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Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26.05.2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Saarbrücken
vom 27.04.2021
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) sowie des § 45 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland –SBKG – (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland) vom 29. November 2006, zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 27.04.2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Feuerwehr der Landeshauptstadt Saarbrücken nimmt die ihr gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006, in der jeweils gültigen Fassung, übertragenen Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben).
(3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb der Gefahrenabwehr Unterstützung leisten, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche sonstigen Hilfe- oder Dienstleistungen besteht nicht (freiwillige Leistung).
(4) Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und die Art und Anzahl der einzusetzenden Fahrzeuge und Geräte entscheidet, aufgrund des Meldungsinhaltes, die Haupteinsatzzentrale (HEZ) der Feuerwehr der Landeshauptstadt Saarbrücken oder die Leitung der Feuerwehr nach pflichtmäßigem Ermessen.
§ 2 Kostenersatz und Gebühren
(1) Pflichteinsätze gemäß § 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann nach Maßgabe dieser Satzung und des Kostenersatztarifes, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten im Sinne des § 45 Abs. 2 SBKG verlangen.
(3) Die Kosten nach § 45 Abs. 2 SBKG umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten besonderen Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 41 SBKG.
(4) Für Leistungen im Vorbeugenden Brandschutz werden nach Maßgabe der Anlage dieser Satzung Gebühren erhoben.
(5) Für freiwillige Leistungen nach § 1 Abs. 3 werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung und dem Gebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
§ 3 Schuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind die in § 45 Abs. 2 SBKG genannten Personen verpflichtet.
(2) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin bei Leistungen nach § 2 Abs. 4, 5 ist, wer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr anfordert, in Anspruch nimmt oder derjenige bzw. diejenige, in dessen wirklichem oder mutmaßlichem Interesse die Feuerwehr tätig geworden ist.
(3) Mehrere Kostenersatz- bzw. Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Kostenersatz- bzw. Gebührenberechnung
(1) Berechnungsgrundlage für Kostenersatz und Gebühren sind, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, die Einsatzzeit, Anzahl des ausgerückten Personals, die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Fahrtkilometer, die Dauer der Gerätebenutzung und die Art und Menge der verbrauchten Materialien.
(2) Der Einsatz beginnt mit dem Verlassen der Feuerwache und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet die Einsatzzeit des bisherigen Einsatzes und beginnt die Einsatzzeit des folgenden Einsatzes – abweichend von Satz 1 - mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls.
Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).
(3) Bei Brandsicherheitswachen berechnet sich die Einsatzzeit vom Anfang bis zum Ende der angeordneten Wache einer Veranstaltung. Bei Brandsicherheitswachen, für die die Gestellung eines Einsatzfahrzeuges angeordnet wurde, wird die An- und Abfahrtzeit des Maschinisten gesondert berechnet.
(4) Im Tarif angegebene Tagessätze gelten für volle Tage; hierbei werden angefangene Tage auf volle Tage aufgerundet.
(5) Für freiwillige Leistungen des Vorbeugenden Brandschutzes bildet die Beratungszeit zzgl. An- und Abfahrt bei Ortsterminen die Berechnungsgrundlage.
§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Vorauszahlung
(1) Der Kostenersatzanspruch bzw. die Gebühr entstehen mit Beendigung der kostenersatz- bzw. gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Sie werden mit Bekanntgabe des Kostenersatz- bzw. Gebührenbescheids fällig, sofern nicht in dem jeweiligen Bescheid ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Ausführung einer freiwilligen Leistung (§ 1 Abs. 3, 4) kann von der Entrichtung einer Vorauszahlung bis zur Höhe der vermutlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden (§ 6 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz - KAG).
§ 6 Haftung
(1) Die Haftung der Landeshauptstadt Saarbrücken für Schäden, die mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung in Zusammenhang stehen, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Eine Haftung für Schäden, die durch die Überlassung von Geräten Dritten entstehen, ist ausgeschlossen.
Soweit die Landeshauptstadt Saarbrücken von Dritten in Anspruch genommen wird, ist sie berechtigt, gegenüber demjenigen, dem die Geräte überlassen worden sind, in voller Höhe Rückgriff zu nehmen.
§ 7 Inkrafttreten
Saarbrücken, 27.04.2021
Uwe Conradt
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