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Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-Co-V-2-Infektionen in der Landeshauptstadt Saarbrücken.
Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von §§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 7 Abs. 8 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 02.06.2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung von § 35 Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz- (SVwVfG) nachfolgende
1. Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen außerhalb eines festen Sitzplatzes im Bereich der zugelassenen Außengastronomie an allen Tagen in der Zeit von 18 Uhr bis 2 Uhr untersagt:
1. Nauwieser Viertel :
a. Nauwieser Straße Hausnummer 23 / 50 bis Kreuzung Nassauerstraße,
b. Cecilienstraße Hausnummer 8 / 11 bis Kreuzung Nauwieser Straße
c. Blumenstraße zwischen der Kreuzung Johannis- und Försterstraße
d. Nassauerstraße 16 bis Kreuzung Nauwieserstraße
e. Försterstraße ab Kreuzung Blumenstraße bis Kreuzung Nassauerstraße
f. Nauwieser Platz
g. Max-Ophüls-Platz
2. St. Johanner Markt und Umgebung
a) St. Johanner Markt bis zur Obertorstraße
b) Bahnhofstraße ab Kreuzung Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße
c) Kath.-Kirch-Straße
d) Türkenstraße
e) Saarstraße bis Kreuzung Am Stadtgraben
f) Kappenstraße
g) Kaltenbachstraße
h) Herbergsgasse
i) Rathausplatz
j) Gustav-Regler-Platz
k) Fläche um die Johanneskirche (einschl. der dazugehörigen Mauerflächen), incl. des gesamten Haltestellenbereichs, begrenzt durch die Cecilienstraße, Johannisstraße und die Stephanstraße
Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den als Anlage 1 und 2 beigefügten Lageplänen. Die Anlagen sind Teil dieser Allgemeinverfügung.
2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 08.06.2021 in Kraft.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 21.06.2021.
5. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
6. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.
7. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Saarbrücken, den 7. Juni 2021
gez.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
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