Donnerstag, 24. Juni 2021

Bekanntmachung der Satzung über den Seniorenbeirat

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26.05.2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

 

 

Satzung über den Seniorenbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken

vom 10.05.2011, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.06.2021

Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. / 09. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) beschließt der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken gemäß § 50a Abs. 1 KSVG am 08.06.2021 nachstehende 1. Änderungssatzung für den Seniorenbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken:

Präambel

Die Landeshauptstadt Saarbrücken möchte eine aktive Teilnahme und verstärkte Teilhabe älterer Menschen am politischen, sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben fördern sowie ihre besonderen Belange im kommunalpolitischen Geschehen in angemessener Weise berücksichtigen. Insbesondere in Anbetracht der vielfältigen Herausforderungen, die sich aus der demographischen Entwicklung auch für die Kommunen ergeben, sollen daher Seniorinnen und Senioren gezielt angeregt werden, sich stärker an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Ihnen sollen zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt werden, ihre Interessen unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen Entwicklung auf örtlicher Ebene zu vertreten. Außerdem gilt es, durch besondere Mitwirkungsmöglichkeiten die (beruflichen und alltagspraktischen) Kompetenzen und Lebenserfahrung der Älteren zur Verwirklichung einer generationenübergreifenden Zusammenarbeit und mehr Generationengerechtigkeit zu nutzen.

Auf der Grundlage dieser Überlegungen hat die Landeshauptstadt Saarbrücken unter Beteiligung von Stadtrat und Verwaltung eine Seniorenvertretung eingerichtet, die den Namen „Seniorenbeirat der Landeshauptstadt Saarbrücken“ führt.

Der Seniorenbeirat soll die Stadtverwaltung, den Stadtrat und dessen Ausschüsse in allen seniorenspezifischen Fragen beraten.

§ 1 Rechtsstellung, Wirkungskreis

  1. Der Seniorenbeirat als beratendes Gremium der Landeshauptstadt Saarbrücken nimmt die Interessen der in der Landeshauptstadt lebenden älteren Menschen ab dem 60. Lebensjahr wahr.
  2. Der Seniorenbeirat ist unabhängig, parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 2 Ziel und Zweck

Der Seniorenbeirat verfolgt nachstehende Anliegen:

  1. Sicherung der Unabhängigkeit im Alter, um Seniorinnen und Senioren möglichst lange eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen und in diesem Rahmen quartiersbezogene und generationenübergreifende Wohnkonzepte anzuregen.
  2. Älteren Menschen in allen Lebenslagen die erforderlichen Hilfen zu ermöglichen und bei der Bildung von Selbsthilfegruppen behilflich zu sein.
  3. Ältere Menschen zu motivieren, ihre vielfältigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen durch Übernahme politischer und sozialer Verantwortung für sich und andere in das Gemeinwohl einzubringen sowie das solidarische Miteinander der Generationen von Jung und Alt zu unterstützen.
  4. Das ehrenamtliche Engagement der Seniorinnen und Senioren in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen wie Kommunalentwicklung, Sport, Freizeit, Kultur und sozialen Angelegenheiten zu fördern, um gleichzeitig deren Ansehen und Stellung in Gesellschaft und Familie zu stärken und ihre Wertschätzung zu verbessern.
  5. Die örtlichen Einrichtungen der Altenhilfe und –pflege zu begleiten.
  6. Bildung für das Altern und im Alter zu fördern.
  7. Die Arbeit des/der Oberbürgermeister/in sowie des Stadtrates und seiner Ausschüsse in Seniorenangelegenheiten zu unterstützen.

§ 3 Aufgaben

  1. Der Seniorenbeirat berät den/die Oberbürgermeister/in, den Stadtrat und seine Ausschüsse in Seniorenfragen.
  2. Die in den Sitzungen des Seniorenbeirates beratenen bzw. verabschiedeten Anträge, Anregungen, Anfragen und Empfehlungen leitet der/die Vorsitzende dem/der Oberbürgermeister/in zu.
  3. Der Seniorenbeirat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie zu aktuellen seniorenpolitischen Fragen und Problemen, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit ergreifen.
  4. Zur Erledigung seiner Aufgaben führt der Seniorenbeirat regelmäßig Sitzungen und Informationsveranstaltungen durch und richtet nach Bedarf Sprechtage ein.
  5. Der Seniorenbeirat kann seine Aufgaben aus eigener Initiative entwickeln.

§ 4 Rechte und Pflichten

  1. Dem Seniorenbeirat obliegen zur Aufgabenwahrnehmung folgende Rechte:
  • Der Seniorenbeirat ist im Rahmen seiner Zuständigkeiten für den Bereich der Landeshauptstadt ab Beginn der Planungsphase zur verbindlichen Vorbereitung von Entscheidungen in altersrelevanten Themen beratend zu beteiligen, insbesondere in den Bereichen:
  • Stadt- und Verkehrsplanung,
  • ÖPNV und Verkehrssicherheit,
  • Altenwohnungen und Altenpflege,
  • Freizeit- und Sportangebote,
  • Sozial- und Gesundheitswesen,
  • Weiterbildung und Kultur

a)        Der Stadtrat und seine Ausschüsse können zu altersrelevanten Verhandlungsgegenständen den Vorsitzenden des Seniorenbeirates bzw. seine Vertreter als Sachverständige durch Beschluss hinzuziehen (§ 49 Abs. 1; § 48 Abs. 6 KSVG). Dies gilt auch für Verhandlungsgegenstände in nicht-öffentlichen Sitzungen (§ 49 Abs. 2; § 48 Abs. 6 KSVG)

  • Der Seniorenbeirat kann sich mit allen für die Seniorenarbeit in der Kommune relevanten Selbstverwaltungsangelegenheiten befassen.
  • Der Seniorenbeirat kann Anträge zu seniorenrelevanten Themen dem/der Oberbürgermeister/in zur weiteren Beratung und Entscheidung in der Verwaltung vorlegen.
  1. Zur Umsetzung seiner Aufgaben ergeben sich für den Seniorenbeirat folgende Pflichten:
  • Der Seniorenbeirat soll zu Themen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder von dem/der Oberbürgermeister/in vorgelegt werden, Stellung nehmen.
  • Der/die Oberbürgermeister/in sowie der Stadtrat können den Seniorenbeirat mit Aufgaben betrauen bzw. den Seniorenbeirat in altersrelevanten Fragen anhören

§ 5 Zusammensetzung und Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden vom Stadtrat auf Vorschlag der in Abs. 3 genannten Organisationen für die Dauer der laufenden Legislaturperiode berufen.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit der konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates in der darauffolgenden Wahlperiode.
  3. Dem Seniorenbeirat gehören als Mitglieder an:
  • als Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht:

• je ein(e) Vertreter/in der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, sowie deren Seniorenorganisationen

• je ein(e) Vertreter/in der großen seniorenpolitisch tätigen Sozialverbände: Diakonie Saar, Caritasverband für Saarbrücken und Umgebung e.V. und Arbeiterwohlfahrt Landesverband Saarland

  • als beratende Mitglieder

• ein(e) Vertreter/in des Integrationsbeirates

• ein(e) Vertreter/in des Behindertenbeirates

• ein(e) Mitarbeiter/in des Amtes für Gesundheit, Prävention und Soziales

  1. Für die in Absatz 3a) genannten Mitglieder ist je ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
  2. Die in Absatz 3a) genannten Mitglieder sollen das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Alle ordentlichen Mitglieder des Seniorenbeirates sind stimmberechtigt. Alle Regelungen für die Mitglieder gelten im Vertretungsfall auch für die stellvertretenden Mitglieder.
  4. Der Seniorenbeirat kann mit einfacher Mehrheit für die Dauer einer Wahlperiode bzw. bis zum Ende einer Wahlperiode bis zu fünf weitere Vertreter/innen von Organisationen und bis zu fünf Einzelpersonen als beratende Mitglieder aufnehmen, die für seniorenspezifische Interessen tätig sind bzw. sich hierfür engagieren. Die beabsichtigte Aufnahme weiterer beratender Mitglieder muss in der Tagesordnung zur Einladung ausdrücklich vermerkt sein.
  5. Bei der Berufung der Mitglieder soll auf eine geschlechtsparitätische Zusammensetzung hingewirkt werden.
  6. Die Mitglieder des Seniorenbeirates führen ihre Aufgaben über das Ende der Wahlperiode hinaus, bis zur konstituierenden Sitzung des nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode neu berufenen Seniorenbeirates, fort.
  7. Die Mitglieder des Seniorenbeirats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit erhalten sie ein Sitzungsgeld, dessen Höhe sich nach dem Sitzungsgeld der Ausschüsse des Stadtrates bemisst.

§ 6 Sitzungen

  1. Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in zu den Sitzungen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Zu einer Sitzung des Seniorenbeirates ist einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt.
  2. Zur konstituierenden Sitzung des Seniorenbeirates lädt der/die Oberbürgermeister/in der Landeshauptstadt Saarbrücken ein.
  3. Der Seniorenbeirat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Halbjahr zusammen.
  4. Seine Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen bzw. Angelegenheiten zur Beratung anstehen, die gem. KSVG bzw. GO des Stadtrates nicht öffentlicher Beratung vorbehalten sind. Anwesenden Gästen kann Rederecht eingeräumt werden.
  5. An den Sitzungen des Seniorenbeirates kann der/die Oberbürgermeister/in oder ein/e Beauftragte/r mit beratender Stimme teilnehmen.
  6. Zur beratenden Unterstützung seiner Arbeit kann der Seniorenbeirat Arbeitsgruppen (AG) zu bestimmten Themen bilden, denen auch Personen angehören können, die nicht Mitglied des Seniorenbeirates sind. Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in.
  7. Der Seniorenbeirat kann zu seinen Sitzungen im Rahmen der ihm vom Stadtrat bereitgestellten Finanzmittel Sachverständige hinzuziehen. Entsprechende Anträge bedürfen eines Beschlusses des Seniorenbeirates.
  8. , Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich durch die Geschäftsstelle bekannt zu machen.
  9. Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen und mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  10. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  11. Über die Sitzungen des Seniorenbeirates fertigt der/ die Schriftführer/in ein . Es ist von dem/der Vorsitzenden und dem / der Schriftführer/in zu unterzeichnen und dem/der Oberbürgermeister/in sowie dem Amt für soziale Angelegenheiten der Stadt Saarbrücken zuzuleiten.
  12. Für die Einladungen wie auch die Erledigung der organisatorischen Angelegenheiten des Seniorenbeirates ist der/die Vorsitzende verantwortlich.

§ 7 Vorsitz und Schriftführung

  1. Der Seniorenbeirat wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und Vertreter/innen
  2. Die/der Vorsitzende und die Stellvertreter/innen vertreten den Seniorenbeirat nach Außen und gegenüber dem/der Oberbürgermeister/in, dem Stadtrat und seinen Ausschüssen.

§ 8 Zusammenarbeit mit Stadtrat und Verwaltung

  1. Der Seniorenbeirat wird in seiner Geschäftsführung bzw. bei der Erledigung seiner Aufgaben vom zuständigen Fachamt der Stadt Saarbrücken im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten unterstützt.
  2. Seniorenbeirat, Stadtrat und Verwaltung arbeiten kollegial und vertrauensvoll zum Wohle der Landeshauptstadt Saarbrücken zusammen.
  3. Die/ Vorsitzende berichtet über die Tätigkeit des Seniorenbeirates einmal im Kalenderjahr dem Stadtrat.

§ 9 Geschäftsordnung

Der Seniorenbeirat gibt sich für den Ablauf seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung.

§ 10 Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

  1. Die Landeshauptstadt Saarbrücken stellt dem Seniorenbeirat für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 dieser Satzung Tagungsräume und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit finanzielle Mittel, deren Höhe jährlich im Haushaltsplan festgelegt wird, zur Verfügung.
  2. Der Seniorenbeirat erstellt zur Inanspruchnahme dieser Mittel jährlich einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr, und legt diesen bis zum 31.12. des laufenden Jahres dem zuständigen Amt zur Kenntnisnahme vor. Dieser wird dann in eigener Zuständigkeit vom Seniorenbeirat vollzogen. Hierbei sind die entsprechenden Dienstanweisungen der Landeshauptstadt Saarbrücken zu beachten.
  3. Ist die Vorlage von Geldern erforderlich, werden diese nur von Beauftragten des Seniorenbeirates (keine privaten Unternehmen) durchgeführt. Eine ordnungsgemäße Belegführung ist für die Erstattung der Auslagen obligatorisch.
  4. Der Vorstand des Seniorenbeirates kann zur Erledigung seiner Aufgaben Drittmittel (Spenden, Zuschüsse) zugunsten der Landeshauptstadt Saarbrücken bei anderen Stellen einwerben und darüber entsprechende Bescheinigungen ausstellen.
    Benachrichtigungen über den Zuwendungsantrag erfolgen obligatorisch an die Verwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken. Auf diesem Weg gewonnene Mittel werden in voller Höhe von der Landeshauptstadt Saarbrücken vereinnahmt.
    Bei Einwerbung von Spenden ist gemäß DA 69 zu verfahren.
  5. In besonderen Ausnahmefällen können Zuschüsse nach § 71 SGB XII vom zuständigen Amt selbst beantragt werden. Dazu hat der Seniorenbeirat eine Stellungnahme zu fertigen.
  6. Der Seniorenbeirat ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Seniorenbeirates werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

§ 11 Interessenwiderstreit

Beim Vorliegen von Interessenwiderstreit gelten die Vorschriften des § 27 Kommunalselbstverwaltungsgesetz sinngemäß.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschluss durch den Stadtrat am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Saarbrücken, den 08.06.2021

Uwe Conradt

Oberbürgermeister