.   Gewerbesteuer                                                                             490 v.H.

§ 7

Es gilt der vom Stadtrat am 15. Dezember 2020 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Bei der Ausführung des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes findet die Deckungsfähigkeit gemäß § 18 Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) in der Fassung vom 10. Oktober 2006 (Amtsblatt Seite 1842), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (Amtsblatt I S. 16) Anwendung.

Weitergehende Ausführungen sind in der Anlage beschrieben.

§ 9

Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen oder, wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaf­tung der Mittel erleichtert wird, zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächti­gungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächti­gung zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die jeweilige Einzelentscheidung obliegt der Finanzdezernentin/dem Finanzdezernenten.

§ 10

In Anwendung des § 19 Absatz 2 KommHVO werden durch Mittelbindungen rechtverbind­lich festgelegte Ermächtigungen für Aufwendungen eines Budgets generell für übertragbar erklärt.

 

Saarbrücken, den 27. April 2021

DER OBERBÜRGERMEISTER

gez.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

 

II.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde hat folgenden Wortlaut:

Genehmigung

Im Rahmen der Haushaltssatzung 2021 der Landeshauptstadt Saarbrücken genehmige ich

  • gemäß § 91 Abs. 4 KSVG den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 10.527.800 Euro und
  • gemäß § 92 Abs. 2 KSVG einen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen von 19.771.169 Euro

 

St. Ingbert, 12. April 2021

Landesverwaltungsamt

Kommunalaufsicht

gez.
Dr. Christof Hoffmann

 

 

III.

Der Haushaltsplan 2021 liegt gemäß § 86 Abs. 4 KSVG ab dem Tage dieser Veröffentlichung im Rathaus St. Johann, Rathausplatz 1, Zimmer 324, an sieben Tagen (montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags von 9 Uhr bis 12 Uhr) öffentlich aus. Um telefonische Terminvereinbarung (+49 681/905-1340) wird gebeten.

 

Saarbrücken, den 27. April 2021

DER OBERBÜRGERMEISTER

gez.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister