Donnerstag, 30. März 2023

Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung des Saarbrücker Floh- und Trödelmarktes

Die nachfolgende Satzung wird hiermit gemäß § 1 der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 27.04.2021 öffentlich bekannt gemacht. Ich weise darauf hin, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der jeweilig gültigen Fassung oder aufgrund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf eines Jahres der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder Verfahrens- oder Formmängel gegenüber der Landeshauptstadt Saarbrücken unter Bezeichnung der Tatsache, die die Mängel ergeben, schriftlich gerügt worden sind.

Uwe Conradt

Oberbürgermeister

2. Änderungssatzung zur Satzung über die Veranstaltung des Saarbrücker Floh- und Trödelmarktes vom 12.03.2021

Aufgrund des § 12 KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997

(Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) wird auf Beschluss des Stadtrates vom 28.03.2023 für die

Landeshauptstadt Saarbrücken folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Veranstaltung des Saarbrücker Floh- und Trödelmarktes vom 12.03.2021 beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Veranstaltung des Saarbrücker Floh- und Trödelmarktes vom 12.03.2021 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 08.02.2022 wird wie folgt geändert:

1.  § 2 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

Stehen im Einzelfall der Durchführung des Flohmarktes am regulären Termin gewichtige Gründe entgegen (unabwendbare Ereignisse und Unwetterwarnungen, Terminkollision mit anderen Veranstaltungen im öffentlichen Interesse), entscheidet der Oberbürgermeister über eine Verlegung des Flohmarkttermins auf den nächstmöglichen Samstag.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

Saarbrücken, den 28.03.2023

Uwe Conradt

Oberbürgermeister