Montag, 13. Juni 2022

Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Stadt Saarbrücken

Im Zusammenhang mit einer in der Gemarkung Dudweiler, Flur 04 (Scheidter Straße uns Gärtnerstraße) durchgeführten Liegenschaftsvermessung wurden die Grenzen des Flurstückes Nr. 12/4 und 41/2 festgestellt und abgemarkt.

Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 07.06.2022 ein Grenztermin durchgeführt.

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz (SVermKatG) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben.

Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Entscheidung der Verhandlungsleiterin / des Verhandlungsleiters

Die Flurstücksgrenzen werden so - wiederhergestellt - festgestellt - wie es die Ermittlung der alten Flurstücksgrenzen - und die Festlegung der neuen Flurstücksgrenzen - ergeben hat, und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.

Abmarkung der Grenzpunkte

Die Abmarkung der Grenzpunkte - und die Entfernung von Abmarkungen - erfolgt in der aus der Skizze ersichtlichen Weise.

Die Niederschrift über den Grenztermin ist in der Zeit vom 13.06.2022 bis 28.07.2022 in den Geschäftsräumen des Vermessungsbüros Steuer und Rickmann, Holzer Straße 10-12, 66265 Heusweiler ausgelegt und kann während der Geschäftsstunden Montag bis Freitag von 8:00 Uhr - 16:00 Uhr eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG (Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz) nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen - die Entfernung von Abmarkungen - und die Abmarkung der Grenzpunkte - kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden.

Die Klage muss die Klägerin / den Kläger, die Beklagte / den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage soll zudem der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelungen erfolgen.

Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Heusweiler, den 13.06.2022

Dipl.-Ing. Thomas Rickmann,

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur