1. Änderungssatzung zur Fördersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 15.09.2020
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht.
Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommnalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
1. Änderungssatzung zur Fördersatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 15.09.2020
im Rahmen des Städtischen Förderprogramms Kindertageseinrichtungen „Bildung und Betreuung“ (SFKBB) vom 15.09.2020.
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 12.04.2022 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:
Artikel I – Änderungen
Ziffer 5 „Zuwendung“ wird bei den Sachkosten wie folgt ergänzt:
Einrichtungen, in denen zusätzliche, d.h. den Bestand an Plätzen zum Stichtag 31.12.2021 übersteigende, Betreuungsplätze geschaffen werden, dies kann durch einen Neu-, Aus- oder Erweiterungsbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur im Bereich der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte) erfolgen, gewährt die LHS einen um 5 Prozentpunkte erhöhten Sachkostenzuschuss i. H. v. insgesamt 20% aufgrund der vom Land anerkannten (angemessenen) Personalkosten der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder.
Zuwendungsfähig sind die Sachkosten der Einrichtungen, die ab dem 1. Januar 2022 errichtet, ausgebaut oder erweitert und in Betrieb genommen werden. Der erhöhte Sachkostenzuschuss wird für die Dauer des Betriebs der Gesamteinrichtung mit den zusätzlichen Plätzen gewährt.
Die Maßnahme muss zwischen dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem jeweils zuständigen Jugendhilfeträger abgestimmt sein.
Artikel II – Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Saarbrücken, den 12.04.2022
Uwe Conradt
Oberbürgermeister