Mittwoch, 15. Dezember 2021

Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Geflüchtete und obdachlos gewordene Personen in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26.05.2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.


Uwe Conradt
Oberbürgermeister

 

 

Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Geflüchtete und obdachlos gewordene Personen in der Landeshauptstadt Saarbrücken

Die Landeshauptstadt Saarbrücken legt Wert auf gendergerechte, diskriminierungsfreie Formulierungen.
Aufgrund einer besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf gendergerechte Endungen verzichtet.
Die jeweilige Formulierung steht somit stellvertretend für alle Geschlechter.

 

Auf Grund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341 hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 07.12.2021 folgende Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Geflüchtete und obdachlos gewordene Personen erlassen:

 

I.    Rechtsform, Zweckbestimmung und Zielsetzung der Benutzungssatzung für Geflüchtete und obdachlos gewordene Personen

§ 1    Rechtsform
Die Landeshauptstadt Saarbrücken errichtet und betreibt Unterkünfte für Geflüchtete und obdachlos gewordene Personen als gemeinsame öffentliche Einrichtungen in der Form unselbständiger Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 2    Zweckbestimmung
(1)    Die Unterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung von Personen, denen als obdachlos gewordenen Personen nach den Vorschriften des saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) eine Unterkunft bereitzustellen ist oder die als Geflüchtete nach den Vorschriften des Landesaufnahmegesetzes (LAG) von der Landeshauptstadt Saarbrücken aufzunehmen und mit Wohnraum zu versorgen sind.
(2)    Unterkünfte sind dabei die stadteigenen oder zu diesem Zweck angemieteten, von der Landeshauptstadt Saarbrücken bestimmten Gebäude, Gemeinschaftsunterkünfte, Wohnungen, Räume und Anlagen.

§ 3    Zuständigkeit, Zielsetzung
(1)    Die Unterkünfte für Geflüchtete und obdachlos gewordene Personen werden vom Fachamt geführt, betrieben und verwaltet.
(2)    Die untergebrachten Personen sollen bei der Eingliederung in normale Wohnverhältnisse unterstützt werden. Hierzu ist eine Zusammenarbeit mit dem örtlichen und überörtlichen Sozialhilfe-Träger sowie mit freien Trägern und Vereinigungen anzustreben.

 

II.    Gemeinsame Bestimmungen für die Ausstattung und Benutzung der Unterkünfte für Obdachlose und Flüchtlinge


§ 4    Ausstattung der Unterkünfte, Einbringung und Aufbewahrung beweglicher Habe
(1)    Unterkünfte können von der Landeshauptstadt Saarbrücken entsprechend der Zahl der eingewiesenen Personen ausreichend möbliert werden. Das Mobiliar und die sonstigen Einrichtungsgegenstände gehören zum Inventar der jeweiligen Unterkunft und dürfen von den Bewohnern bei deren Verlassen am Ende der Nutzung der Unterkunft nicht mitgenommen werden.
(2)    Die Ausstattung der zugewiesenen Unterkunft mit eigenen Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen, bedarf der vorherigen Zustimmung der Landeshauptstadt Saarbrücken.
(3)    Die unterzubringenden Personen haben keinen Anspruch auf eine neuwertig renovierte, möblierte und ausgestattete Unterkunft. Die Funktionalität steht im Vordergrund.
(4)    Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist berechtigt, Verkehrsflächen im Außen- und Innenbereich mit technischen Sicherungsmaßnahmen auszustatten.
(5)    Die Landeshauptstadt Saarbrücken ist berechtigt, Gegenstände, die Flucht- oder Rettungswege sowohl im Innen- als auch im Außenbereich blockieren oder andere Bewohner beeinträchtigen, jederzeit zu entfernen und entsprechend Absatz 6 zu verfahren.
(6)    Soweit Bewohner nicht in der Lage sind, ihre bewegliche Habe zur Zeit des Auszugs selbst unterzubringen oder mitzunehmen, kann sie durch die Landeshauptstadt Saarbrücken gegen Aushändigung eines Einlagerungsscheins eingelagert werden. Das eingelagerte Gut ist zwei Monaten nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses zurückzunehmen. Wird es innerhalb dieser Frist nicht zurückgenommen und bleibt eine zur Abholung gesetzte Frist von einem weiteren Monat unbeachtet, ist die Landeshauptstadt Saarbrücken befugt, das eingelagerte Gut zu verwerten. Steht der Wert des Gutes nach Prüfung der Verwertbarkeit in keinem Verhältnis zum zu erzielenden Erlös, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken an ihm Besitz und Verwahrung aufgeben. Auf die Folgen ist in der Fristsetzung hinzuweisen. Ein die geschuldeten Gebühren und Kosten übersteigender Erlös ist dem Bewohner nur dann auszuzahlen, wenn innerhalb eines Monats nach den in Satz 3 genannten Fristen Ansprüche geltend gemacht werden.
(7)    Die Landeshauptstadt Saarbrücken übernimmt für die von den Bewohnern eingelagerten Gegenstände lediglich Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

§ 5    Benutzungsverhältnis
(1)    Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Zur Aufnahme in die Unterkunft bedarf es einer schriftlichen Einweisungsverfügung der Landeshauptstadt Saarbrücken. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auch die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Bei der Auswahl der Unterkunft werden, soweit möglich und vertretbar, die besonderen Belange und Merkmale der unterzubringenden Personen (z. B. Größe und Struktur der Familie, Beeinträchtigungen, Erkrankungen, Schule, Kindergarten, Arbeitsstätte) berücksichtigt.
(2)    Mit der Aufnahme sind die untergebrachten Personen an die Bestimmungen dieser Satzung und der Hausordnung gebunden und haben den mündlichen und schriftlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung beauftragten Mitarbeiter der Landeshauptstadt Saarbrücken oder der von ihr beauftragten Personen Folge zu leisten.

§ 6    Auskunftspflicht
Die Benutzer der Unterkünfte haben auf Verlangen die Tatsachen, die für die Gewährung der Unterbringung maßgebend sind, insbesondere ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, darzulegen.


§ 7    Beginn und Ende der Nutzung, Umsetzung, Räumung
(1)    Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft tatsächlich bezieht.
(2)    Das Benutzungsverhältnis endet:
a.    durch den Verzicht in Form der Rückgabe der Unterkunft durch die Bewohner
b.    im Falle einer in der Einweisungsverfügung bestimmten Frist mit deren Ablauf
c.    durch den Widerruf der Landeshauptstadt Saarbrücken
d.    durch das Ableben der eingewiesenen Person
e.    durch erklärte oder konkludente Aufgabe und Auszug aus der Unterkunft
Soweit die Benutzung der Unterkunft über das Ende der Nutzung tatsächlich fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis erst mit der tatsächlichen Räumung der Unterkunft.
(3)    Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann in besonderen Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen die Einweisung widerrufen, die Bewohner in eine andere Unterkunft umsetzen oder aus der Unterkunft räumen.
(4)    Besondere Fälle im Sinne des Absatzes (3) liegen insbesondere vor, wenn
a.    die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss;
b.    wenn Bewohner trotz schriftlicher Ermahnung wiederholt gegen die Satzung oder Hausordnung verstoßen;
c.    bei angemieteten Unterkünften das Miet- oder Nutzungsverhältnis zwischen dem Vermieter und der Landeshauptstadt Saarbrücken beendet wird;
d.    die bisherige Unterkunft nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist;
e.    dringender Bedarf für andere Obdachlose oder Flüchtlinge besteht
f.    der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Mitbewohnern und Nachbarn führen und diese Konflikte auf andere Weise nicht zu beseitigen sind;
g.    der Benutzer mit mehr als zwei Monatsbeträgen der Benutzungsgebühr im Zahlungsrückstand ist und diese trotz Mahnung nicht entrichtet;
h.    wenn bei Inhaftierten oder sonstig untergebrachten Personen die Fortzahlung der Benutzungsgebühren nicht gesichert ist;
i.    wenn der Bewohner sich nachweislich nicht ausreichend um die Beschaffung einer für ihn geeigneten Wohnung bemüht, obwohl er nach seine sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Lage auf dem Wohnungsmarkt und seinen rechtlichen Möglichkeiten hierzu imstande wäre oder die abschließende Versorgung mit Wohnraum aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert;
j.    wenn eine Unterkunft oder Wohnung überbelegt ist;
k.    bei sonstigem schwerwiegendem gemeinschaftswidrigem Verhalten;
l.    wenn die Zusammenlegung alleinstehender Personen notwendig ist;
m.    wenn die Zahl der eingewiesenen Personen die zugewiesene Zahl der Räume unterschreitet;
n.    wenn eine Einrichtung veräußert oder umgewidmet wird;
o.    wenn Personen nicht mehr zur selbständigen Haushaltsführung im Stande sind;
p.    wenn durch fehlende Rücksichtnahme der Hausfrieden nachhaltig gestört ist.
(5)    Bei Verlegung in eine andere Unterkunft ist das Schutzbedürfnis von zum Haushalt gehörenden Personen, insbesondere Kinder, die an den Verstößen des Absatzes (4) unbeteiligt waren, angemessen zu berücksichtigen.

§ 8    Benutzung der überlassenen Räume, Erlaubnispflicht und Hausrecht
(1)    Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2)    Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden.
(3)    Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit Erlaubnis der Landeshauptstadt Saarbrücken vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, der Landeshauptstadt Saarbrücken Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft unverzüglich mitzuteilen.
(4)    Die schriftliche Erlaubnis der Landeshauptstadt Saarbrücken ist auch erforderlich für:
a.    die Durchführung sämtlicher Baumaßnahmen (Um-, An- und Einbauten und Installationen) in den Einrichtungen,
b.    die Ausübung eines Gewerbes in den Unterkünften oder eine andere Nutzung als zu Wohnzwecken
c.    das Anbringen von Firmentafeln, Reklameschildern oder sonstigen Werbeeinrichtungen
d.    das Anbringen von Antennen, Satellitenanlagen und sonstiger elektrischer Anlagen und Geräte
e.    das Aufstellen und den Betrieb von Ölöfen und anderen Heizquellen und –geräten,
f.    das Aufstellen und den Betrieb von eigenen Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Herden, Kühl- und Gefrierschränken etc. in den Unterkünften,
g.    die Tierhaltung,
h.    die Beherbergung von Besuchern Aufnahme von Dritten, Überlassung an andere Personen,
i.    das Einbringen von eigenen Mobiliar in die Unterkünfte,
j.    das Abstellen von Fahrzeugen und Transportmitteln auf dem Gelände der Unterkünfte bzw. Einrichtungen.
(5)    Die Erlaubnis wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn seitens der eingewiesenen Personen erklärt wird, dass sie die Haftung für alle Schäden, die durch die besondere Nutzung nach Absatz (4) verursacht werden können – ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden – übernimmt und die Landeshauptstadt Saarbrücken insofern von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellt.
(6)    Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen werden; insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft und die Interessen der anderen Bewohner zu beachten.
(7)    Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten werden oder Nachbarn der Unterkunft bzw. deren Wohnraum oder Grundstücke beeinträchtigt werden.
(8)    Ohne Zustimmung der Landeshauptstadt Saarbrücken vorgenommene baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Landeshauptstadt Saarbrücken auf Kosten des Bewohners beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.
(9)    Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann darüber hinaus alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, den Anstaltszweck zu erreichen bzw. zu gewährleisten.
(10)    Mitarbeiter und Beauftragte der Landeshauptstadt Saarbrücken sind in begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Gefahr in Verzug, berechtigt, die Wohnungen und Unterkünfte auch ohne Einwilligung der Bewohner zu betreten. Ansonsten wird das Betreten der Räume zur Überprüfung technischer Anlagen und Einrichtungen und Einhaltung der Hausordnung rechtzeitig angekündigt und findet grundsätzlich werktags zwischen 7 bis 20 Uhr statt.
(11)    Aus wichtigem Grund kann die Landeshauptstadt Saarbrücken bestimmten Besuchern das Betreten der Unterkünfte und einzelner Räume auf Zeit oder auf Dauer untersagen.
(12)    Ein wichtiger Grund im Sinne des Absatzes (11) liegt insbesondere vor:
a.    bei Verstößen gegen die Hausordnung
b.    bei Belästigung von anderen Benutzern bzw. Personen aus der Nachbarschaft der Unterkunft,
c.    bei Störung der Sicherheit und Ordnung der Unterkünfte

§ 9    Renovierung, Instandhaltung der Unterkünfte
(1)    Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2)    Die Instandhaltung der zur Verfügung gestellten Unterkünfte, Wohnungen, Räume und Anlagen obliegt der Landeshauptstadt Saarbrücken. Die Benutzer sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Landeshauptstadt Saarbrücken beseitigen zu lassen.
(3)    Tritt in der Unterkunft, Wohnung, Räumen oder Anlagen ein Mangel auf, so ist dies der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einem von ihr Beauftragtem unverzüglich mitzuteilen. Liegt die Ursache des Schadens nicht im Verschulden des Benutzers, trägt die Landeshauptstadt Saarbrücken die Reparaturkosten. Der Benutzer haftet der Landeshauptstadt Saarbrücken für Schäden, die er selbst, seine Familienmitglieder, Besucher sowie von ihm beauftragte Handwerker schuldhaft oder grob fahrlässig verursacht haben.
(4)    Er haftet ferner für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die ihm überlassene Unterkunft bzw. Räume unzureichend belüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird bzw. werden. Schäden für die der Benutzer haftet kann die Landeshauptstadt Saarbrücken auf dessen Kosten beseitigen lassen.
(5)    In den Unterkünften, Wohnungen, Räumen und Anlagen sind während der Dauer der Unterbringung von den Bewohnern Schönheitsreparaturen durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen von Fußböden, Fußleisten, Fensterbänken und Heizkörpern sowie der Innenanstrich der Türen und Fenster.
(6)    Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht in angemessenen Zeiträumen auszuführen. Als angemessen sind regelmäßig folgende Fristen anzusehen:
Küche, Kochnische, Bad/Dusche alle 3 Jahre
Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, Diele/Flur, Toilette alle 5 Jahre
Sonstige Räume alle 7 Jahre
(7)    Bei Auszug, unabhängig vom Beendigungsgrund der Unterbringung, ist von dem Benutzer der Zustand der überlassenen Unterkunft wieder herzustellen, der beim Einzug gegeben war.
(8)    Kommt der Benutzer seinen Verpflichtungen zur Ausführung der Schönheitsreparaturen nach Absatz (6) bzw. zur Wiederherstellung des Zustandes der überlassenen Unterkunft nach Absatz (7) nicht nach, kann die Landeshauptstadt Saarbrücken diese bei Auszug auf Kosten des Benutzers durchführen lassen.

§ 10    Reinigungs- und Streupflicht
Dem Benutzer obliegt die Reinigungs- und Streupflicht nach der Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 11    Rückgabe der Unterkunft
(1)    Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel – auch die vom Benutzer selbst angefertigten – sind der Landeshauptstadt Saarbrücken bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Landeshauptstadt Saarbrücken aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2)    Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er  wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. Die Landeshauptstadt Saarbrücken kann zurückgelassene Sachen auf Kosten des bisherigen Benutzers räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Landeshauptstadt Saarbrücken verwertet und einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§12    Haftung und Haftungsausschluss
(1)    Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.
(2)    Die Haftung der Landeshauptstadt Saarbrücken, ihrer Organe und Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Landeshauptstadt Saarbrücken keine Haftung.

§ 13    Personenmehrheit als Benutzer
(1)    Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner. Dies gilt jedoch nur, soweit die Gesamtschuldner für die Erfüllung von Verbindlichkeiten in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft stehen.

(2)    Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

(3)    Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 14    Verwaltungszwang
Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt oder ist für die Umsetzungs- oder Räumungsverfügung der sofortige Vollzug angeordnet, so kann die Umsetzung und Räumung durch Zwangsräumung nach Maßgabe des § 24 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungs- bzw. des Saarl. Polizeigesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung.

 

III.    Schlussbestimmungen

§ 15    Inkrafttreten
Diese Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Geflüchtete und obdachlosgewordene Personen in der Landeshauptstadt Saarbrücken tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

 

Saarbrücken, den 07.12.2021

 

Uwe Conradt
Oberbürgermeister