Veröffentlichung und Auslegung von Planunterlagen für das Vorhaben: Auflassung EÜ Saardamm, Teilrückbau und Verdämmung
Bekanntmachung der Veröffentlichung und Auslegung von Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 2 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) für das Vorhaben: Auflassung EÜ Saardamm, Teilrückbau und Verdämmung; Bahn km 4,113, Strecke 3231, Saarbrücken Hbf - Saarbrücken Grenze
In der Gemarkung Saarbrücken in der Landeshauptstadt Saarbrücken im Regionalverband Saarbrücken
Die DB Netz AG, Projektrealisierung KIB Brücken in Stuttgart hat für das o. a. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken beantragt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr/Anhörungsbehörde führt das Anhörungsverfahren nach § 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 2 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch.
Das Bauwerk, um das es sich bei dem Vorhaben handelt, ist eine Unterführung, die die Bahntrasse unterquert. Aufgrund von nicht zu sanierenden Schäden soll die Unterführung zubetoniert (verdämmt) werden und somit gänzlich entfallen. Es findet zudem ein Teilrückbau des Unterführungsbauwerks (im Bereich Flügelwände und Portalwand) statt.
Für das Vorhaben und als Baustelleneinrichtungsflächen werden Grundstücke innerhalb der Stadt Saarbrücken der Gemarkung Saarbrücken, im Eigentum der DB Netz AG, der Stadt Saarbrücken und in Privatbesitz vorübergehend bzw. dauerhaft in Anspruch genommen.
Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs.1 i.V. m. § 9 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Die nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz erforderliche Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt wegen der zur Eindämmung der Auswirkungen bestehenden Beschränkungen der COVID-19-Pandemie nach den Vorgaben des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG vom 20. Mai 2020 (BGBI.IS. 1041), zuletzt ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11, S. 353, am 24. März 2021).
Gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Anhörungsbehörde stellt den Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen (Erläuterungsbericht, Übersichts- und Lagepläne, landschaftspflegerische Begleitpläne u.a.) zum Vorhaben „EÜ Saardamm“ auf der Internetseite des Saarlandes (www.saarland.de) im Themenportal „Verkehr“ in der Rubrik „Planfeststellung“ unter „Bundeseigene Eisenbahnen“ der Öffentlichkeit zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung in der Zeit
Vom Montag, 21. März 2022,
bis Mittwoch 20. April 2022 (einschließlich)
Die Planunterlagen liegen zeitgleich als zusätzliches Informationsangebot (§ 3 Abs. 2 PlanSiG) zur allgemeinen Einsicht bei der Landeshauptstadt Saarbrücken, Stadtplanungsamt, Bahnhofstraße 31 (Discontohochhaus), 66111 Saarbrücken, 8.Etage, Zimmer 827 aus.
Montag bis Mittwoch von 09.00-12.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr;
Donnerstag von 08.00-18.00 Uhr;
Freitag von 09.00-12.00 Uhr
Um zur Einsichtnahme Einlass ins Stadtplanungsamt der Stadt Saarbrücken zu erhalten, ist eine telefonische Voranmeldung/Terminvereinbarung entweder unter der Telefonnummer 0681/905 - 4078 oder
per E-Mail an stadtplanungsamt@saarbruecken.de erforderlich.
Bei Eintritt ins Stadtplanungsamt sind die aktuellen Hygiene- und Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung eines größtmöglichen Schutzes in der derzeit anhaltenden COVID-19-Pandemie (Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsregelung mindestens 1,50 m zu anderen Personen) zu beachten.
1. Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist
Bis Mittwoch 04. Mai 2022
(einschließlich, maßgeblich ist das Datum des Eingangsstempels),
beim Stadtplanungsamt der Stadt Saarbrücken,
Bahnhofstraße 31 (Discontohochhaus),
66111 Saarbrücken, 8.Etage, Zimmer 827
oder
beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,
Abteilung A, Referat A/5, Anhörungsbehörde,
Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken
Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Aufgrund der aktuellen Situation durch die COVID-19-Pandemie müssen Personen zur Aufnahme der Niederschrift telefonisch eine Terminabsprache vereinbaren:
- bei der Stadt Saarbrücken unter Telefon 0681 / 905 - 4078
- bei der Anhörungsbehörde unter Telefon 0681 / 501 - 3393
Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift der Einwender*innen enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse (den geltend gemachten Belang) benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen.
Nach Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG).
Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz -AEG). Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG).
Findet ein Erörterungstermin bzw. eine Online-Konsultation statt, wird dies ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin (Erörterung bzw. Online-Konsultation) gesondert benachrichtigt. Für die Durchführung einer ersatzweisen Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten vom Erörterungstermin bzw. von der Online-Konsultation kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Sofern ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation stattfindet, ist das Anhörungsverfahren mit Abschluss des Termins beendet.
Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Dies gilt ebenfalls für entstehende Kosten zur Teilnahme an einer Online-Konsultation oder Telefon- oder Videokonferenz.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender*innen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Mit dem Beginn der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Maßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
8. Die Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) gemäß § 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 und 4 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das Vorhaben nicht erforderlich ist, da sich nach überschlägiger Prüfung ergeben hat, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen von dem Vorhaben zu erwarten sind.
9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 18 Abs. 2 AEG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter: www.saarland.de im Themenportal „Verkehr“ in der Rubrik „Planfeststellung“ unter „Hinweise zum Datenschutz“.
Aktueller Hinweis COVID-19-Pandemie (SarsCoV2/Corona-Virus):
Es wird verstärkt auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Planunterlagen „EÜ Saardamm“ auf der Internetseite des Saarlandes (www.saarland.de) im Themenportal „Verkehr“ in der Rubrik „Planfeststellung“ unter „Bundeseigene Eisenbahnen“ hingewiesen, um direkte Kontakte zu vermeiden und die Anforderungen des Infektionsschutzes einzuhalten.
Die Einsichtnahme der Planunterlagen beim Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Saarbrücken ist aufgrund der COVID-19-Pandemie unter Beachtung der Beschränkungen zu den in der Bekanntmachung genannten Bedingungen nur als zusätzliche Informationsmöglichkeit gegeben. Es sind die aktuellen Hygiene- und Verhaltensregelungen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonders zu beachten.
Saarbrücken, den 01.03.2022 Saarbrücken, den 12.03.2022
Ministerium für Wirtschaft, i.V.
Arbeit, Energie und Verkehr
- Anhörungsbehörde -
im Auftrag
Silke Jager Patrick Berberich
Baudezernent