Aufhebung des Alkoholverbots
Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt nach § 49 Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende
Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Aufhebung der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen, Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.06.2021
Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt nach § 49 Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende
Allgemeinverfügung:
- Die derzeit gültige Allgemeinverfügung zur Untersagung des Konsums von alkoholischen Getränken auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen außerhalb eines festen Sitzplatzes im Bereich der zugelassenen Außengastronomie an allen Tagen in der Zeit von 18:00 Uhr bis 02:00 Uhr wird aufgehoben:
- Nauwieser Viertel :
- Nauwieser Straße Hausnummer 23 / 50 bis Kreuzung Nassauerstraße,
- Cecilienstraße Hausnummer 8 / 11 bis Kreuzung Nauwieser Straße
- Blumenstraße zwischen der Kreuzung Johannis- und Försterstraße
- Nassauerstraße 16 bis Kreuzung Nauwieserstraße
- Försterstraße ab Kreuzung Blumenstraße bis Kreuzung Nassauerstraße
- Nauwieser Platz
- Max-Ophüls-Platz
- St. Johanner Markt und Umgebung
- St. Johanner Markt bis zur Obertorstraße
- Bahnhofstraße ab Kreuzung Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße
- Kath.-Kirch-Straße
- Türkenstraße
- Saarstraße bis Kreuzung Am Stadtgraben
- Kappenstraße
- Kaltenbachstraße
- Herbergsgasse
- Rathausplatz
- Gustav-Regler-Platz
- Fläche um die Johanneskirche (einschl. der dazugehörigen Mauerflächen), incl. des gesamten Haltestellenbereichs, begrenzt durch die Cecilienstraße, Johannisstraße und die Stephanstraße
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.06.2021 in Kraft.
3. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden. Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Saarbrücken, den 14.06.2021
gez.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister