Dienstag, 16. November 2021

Änderungssatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26.05.2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

1.  Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 (Vergnügungssteuersatzung – VgnSt-Satzung)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom  8./.9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken am 10.11.2021 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

In der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 08.12.2020 wird § 9 Abs. 4  Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Steuersatz für das Halten eines Apparates nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 a) und b) mit Gewinnmöglichkeit beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 18 von Hundert des Einspielergebnisses.“

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt am 01.04.2022 in Kraft.

Saarbrücken, den 10.11.2021

Uwe Conradt

Oberbürgermeister