Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Für die Wahl zum Landtag des Saarlandes am 27.03.2022
1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Landeshauptstadt Saarbrücken wird in der Zeit vom 07.03.2022 bis 11.03.2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Ort der Einsichtnahme
barrierefrei beim Wahlamt der Landeshauptstadt Saarbrücken im Bürgeramt City, Rathausspange, 2. OG, Gerberstraße 4, 66111 Saarbrücken
Für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede Oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit Oder Vollständigkeit der zu ihrer Oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Mel- deregister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen IST.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme IST durch ein Daten- sichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen IST oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 11.03.2022 bis 15:00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin/beim Gemeinde- wahlleiter
Dienststelle, Gebäude und Zimmer Nr.
Wahlamt der Landeshauptstadt Saarbrücken im Bürgeramt City, Rathausspange 2. OG, Gerberstraße 4, 66111 Saarbrücken
Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 06.03.2022 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis Saarbrücken durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises
oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis ein- getragener Wahlberechtigter;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerver- zeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 7 der Landeswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 13 Abs. 1 des Landtagswahlge- setzes (bis zum 11.03.2022) versäumt hat,
b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach
§ 12 Abs. 7 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 13 Abs. 1 des Landtags- wahlgesetzes entstanden ist,
c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25.03.2022,
18.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin/beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahl- schein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berech- tigung dazu nachweisen. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde- wahlleiterin/dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Ver- langen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behin- derung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu- ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einfluss- nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhal- tung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform aus- schließlich von
Gemäß § 32 Abs. 2 des Landtagswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen
der Deutschen Post AG
unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Saarbrücken , den 26.02.2022
Die Gemeindewahlleiterin/Der Gemeindewahlleiter
Uwe Conradt, Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken