Satzung zur Nutzung der Sportanlage Ludwigspark
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26. Mai 2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
SATZUNG ZUR NUTZUNG DER SPORTANLAGE LUDWIGSPARK vom 06.07.2021
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08./09. Dezember 2020 (Amtsbl. I S.1341), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 06.Juli 2021 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Zweckbestimmung
Die Satzung dient zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Benutzung sowie der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Bereich und beim Betrieb des Stadions Ludwigspark.
§ 2 Widmung
(1) Das Stadion dient der Durchführung von Sportveranstaltungen. Darüber hinaus können Veranstaltungen nicht sportlicher Art zugelassen werden. Die Nutzung des „Business-Clubs" außerhalb von Sportveranstaltungen wird über Einzelverträge geregelt.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nur im Rahmen des in Absatz 1 genannten Zweckes.
(3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
(4) Sofern der Betrieb des Stadions von der Landeshauptstadt Saarbrücken an eine Geschäftsbesorgerin übertragen worden ist, entscheidet diese im Namen und im Auftrag der Landeshauptstadt Saarbrücken auch über die Überlassung an Dritte.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Der Begriff des “Stadions” definiert sämtliche bereits vorhandene oder noch zukünftig zu errichtende bauliche Anlagen (einschließlich Frei- und Außenanlagen etc.) sowie alle sich in oder an den baulichen Anlagen vorhandenen oder noch zu installierenden technischen Einrichtungen, die sich im Geltungsbereich dieser Satzung befinden (§ 4). Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Flurstücke Gemarkung Malstatt-Burbach, Flur 27, Nrn.: 268/76 und 268/25.
(2) “Betreiberin” ist die natürliche oder juristische Person, die die maßgebliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des Betriebs hat. Die Eigentümerin kann einen Dritten mit der Wahrnehmung ihrer Verfügungsgewalt über den Betrieb bzw. die Bewirtschaftung des Stadions beauftragen oder ihn entsprechend ermächtigen.
(3) “Veranstalter” ist die natürliche oder juristische Person, der von der Betreiberin das Stadion oder Teile davon zur Durchführung von Veranstaltungen überlassen wird oder dem von der Betreiberin die Nutzung des Stadions bzw. Teile davon gestattet oder zugelassen wird.
(4) “Zuschauer” bzw. “Besucher” sind die natürlichen Personen, denen von der Betreiberin oder Veranstalter der Zutritt zum Stadion gestattet wird.
(5) “Dienstleister” sind die natürlichen oder juristischen Personen, die von der Betreiberin oder Veranstalter mit der Erbringung von Leistungen beauftragt sind, die zum ordnungsgemäßen Betrieb des Stadions oder zur Durchführung von Veranstaltungen erforderlich sind, jedoch keine Hauptpflichten der Betreiberin oder des Veranstalters wahrnehmen.
(6) “Sicherheitskräfte” sind Angehörige der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Ortspolizeibehörden und vergleichbarer Institutionen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
(7) “Ordnungsdienst” sind Personen, die von der Betreiberin oder Veranstalter mit Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Stadion beauftragt sind, jedoch keine rein hoheitlichen Befugnisse haben.
(8) Inhaber des Hausrechts im Stadion ist die Betreiberin. Sie kann die Wahrnehmung des Hausrechts auf den Veranstalter übertragen.
§ 4 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt innerhalb des umfriedeten Bereiches des Stadions (siehe blaue Markierung auf Skizze – Anlage 1).
§ 5 Aufenthalt
(1) Während der Veranstaltungen dürfen sich in dem für eine Veranstaltung jeweils bestimmten Bereich des Stadions nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung auf andere Art nachweisen können.
(2) Eintrittskarten oder Berechtigungsausweise (Zutrittsberechtigungen) sind auf Verlangen der Betreiberin, Veranstalter, Ordnungsdienst sowie den Sicherheitskräften vorzuweisen und zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Das Stadion kann während der Veranstaltungen unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen videoüberwacht werden.
(4) Besucher haben den auf der Zutrittsberechtigung angegebenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen sowie zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher auf Anweisung des Ordnungsdienstes oder der Sicherheitskräfte verpflichtet, einen anderen als den auf der Zutrittsberechtigung ausgewiesenen Platz einzunehmen, Bereiche zu verlassen oder das Stadion zu räumen.
(5) Im Geltungsbereich der Satzung darf sich nicht aufhalten, wer erkennbar alkoholisiert ist, unter Drogeneinwirkung steht, gefährliche oder gemäß § 7 der Satzung verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit und Ordnung zu gefährden.
(6) Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Stadioneigentümerin oder Betreiberin getroffenen Anordnungen.
§ 6 Kontrollen
(1) Jede Person ist verpflichtet, beim Betreten des Stadions sowie an Kontrollstellen dem Veranstalter und dem beauftragtem Ordnungsdienst oder den Sicherheitskräften seine Zutrittsberechtigung vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Ordnungsdienst und die Sicherheitskräfte sind berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - dahingehend zu durchsuchen und zu überprüfen, ob gegen vorliegende Satzung verstoßen oder die allgemeine Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(3) Personen, die eine Zutrittsberechtigung nicht nachweisen können sowie Personen, denen der Aufenthalt im Stadion nicht gestattet ist, können am Betreten des Stadions gehindert oder aus dem Geltungsbereich der Satzung verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot besteht oder ausgesprochen wird.
§ 7 Verhalten
(1) Innerhalb des Stadions hat sich jede Person so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
(2) Anordnungen der Betreiberin, des Veranstalters, des Ordnungsdienstes und der Sicherheitskräfte ist Folge zu leisten.
(3) Die Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie die besonders gekennzeichneten Flächen und Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.
(4) Es ist insbesondere untersagt,
a) jegliches Verhalten, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehören insbesondere auch Äußerungen oder die Art und Weise des Auftretens - einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke und das Mitführen von Gegenständen (z.B. Fahnen, Transparente, Aufkleber, Banner, Sticker etc.) - mit denen rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, antisemitische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Positionen zum Ausdruck kommen oder erkennbar sein sollen;
b) jegliche Kundgabe rassistischer, antisemitischer, fremdenfeindlicher, extremistischer, diskriminierender, rechts- bzw. linksradikaler Gesinnung, gleich in welcher Form;
c) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern;
d) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen oder vorgesehen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume etc.) ohne Genehmigung der Betreiberin, des Veranstalters, des Sicherheitsdienstes oder der Sicherheitskräfte zu betreten;
e) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
f) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. abzubrennen oder abzuschießen;
g) sich ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle (z.B. Betreiberin, Veranstalter, Behörden etc.) gewerblich zu betätigen, Zeitungen, Zeitschriften, Drucksachen, Werbeprospekte o.ä. zu verkaufen oder zu verteilen sowie Gegenstände zu lagern oder Sammlungen durchzuführen;
h) Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
i) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
j) den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen zu befahren oder dort auf einer nicht für das Abstellen von Fahrzeugen ausgewiesenen Fläche zu parken;
k) der Zutritt/Aufenthalt im Stadion unter erkennbaren Alkohol- oder Drogeneinfluss.
(5) Nach Ende einer Veranstaltung kann der Fahrzeugverkehr zur Abwehr einer Gefährdung von Fußgängern durch Weisung der Betreiberin, des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, der Sicherheitskräfte oder sonstiger berechtigter Personen eingeschränkt oder ganz untersagt werden.
§ 8 Verbotene Gegenstände
(1) Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:
a) Hieb-, Stich-, Schlag- und Schusswaffen jeder Art, dies betrifft auch Waffen, die erlaubnisfrei erworben oder geführt werden dürfen;
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
c) Sachen, von denen eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr ausgeht (z.B. Rasierklingen etc.);
d) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen;
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
g) Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände;
h) Gegenstände, die Starklicht oder Laserstrahlen emittieren;
i) alkoholische Getränke aller Art;
j) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, antisemitisches, diskriminierendes, rechts bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist;
k) politisch, religiös oder weltanschaulich geprägte Gegenstände und Symbole aller Art, einschließlich Banner, Schilder und Druckerzeugnisse;
l) Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
m) Sprühdosen,
n) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind;
(2) Das Mitführen mechanisch oder pneumatisch betriebener Hupen, Hörner und Lärminstrumente kann untersagt werden, wenn dies aus Lärmschutzgründen erforderlich ist;
(3) Das Mitführen von Tieren mit Ausnahme von Blindenbegleithunden ist untersagt.
(4) Das Mitführen, sowie der Einsatz von Drohnen über dem Gelände des Stadions sind untersagt.
(5) Begründete Ausnahmen im Hinblick auf die zuvor genannten Gegenstände können im Einzelfall im Einvernehmen mit den Sicherheitskräften zugelassen werden.
§ 9 Alkohol / Getränkeausschank
(1) Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung ist genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung erteilt der Veranstalter auf seine Verantwortung hin, im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Sicherheitskräften, unter maßgeblicher Beteiligung der zuständigen Polizeibehörde. Im Falle der Erteilung der Genehmigung des Ausschanks alkoholhaltiger Getränke verbleibt die Verantwortung dennoch ausschließlich beim Veranstalter.
(2) Werden im Geltungsbereich dieser Satzung Personen angetroffen, die erkennbar alkoholisiert sind oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen, können diesen ohne vorherige Androhung ein temporäres oder unbefristetes Hausverbot (Stadionverbot) erteilt werden.
(3) Außerhalb des Business-Clubs und der Logen dürfen Getränke nur in solchen Gefäßen/Behältnissen ausgegeben werden, die nicht als Wurfgeschosse geeignet sind. Die Mitnahme von Getränken aus dem Business-Club und den Logen heraus in andere Bereiche des Stadions ist nicht erlaubt.
§ 10 Ordnungsdienst
Der Veranstalter hat mit Öffnung des Stadions einen Ordnungsdienst einzusetzen und für den Ordnungsdienst die Vorgaben der Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 12 Abs. 3 Kommunalselbstverwaltungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich in einem Bereich des Stadions aufhält, für den er keine Zutritts- bzw. Aufenthaltsberechtigung hat und nachweisen kann,
b) der Betreiberin, dem Veranstalter, dem Ordnungsdienst oder den Sicherheitskräften auf Verlangen die Zutritts- bzw. Aufenthaltsberechtigung nicht vorweist oder aushändigt,
c) den in der Zutritts- bzw. Aufenthaltsberechtigung angegebenen oder von der Betreiberin, dem Veranstalter, dem Ordnungsdienst oder den Sicherheitskräften zugewiesenen Platz nicht einnimmt oder unerlaubt verlässt,
d) sich im Geltungsbereich der Satzung aufhält, obwohl er erkennbar alkoholisiert ist, unter Drogeneinwirkung oder der Einwirkung sonstiger berauschender Mittel steht oder gefährliche oder gemäß § 8 verbotene Gegenstände bei sich führt oder sich in einer Art und Weise verhält, die geeignet oder darauf gerichtet ist, die Sicherheit und Ordnung im Stadion zu gefährden,
e) sich im Stadion aufhält, obwohl er von der Betreiberin, dem Veranstalter, dem Ordnungsdienst oder den Sicherheitskräften zurückgewiesen oder aus dem räumlichen Geltungsbereich der Satzung verwiesen worden ist,
f) gegen die allgemeine Verhaltensvorschrift gemäß § 7 Abs. 1 verstößt,
g) entgegen § 7 Abs. 2 erteilten Anordnungen nicht befolgt,
h) entgegen § 7 Abs. 3 die Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie die besonders gekennzeichneten Zonen für den bestimmungsgemäßen Zweck nicht freihält,
i) gegen eine Bestimmung des § 7 Abs. 4 verstößt,
j) Gegenstände mitführt, bereithält oder überlässt, die nach § 8 Abs. 1 verboten sind,
k) entgegen § 8 Abs. 2 mechanisch oder pneumatisch betriebene Hupen, Hörner und Lärminstrumente mitführt,
l) entgegen § 8 Abs. 3 Tiere mitführt,
m) entgegen § 8 Abs. 4 Drohnen mitführt oder über dem Gelände des Stadions einsetzt,
n) entgegen § 9 Abs. 1 alkoholische Getränke ohne Genehmigung verkauft oder ausschenkt,
o) Getränke in anderen als in § 9 Abs. 3 beschriebenen Gefäßen abgibt.
(2) Die Verfolgung und Ahndung dieser Zuwiderhandlungen richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (insbesondere § 265a StGB - Erschleichen von Leistungen) sowie die strafrechtlichen Nebengesetze (insbesondere die des Waffengesetzes) bleiben unberührt.
§ 12 Haftungsausschluss
(1) Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- oder Sachschäden, die Besuchern durch Dritte zugefügt werden, haftet der Stadioneigentümerin und die Betreiberin grundsätzlich nicht.
(2) Die Stadioneigentümerin und die Betreiberin haften nicht für Vermögensschaden gleich welcher Art.
(3) Für sonstige Personen- und Sachschäden haften die Stadioneigentümerin und die Betreiberin nur, wenn hinsichtlich der Beschaffenheit der baulichen und technischen Anlagen und Einrichtungen des Stadions oder des Verhaltens der Bediensteten der Stadioneigentümerin oder der Betreiberin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat.
(4) Jeglicher Schadensfall, aus denen Ansprüche hergeleitet werden können sind der Stadioneigentümerin und der Betreiberin unverzüglich zu melden.
(5) Die Besucher haften für jeden Schaden, den sie durch nicht sachgerechte Benutzung des Stadions und ihrer Einrichtungen oder durch ihr Verhalten verursachen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Nutzung der Sportanlage Ludwigspark vom 06.Juni 2000 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.März 2010 außer Kraft.
Saarbrücken, den 06. Juli 2021
Uwe Conradt
Oberbürgermeister