Alkoholverbot
Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-Co-V-2-Infektionen in der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 7 Abs. 9 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 21.05.2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung von § 35 Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz- (SVwVfG) nachfolgende
Allgemeinverfügung:
- Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen außerhalb eines festen Sitzplatzes im Bereich der zugelassenen Außengastronomie an allen Tagen in der Zeit von 18:00 Uhr bis 02:00 Uhr untersagt:
- Staden und Umgebung
- Uferbereich und Anlagen entlang der Saar (Am Staden und Willi-Graf-Ufer) beginnend Höhe Restaurant Undine bis zur Wilhelm-Heinrich-Brücke incl. der Freitreppe Berliner Promenade. Der Regelungsbereich erfasst die Grünanlagen einschl. der dazugehörigen Wege- und Mauerflächen. Im Bereich der Straße Am Staden bis zur abknickenden Straße Obere Lauerfahrt gilt das Verbot zudem auf den uferseitig verlaufenden Bürgersteigflächen und Freiflächen einschließlich der Begrenzungsmauer zur Grünanlage hin.
- Tblisser Platz einschließlich der Begrenzungsmauer zur Grünanlage hin
- St. Johanner Markt und Umgebung
- St. Johanner Markt bis zur Gebäudegrenze Hausnummer 18/20
- Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße
- Saarstraße bis Kreuzung am Stadtgraben
Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den als Anlage 1a-1c und 2 beigefügten Lageplänen. Die Anlagen sind Teil dieser Allgemeinverfügung.
- Am 29.05.2021 ist abweichend von der in Nummer 1 getroffenen Regelung der Konsum von alkoholischen Getränken auf den öffentlichen Straßen und Plätzen der Nummer 1b außerhalb eines festen Sitzplatzes im Bereich der zugelassenen Außengastronomie in der Zeit von 14:00 Uhr bis 02:00 Uhr untersagt. Für die öffentlichen Straßen und Plätzen der Nummer 1a gilt auch am 29.05.2021 die unter Nummer 1 angeführte Regelung.
3.Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
4.Diese Allgemeinverfügung tritt am 29.05.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 21.05.2021 außer Kraft.
5.Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 07.06.2021.
6.Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
7.Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Saarbrücken, den 28.05.2021
Barbara Meyer-Gluche
Bürgermeisterin