1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Saarbrücken
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG –vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2057 vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) sowie des § 45 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland –SBKG – (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland) vom 29. November 2006, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 06.12.2022 folgende Satzung erlassen:
Artikel I
Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2022 (veröffentlicht gem. § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 26.05.2020 im städtischen Internetauftritt der Landeshauptstadt Saarbrücken www.saarbruecken.de unter Bekanntmachungen) wird wie folgt geändert:
1.) Nach § 6 wird folgender § 7 neu eingefügt: „§ 7 Umsatzsteuer
(1) Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.“
2.) § 7 „Inkrafttreten“ wird § 8 „Inkrafttreten“
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Saarbrücken, den 06.12.2022
Uwe Conradt
Oberbürgermeister