11. Änderungssatzung zur Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Kleineinleitergebühren vom 07.12.2004
Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 Kommunalabgabengesetz - KAG - vom 26. April 1978 (Amtsbl. S. 409) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), sowie der §§ 50 und 50 a Saarländisches Wassergesetz - SWG - vom 28. Juni 1960 (Amtsbl. S. 511) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 06.12.2022 folgende 11. Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Satzung der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Erhebung von Schmutzwasser-, Niederschlagswasser-, Entsorgungs- sowie Kleineinleitergebühren vom 07.12.2004, die zuletzt durch die 10. Änderungssatzung vom 08.12.2020 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Bei der Entnahme von Frischwasser aus einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage mittels eines Standrohres ist gebührenpflichtig für die Schmutzwassergebühr auch, wer diesbezüglich Schuldner/-in des an das Wasserversorgungsunternehmen zu zahlenden Wasserentgeltes ist.“
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Saarbrücken, den 06.12.2022
Uwe Conradt
Oberbürgermeister