Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Unterkünften für Geflüchtete und obdachlos gewordene Personen in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26.05.2020 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Unterkünften für Geflüchtete und obdachlos gewordene Personen in der Landeshauptstadt Saarbrücken
Die Landeshauptstadt Saarbrücken legt Wert auf gendergerechte, diskriminierungsfreie Formulierungen.
Aufgrund einer besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf gendergerechte Endungen verzichtet. Die jeweilige Formulierung steht somit stellvertretend für alle Geschlechter.
Auf Grund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) , hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 07.12.2021 folgende Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Geflüchtete und obdachlos gewordene Personen erlassen:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Saarbrücken bereitgestellten Unterkünfte für Geflüchtete und obdachlos gewordene Personen werden Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenmaßstab, Gebührenhöhe
Die Höhe der Gebühren für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Saarbrücken bereitgestellten Unterkünfte ergibt sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage 1), das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. Dies gilt jedoch nur, soweit die Gesamtschuldner für die Erfüllung von Verbindlichkeiten in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft stehen.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.
§ 5 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.
(3) (Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.
§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Bereitstellung von Unterkünften für Geflüchtete und obdachlosgewordene Personen tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Saarbrücken, den 07.12.2021
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Anlage 1
Gebührenverzeichnis zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Unterkünften für Geflüchtete und obdachlos gewordene Personen in der Landeshauptstadt Saarbrücken
1. Art der bereitgestellten Unterkünfte
Die Landeshauptstadt Saarbrücken stellt folgende Arten der Unterkünfte für die Unterbringung Geflüchteter und obdachlos gewordener Personen bereit.
1.1 Gemeinschaftsunterkünfte
In Gemeinschaftsunterkünfte und Wohngemeinschaften werden den Benutzern Einzel- oder Mehrbettzimmer zugewiesen, die grundsätzlich vollständig möbliert sind. Küchen und sanitäre Einrichtungen sowie Gemeinschaftsräume werden von mehreren Personen gemeinschaftlich benutzt.
1.2 Wohngemeinschaften in abgeschlossenen Wohnungen
Je nach Bedarfs- und Verfügungssituation ist diese Form der Unterbringung analog der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften.
1.3 Abgeschlossene Wohnungen
Insbesondere Familien werden je nach Bedarfs- und Verfügungslage in abgeschlossene Wohneinheiten untergebracht.
2. Gebührensätze
2.1 Benutzungsgebührensätze für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohngemeinschaften
Die Gebührensätze beziehen sich auf die von der Landeshauptstadt Saarbrücken bereitgestellten Schlafplätze für die untergebrachten Personen.
Die Gemeinschaftsunterkünfte und Wohngemeinschaften sind grundsätzlich möbliert. Die Nutzungsgebühr beinhaltet auch die Möblierungskosten
Die Benutzungsgebühren für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohngemeinschaften enthalten eine soziale Staffelung für Familien, d.h. für Ehegatten und Kinder
2.1.1 Die monatliche Benutzungsgebühr für einen Schlafplatz beträgt für
Volljährige Personen 241,20 EUR
Minderjährige ab 11. Lebensjahr bzw. Volljährige, rechtlich verbundene PartnerInnen 180,90 EUR
Minderjährige bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 120,60 EUR
2.1.2 Betriebskostengebühr
Neben der Benutzungsgebühr für Schlafplätze in Gemeinschaftsunterkünften und Wohngemeinschaften wird je Schlafplatz eine Betriebskostengebühr erhoben.
Die monatliche Betriebskostengebühr je Schlafplatz für eine volljährige Person beträgt 169,00 EUR
Die monatliche Betriebskostengebühr für jeden weiteren Familienangehörigen (im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft) beträgt 25,40 EUR
2.1.3 Energiekosten- und Warmwassergebühr
Des Weiteren wird für die Bereitstellung von Energie und die Warmwasseraufbereitung wird monatlich je Schlafplatz eine Energiekosten- und Warmwassergebühr erhoben.
Die monatl. Energiekosten- und Warmwassergebühr je Schlafplatz für eine volljährige Person beträgt 49,70 EUR
Die monatl. Energiekosten- und Warmwassergebühr für jeden weiteren Familienangehörigen (im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft) beträgt 12,40 EUR
2.2 Benutzungsgebühr für abgeschlossene Wohnungen
Die zur Unterbringung Geflüchteter und obdachlos gewordener Personen bereitgestellten, abgeschlossenen Wohnungen sind über das gesamte Stadtgebiet verteilt und hinsichtlich der Lage, Ausstattung und Bausubstanz unterschiedlich.
Aus diesem Grund werden die zur Unterbringung zur Verfügung stehenden Wohnungen in zwei Kategorien unterteilt.
In Kategorie B „einfacher Wohnraum“ werden die Wohnungen zugeordnet mit einfacher Ausstattung, Toilette in der Wohnung oder Ofenheizung oder einfachster Bausubstanz.
In Kategorie A „normaler Wohnraum werden alle anderen Wohnungen zugeordnet.
Die Benutzungsgebühr für Unterkünfte in abgeschlossenen Wohnungen wird auf monatlich m2 erhoben.
Je nach Größe der Wohnungen differieren auch die Kosten der Wohnungen. Aus diesem Grund wurden drei Wohnungsklassen gebildet.
Klasse I Wohnraum bis 45 m2
Klasse II Wohnraum über 45 m2 bis 75 m2
Klasse III Wohnraum über 75 m2
2.2.1 Monatliche Nutzungsgebühr je m2 für Wohnraum Kategorie A
Klasse I bis 45 m2 7,10 EUR
Klasse II über 45 m2 bis 75 m2 5,52 EUR
Klasse III über 75 m2 5,42 EUR
2.2.2 Monatliche Nutzungsgebühr je m2 für Wohnraum Kategorie B
Klasse I bis 45 m2 5,03 EUR
Klasse II über 45 m2 bis 75 m2 5,09 EUR
Klasse III über 75 m2 4,60 EUR
2.2.3 Monatliche Betriebskostengebühr je m2
Neben der mtl. Nutzungsgebühr für Wohnraum wird je Kategorie eine Betriebskostenkategorie erhoben.
Kategorie A - die Betriebskostengebühr je m2 und Monat beträgt 2,74 EUR
Kategorie B - die Betriebskostengebühr je m2 und Monat beträgt 2,58 EUR
2.2.4 Monatliche Heizungskosten- und Warmwassergebühr je m2
Bestehen in den zur Unterbringung bereitgestellten, abgeschlossenen Wohnungen die technischen Voraussetzungen, dass die Zähler und Messeinrichtungen direkt beim Energielieferant angemeldet werden können oder besteht die Möglichkeit, dass die Brennstoffe durch den Benutzer selbst beschafft werden können, so erfolgt eine Anmeldung der Zähler bzw. Messeinrichtungen direkt beim Energielieferant bzw. die Benutzer beschaffen sich die Brennstoffe selbst.
Für alle anderen Wohnungen wird eine mtl. Heizungs- und Warmwassergebühr je Kategorie erhoben.
Kategorie A - die Heizkosten- u. Warmwassergebühr je m2 und Monat beträgt 1,97 EUR
Kategorie B - die Heizkosten- u. Warmwassergebühr je m2 und Monat beträgt 1,48 EUR
2.2.5 Möblierungsgebühren
Von der Landesaufnahmestelle zugewiesene Flüchtlinge haben in der Regel lediglich eine paar Haushaltsgegenstände im Besitz, so dass es bei Zu- bzw. Einweisungen in Wohnungen einer Möblierung der Wohnung bedarf.
Aber auch im Bereich der Unterbringung obdachloser gewordener Personen müssen diese in vielen Fällen in möblierte Wohnungen versorgt werden. So werden immer mehr Räumungen nach § 885 a ZPO durchgeführt, bei der die Personen nur mit wenigen Dingen ihre bisherige Wohnung verlassen können.
Ist eine Bereitstellung von möblierten Wohnungen durch die Landeshauptstadt Saarbrücken erforderlich so werden folgende monatliche Möblierungsgebühren erhoben:
Monatliche Möblierungspauschale für die Wohnungsinfrastruktur (Weißware, Küche) 24,10 EUR
Monatliche Möblierungspauschale je untergebrachter Person (Bett, Matratze, Bezüge, Tisch, Stühle, Kleiderschrank usw.) 17,50 EUR