Alkohol- und Feuerwerksverbot an Silvester
Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken zur Anordnung von notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-Co-V-2-Infektionen.
Die Ortspolizeibehörde der Landeshauptstadt Saarbrücken erlässt aufgrund von § 28
Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 und § 6a Abs. 4 und Abs. 5 VO-CP der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 16.12.2021 sowie einer dieser gleichlautenden Nachfolgereglung in Verbindung mit § 35 S. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende
Allgemeinverfügung:
- Das Abrennen von Pyrotechnik der Kategorie F2 i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 SprengG (sog. Kleinfeuerwerk) und der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 18 Uhr bis zum 1. Januar 2022, 6 Uhr auf folgenden öffentlichen Plätzen und Straßen in der Landeshauptstadt Saarbrücken untersagt:
- St. Johanner Markt
- Alte Brücke und Saarbrücker Schloss Mauer
- Nauwieser Viertel: Nauwieser Straße 22 bis Kreuzung Rotenbergstraße, Cecilienstraße 22 bis Kreuzung Nauwieser Straße
Der exakte räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus den beigefügten Lageplänen. Diese sind Teil der Allgemeinverfügung.
- Auf der oben benannten Fläche wird für den 31. Dzember 2021 in der Zeit von 18 Uhr bis zum 1. Januar 2022, 6 Uhr eine allgemeine Maskenpflicht angeordnet (§ 4 Abs. 4 VO-CP).
- Das Abnehmen der Maske zum Verzehr ist ausschließlich zulässig in der genehmigten Außenbestuhlungsfläche der Gastronomie nach Einnahme eines dortigen Sitzplatzes.
- Der Konsum alkoholischer Getränke ist ausschließlich zulässig in der genehmigten Außenbestuhlungsfläche der Gastronomie nach Einnahme eines dortigen Sitzplatzes.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Ordnungsamt, Abteilung Polizei, Gewerbe und Haushalt, Zimmer 317, Großherzog-Friedrich-Straße 111, 66121 Saarbrücken, zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.
- Auf die Bußgeldvorschrift des § 15 der VO-CP wird hingewiesen
- Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Rathausplatz 1, 66111 Saarbrücken erhoben werden.
Sie haben das Recht, gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Saarbrücken, den 17. Dezember 2021
gez.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister