Maskenpflicht in der Kaltenbachstraße
Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in Saarbrücken.
Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 01.05.2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende
Allgemeinverfügung:
- In Ergänzung zu den Regelungen zur Maskenpflicht in § 2 VO-CP gilt in den folgenden Fußgängerbereichen an allen Tagen in der Zeit von 11 bis 22 Uhr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) oder Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards für Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:
- Kaltenbachstraße: Ab Kreuzung Bahnhofstraße bis zur Kreuzung Gerberstraße
Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplans. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.
- Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 11.05.2021 in Kraft.
- Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 17.05.2021.
- Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
- Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.
- Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Saarbrücken, den 07.05.2021
gez.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister