I. Haushaltssatzung der Landeshauptstadt Saarbrücken für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund des § 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt Seite 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsblatt I S. 1296) hat der Stadtrat am 16.05.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 561.724.062 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 591.110.875 EUR
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf -29.386.813 EUR
2. im Finanzhaushalt mit
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 24.922.735 EUR
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 39.681.740 EUR
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf -14.759.005 EUR
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 29.039.385 EUR
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 14.041.580 EUR
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit 14.997.805 EUR
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
wird auf festgesetzt auf 9.762.250 EUR.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
wird festgesetzt auf 32.200.100 EUR.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
wird festgesetzt auf 800.000.000 EUR.
§ 5
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des
Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf 19.507.927 EUR
und
die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des
Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf 9.878.886 EUR
§ 6
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 275 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 520 v.H.
Grundsteuerkleinbeträge werden entsprechend § 28 Abs. 2 Grundsteuergesetz wie folgt fällig:
- 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR
- 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30 EUR
nicht übersteigt.
2. Gewerbesteuer 490 v.H.
§ 7
Es gilt der vom Stadtrat am 13.12.2022 beschlossene Stellenplan.
§ 8
Bei der Ausführung des Ergebnis- und des Finanzhaushaltes findet die Deckungsfähigkeit gem.
§ 18 Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) in der Fassung vom 10.10.2006 (Amtsblatt Seite 1842),
zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629).
Weitergehende Ausführungen sind in der Anlage beschrieben.
§ 9
Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen oder, wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird, zweckgebunden, bleiben die entsprechenden Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigung zur Leistung von Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die jeweilige Einzelentscheidung obliegt der Finanzdezernentin/dem Finanzdezernenten.
§ 10
In Anwendung des § 19 Absatz 2 KommHVO werden durch Mittelbindungen rechtverbindlich festgelegte Ermächtigungen für Aufwendungen eines Budgets generell für übertragbar erklärt.
Saarbrücken, den 16.05.2023
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister
II.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde hat folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Im Rahmen der Haushaltssatzung 2023 der Landeshauptstadt Saarbrücken genehmige ich
- gem. § 91 Abs. 4 KSVG den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von 32.200.100 € und
- gem. § 92 Abs. 2 KSVG einen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen von 9.762.250 €
St. Ingbert, 08.05.2023
Landesverwaltungsamt
Kommunalaufsicht
gez.
Arnold Sonntag
III.
Der Haushaltsplan 2023 liegt gemäß § 86 Abs. 4 KSVG ab dem Tage dieser Veröffentlichung im Rathaus St. Johann, Rathausplatz 1, Zimmer 324, an sieben Tagen (montags bis donnerstags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr) öffentlich aus. Um telefonische Terminvereinbarung (0681/905-1340) wird gebeten.
Saarbrücken, den 16.05.2023
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez.
Uwe Conradt
Oberbürgermeister