Montag, 20. Dezember 2021

Alkoholverbot am Heilig Morgen

Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-Co-V-2-Infektionen.

Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von § 28
Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 6a Abs. 4 VO-CP der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 16. Dezember 2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung mit § 35 S. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende

Allgemeinverfügung:

  1. Auf der nachfolgend benannten Fläche wird für den 24. Dezember 2021 in der Zeit von 11 Uhr bis 16 Uhr eine allgemeine Maskenpflicht angeordnet (§ 4 Abs. 4 VO-CP). Der Konsum von alkoholischen Getränken ist ebenso auf nachfolgend benannten Fläche am 24. Dezember 2021 von 11 Uhr bis 16 Uhr verboten (§ 6a Abs. 4 VO-CP):
  • St. Johanner Markt
  • Kath.-Kirch-Straße
  • Türkenstraße
  • Saarstraße bis Kreuzung Am Stadtgraben
  • Kappenstraße
  • Kaltenbachstraße bis Kreuzung Gerberstraße
  • Kronenstraße
  • Ev.-Kirch-Straße
  • Fröschengasse
  • Am Stiefel
  • Cora-Eppstein-Platz

Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

  1. Das Abnehmen der Maske zum Verzehr ist ausschließlich zulässig in der genehmigten Außenbestuhlungsfläche der Gastronomie nach Einnahme eines dortigen Sitzplatzes.
  2. Der Konsum alkoholischer Getränke ist ausschließlich zulässig in der genehmigten Außenbestuhlungsfläche der Gastronomie nach Einnahme eines dortigen Sitzplatzes.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
  4. Auf die Bußgeldvorschrift des § 15 der VO-CP wird hingewiesen.
  1. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).
  1. Im Übrigen verbleibt es bei der Regelung der Allgemeinverfügung vom 1. Dezember 2021.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.

Sie haben das Recht, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Saarbrücken, den 17. Dezember 2021

gez.

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Signatur Uwe Conradt -

Uwe Conradt
Oberbürgermeister