9. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2010
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), sowie der §§ 5, 7 und 8 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1997 (Amtsbl. S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel 170 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 06.12.2022 folgende 9. Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Abfallgebührensatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 07.12.2010, die zuletzt durch die 8. Änderungssatzung vom 08.12.2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz (6) wird folgender Satz angefügt: „Ab dem zweiten m³ wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 € je geschätztem m³ erhoben.“
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„(10) Bei Anlieferung von Hecken- und Baumschnitt im Bringsystem wird für jeden geschätzten m³ eine Gebühr in Höhe von 8,00 € erhoben.“
2. § 10 Absatz (3) wird wie folgt gefasst: „Die Gebühr nach Absatz 1 gilt nicht beim erstmaligen Anschluss einer Abfallfraktion (Bio-/Restabfall) an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung oder bei Wegfall der Voraussetzungen für den Anschluss die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Saarbrücken, den 06.12.2022
Uwe Conradt
Oberbürgermeister