Donnerstag, 14. April 2022

Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken für das Haushaltsjahr

Aufgrund des § 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt Seite 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S.1341) hat der Stadtrat am 14.12.2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit

  • dem Gesamtbetrag der Erträge auf 516.409.408 EUR
  • dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 534.981.947 EUR
  • im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf  -18.572.539 EUR

2. im Finanzhaushalt mit

  • den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 20.728.830 EUR
  • den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 38.711.000 EUR
  • dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf  -17.982.170 EUR
  • den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 25.112.170 EUR
  • den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  17.271.894 EUR
  • dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit 7.840.276 EUR     

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird auf festgesetzt auf 17.982.170 EUR.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird festgesetzt auf 17.674.650 EUR.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 850.000.000 EUR.

§ 5

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf 18.572.539 EUR.

und

die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 6

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

            1.         Grundsteuer

                        a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 275 v.H.

                        b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 520 v.H.

Grundsteuerkleinbeträge werden entsprechend § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz wie folgt fällig:

- 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR

- 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.

2.         Gewerbesteuer 490 v.H.

§ 7

Es gilt der vom Stadtrat am 14.12.2021 beschlossene Stellenplan.

§ 8

Bei der Ausführung des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes findet die Deckungsfähigkeit gem. § 18 Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) in der Fassung vom 10.10.2006 (Amtsblatt Seite 1842), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (Amtsblatt I S. 16) Anwendung.

Weitergehende Ausführungen sind in der Anlage beschrieben.

§ 9

Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen oder, wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaf-tung der Mittel erleichtert wird, zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächti-gungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächti¬gung zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die jeweilige Einzelentscheidung obliegt der Finanzdezernentin/dem Finanzdezernenten.

§ 10

In Anwendung des § 19 Absatz 2 KommHVO werden durch Mittelbindungen rechtverbind¬lich festgelegte Ermächtigungen für Aufwendungen eines Budgets generell für übertragbar erklärt.

 

Saarbrücken, den 14.12.2021

DER OBERBÜRGERMEISTER

gez.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

II.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde hat folgenden Wortlaut:

Genehmigung

Im Rahmen der Haushaltssatzung 2022 der Landeshauptstadt Saarbrücken genehmige ich

-           gem. § 91 Abs. 4 KSVG den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 17.674.650 € und

-           gem. § 92 Abs. 2 KSVG einen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen von 17.982.170 €

St. Ingbert, 28.03.2022

Landesverwaltungsamt

Kommunalaufsicht

gez.

Arnold Sonntag

III.

Der Haushaltsplan 2022 liegt gemäß § 86 Abs. 4 KSVG ab dem Tage dieser Veröffentlichung im Rathaus St. Johann, Rathausplatz 1, Zimmer 324, an sieben Tagen (montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich aus. Um telefonische Terminvereinbarung (0681/905-1340) wird gebeten.

Saarbrücken, den 13.04.2022

DER OBERBÜRGERMEISTER

gez.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister