Samstag, 31. Dezember 2022

SATZUNG der Landeshauptstadt Saarbrücken über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans

Nr. 111.03.05 „Vorstadtstraße zwischen Trillerweg und Hintergassentreppe“, im Stadtteil Alt-Saarbrücken

Bebauungsplan Nr. 111.03.05 „Vorstadtstraße zwischen Trillerweg und Hintergassentreppe“ - LHS

Bebauungsplan Nr. 111.03.05 „Vorstadtstraße zwischen Trillerweg und Hintergassentreppe“ - LHS

Bebauungsplan Nr. 111.03.05 „Vorstadtstraße zwischen Trillerweg und Hintergassentreppe“ - LHS

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S.1726) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird auf Beschluss des Stadtrates vom 06.12.2022 folgende Satzung erlassen

§ 1 - Zu sichernde Planung 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 06.12.2022 die Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens Nr.111.03.05 „Vorstadtstraße zwischen Trillerweg und Hintergassentreppe“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre umfasst den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplangebiets.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre wird begrenzt:

im Norden:            durch die Vorstadtstraße

im Osten:              durch die Hintergassentreppe

im Süden:             durch den Trillerweg

im Westen:           durch die Einmündung Trillerweg/Vorstadtstraße

Die exakte Abgrenzung und Lage des Gebiets der Veränderungssperre sowie der Bebauungsplan-Geltungsbereich ergeben sich aus dem beiliegenden Katasterplan.

§ 3 - Rechtswirkungen der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1.            Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2.            erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist ein seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem Jahr nochmals verlängern.

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit das Bebauungsplanverfahren rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

Saarbrücken, den 06.12.2022

Der Oberbürgermeister

Uwe Conradt